Sehr geehrte Frau Kirchner,
mit E-Mail vom 10. Februar 2017 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Absatz 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 Umweltinformationsgesetztes des Bundes (UIG) betroffen sind sowie nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind und baten um Übersendung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009.
Nach eingehender Prüfung Ihres Antrages kann ich Ihnen heute mitteilen, dass die von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen nicht einschlägig sind.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in einem Verwaltungsstreitverfahren in seiner Urteilsbegründung vom 27.01.2016 u.a. darauf verwiesen, dass ´Umweltinformationen gemäß § 2 Absatz 3 HUIG unabhängig von der Art der Speicherung alle Daten über (1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; (2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; (3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die (a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder (b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungsprogramme, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme; (4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; (5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden, und (6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile, Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 1 bis 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.´ Gemäß den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird darauf verwiesen, dass betriebswirtschaftliche Unterlagen wie beispielsweise Jahresabschlüsse zunächst keine Umweltinformationen im Sinne des HUIG sind.
Aus den genannten Gründen behandle ich Ihre Anfrage wie gewünscht als Bürgeranfrage und kann Ihnen mitteilen, dass die Eröffnungsbilanz 2009 der Schöfferstadt Gernsheim auf unserer Homepage unter
https://www.gernsheim.de/tl_files/gerns… abrufbar ist.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen