Ermittlungsverfahren wegen Veröffentlichungen des "Chemnitzer Haftbefehls"

1) Wie viele Ermittlungsverfahren laufen oder liefen bei Ihnen wegen der Veröffentlichung/Weiterverbreitung des vom Amtsgericht Chemnitz am 27.08.2018 ausgestellten Haftbefehls gegen einen wegen Totschlags Beschuldigten?

2) In wie vielen dieser Fälle wurde dieser Haftbefehl jeweils bei Facebook, Twitter oder anderen Plattformen veröffentlicht?

3) In wie vielen Fällen gab es Rechtshilfeersuchen an die Betreiber sozialer Netzwerke?
4) In wie vielen Fällen konnte auf diese Weise bei Facebook, Twitter oder anderen Plattformen ein Tatverdächtiger ermittelt werden?

5) Wie viele Ermittlungsverfahren wurden von Ihnen in dieser Sache eingestellt, vor Gericht gebracht oder durch den Erlass eines Strafbefehls beendet?

Zur Einordnung – Es geht um weitere Veröffentlichungen dieses Haftbefehls: https://www.tagesschau.de/inland/haftbefehl-chemnitz-101.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. November 2018
  • Frist
    9. Dezember 2018
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie viele E…
An Staatsanwaltschaft Offenburg Details
Von
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Betreff
Ermittlungsverfahren wegen Veröffentlichungen des "Chemnitzer Haftbefehls" [#34531]
Datum
9. November 2018 12:32
An
Staatsanwaltschaft Offenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie viele Ermittlungsverfahren laufen oder liefen bei Ihnen wegen der Veröffentlichung/Weiterverbreitung des vom Amtsgericht Chemnitz am 27.08.2018 ausgestellten Haftbefehls gegen einen wegen Totschlags Beschuldigten? 2) In wie vielen dieser Fälle wurde dieser Haftbefehl jeweils bei Facebook, Twitter oder anderen Plattformen veröffentlicht? 3) In wie vielen Fällen gab es Rechtshilfeersuchen an die Betreiber sozialer Netzwerke? 4) In wie vielen Fällen konnte auf diese Weise bei Facebook, Twitter oder anderen Plattformen ein Tatverdächtiger ermittelt werden? 5) Wie viele Ermittlungsverfahren wurden von Ihnen in dieser Sache eingestellt, vor Gericht gebracht oder durch den Erlass eines Strafbefehls beendet? Zur Einordnung – Es geht um weitere Veröffentlichungen dieses Haftbefehls: https://www.tagesschau.de/inland/haftbefehl-chemnitz-101.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatsanwaltschaft Offenburg
Ermittlungsverfahren wg. Veröffentlichungen des Chemnitzer Haftbefehles, ihr Antrag nach dem LILFG Sehr geehrtAntr…
Von
Staatsanwaltschaft Offenburg
Betreff
Ermittlungsverfahren wg. Veröffentlichungen des Chemnitzer Haftbefehles, ihr Antrag nach dem LILFG
Datum
13. November 2018 14:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in den Eingang Ihres Antrages vom 09.11.2018 bestätige ich hiermit. Gestatten Sie mir zunächst darauf hinzuweisen, daß das Landesinformationsfreiheitsgesetz gemäß §2 Nr.3 für Strafverfolgungsorgane nur gilt, wenn sie nicht als Organe der Rechtspflege tätig sind. Bei der Frage, ob hier Ermittlungsverfahren wegen der Veröffentlichung des Haftbefehles des AG Chemnitz anhängig sind, handelt es sich um eine solche, die sich auf eine Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege bezieht. Das LILFG ist daher keine taugliche Rechtgrundlage, um Ihre Frage beantworten zu können. Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung für die erbetene Information nach §475 StPO ergibt sich aus Ihrem bisherigen Antrag nicht. Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können. Mit freundlichen Grüßen