Erneute Maskenpflicht an Grundschulen

Sehr << Antragsteller:in >>

am 29.12.2020 haben Sie einem anderen Fragestellern bzgl. Maskenpflicht an Grundschulen wie folgt geantwortet:

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht… die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird.

Weist die Feststellung des Robert Koch-Institutes einen solchen Wert aus, so gilt eine Maskenpflicht im Unterricht auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Primarstufe) gemäß § 5 Absatz 1 und 2 Schulen-Coronaverordnung (Link: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwer…) in Landkreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein.

Ob eine Maskenpflicht auch an Grundschulen in Schleswig-Holstein gilt, richtet sich also nach den Feststellungen des Robert Koch – Institutes über die Zahl an Neuinfektionen.

Meine Fragen:
1) In vielen Kreisen im Land liegt die Zahl der Neuinfektionen unter 50: Welche neuen konkreten (wissenschaftlichen) Erkenntnisse haben nun zu Schulbeginn zu einer Änderung Ihrer Vorgabe bewogen, für alle Schüler außer denen mit Behinderung diese Pflicht aufzuerlegen?
2) Welche Daten / Erkenntnisse liegen Ihnen vor, dass der Nutzen der Maskenpflicht die der Risiken übersteigt? Das Auftreten von berichteten Nebenwirkungen bei Kindern
durch das Tragen der Masken braucht eine genaue Abklärung der gesundheitlichen Begleitumstände und der Tragesituation der Maske (Dauer, Pausen und Maskentyp).
3) In welchem Umfang sammelt sich Kohlendioxid unter der MNB in der eingeatmeten Luft bei Grundschulkindern im Laufe der täglichen Tragezeit einer oder mehrerer Unterrichtsstunden an? Der normale Kohlendioxidgehalt der Atemluft im Freien ist etwa 0.04 Volumen %. 0.2 Vol% oder 2’000 ppm ist lt. Umweltbundesamt die Obergrenze dessen, was in geschlossenen Räumen noch gesundheitlich akzeptabel ist. Alles, was darüber hinaus geht, erscheint inakzeptabel. (Umweltbundesamt. Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft. Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz. 2008;51(11):1358-1369.) https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/kohlendioxid_2008.pdf

Vielen Dank

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. August 2021
  • Frist
    4. September 2021
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Ministerin, a…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erneute Maskenpflicht an Grundschulen [#225977]
Datum
2. August 2021 08:38
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Ministerin, am 29.12.2020 haben Sie einem anderen Fragestellern bzgl. Maskenpflicht an Grundschulen wie folgt geantwortet: Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt auf seiner Internetseite unter www.schleswig-holstein.de/maskenpflicht… die Kreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tagesinzidenz) überschritten wird. Weist die Feststellung des Robert Koch-Institutes einen solchen Wert aus, so gilt eine Maskenpflicht im Unterricht auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Primarstufe) gemäß § 5 Absatz 1 und 2 Schulen-Coronaverordnung (Link: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwer…) in Landkreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein. Ob eine Maskenpflicht auch an Grundschulen in Schleswig-Holstein gilt, richtet sich also nach den Feststellungen des Robert Koch – Institutes über die Zahl an Neuinfektionen. Meine Fragen: 1) In vielen Kreisen im Land liegt die Zahl der Neuinfektionen unter 50: Welche neuen konkreten (wissenschaftlichen) Erkenntnisse haben nun zu Schulbeginn zu einer Änderung Ihrer Vorgabe bewogen, für alle Schüler außer denen mit Behinderung diese Pflicht aufzuerlegen? 2) Welche Daten / Erkenntnisse liegen Ihnen vor, dass der Nutzen der Maskenpflicht die der Risiken übersteigt? Das Auftreten von berichteten Nebenwirkungen bei Kindern durch das Tragen der Masken braucht eine genaue Abklärung der gesundheitlichen Begleitumstände und der Tragesituation der Maske (Dauer, Pausen und Maskentyp). 3) In welchem Umfang sammelt sich Kohlendioxid unter der MNB in der eingeatmeten Luft bei Grundschulkindern im Laufe der täglichen Tragezeit einer oder mehrerer Unterrichtsstunden an? Der normale Kohlendioxidgehalt der Atemluft im Freien ist etwa 0.04 Volumen %. 0.2 Vol% oder 2’000 ppm ist lt. Umweltbundesamt die Obergrenze dessen, was in geschlossenen Räumen noch gesundheitlich akzeptabel ist. Alles, was darüber hinaus geht, erscheint inakzeptabel. (Umweltbundesamt. Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft. Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz. 2008;51(11):1358-1369.) https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/kohlendioxid_2008.pdf Vielen Dank Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225977/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Ihre Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz vom 02. August 2021 (#225977) Sehr Antragsteller/in die Antwort a…
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz vom 02. August 2021 (#225977)
Datum
19. August 2021 14:12
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,7 MB
image003.png
18,7 KB


Sehr Antragsteller/in die Antwort auf Ihren Antrag nach dem Informationszugangsgesetz vom 02. August 2021 (#225977) entnehmen Sie bitte dem anliegenden Schreiben. Mit freundlichen Grüßen