Errichtungsanordnung SKB-Dateien NRW


Mit den Antworten auf die Kleinen Anfragen 3773 und 4904 im Landtag von Nordrhein-Westfalen wurde bekannt, dass insgesamt 17 Kreispolizeibehörden in NRW Amtsdateien für die sogenannten „Szenekundigen Beamten“ (SKB) führen, in welchen Daten zu Personen und Ereignissen mit Bezug zu Fußballspielen verarbeitet und gespeichert werden.

Vgl. diesbezüglich:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16%2F9709|1|0
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16%2F10462|1|0

Ich bitte hiermit um die Beantwortung folgender Fragen bzw. die Übersendung folgender Dokumente:

1.) Existiert eine zentrale Errichtungsanordnung für die SKB-Amtsdateien?

2.)

a) Sofern eine zentrale Errichtungsanordnung für die SKB-Dateien existiert, bitte ich um Übersendung derselbigen.

b) Sofern keine zentrale Errichtungsanordnung für die SKB-Dateien existiert, schlüsseln Sie bitte auf, in welchen Kreispolizeibehörden SKB-Dateien geführt werden und inwiefern es möglich ist, die jeweilige Errichtungsanordnung zu erlangen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Dezember 2015
  • Frist
    22. Januar 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Errichtungsanordnung SKB-Dateien NRW [#12218]
Datum
20. Dezember 2015 17:26
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit den Antworten auf die Kleinen Anfragen 3773 und 4904 im Landtag von Nordrhein-Westfalen wurde bekannt, dass insgesamt 17 Kreispolizeibehörden in NRW Amtsdateien für die sogenannten „Szenekundigen Beamten“ (SKB) führen, in welchen Daten zu Personen und Ereignissen mit Bezug zu Fußballspielen verarbeitet und gespeichert werden. Vgl. diesbezüglich: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16%2F9709|1|0 http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16%2F10462|1|0 Ich bitte hiermit um die Beantwortung folgender Fragen bzw. die Übersendung folgender Dokumente: 1.) Existiert eine zentrale Errichtungsanordnung für die SKB-Amtsdateien? 2.) a) Sofern eine zentrale Errichtungsanordnung für die SKB-Dateien existiert, bitte ich um Übersendung derselbigen. b) Sofern keine zentrale Errichtungsanordnung für die SKB-Dateien existiert, schlüsseln Sie bitte auf, in welchen Kreispolizeibehörden SKB-Dateien geführt werden und inwiefern es möglich ist, die jeweilige Errichtungsanordnung zu erlangen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW_ UIG NRW_ VIG Sehr geehrtAntragsteller/in das angefügte Dokument …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW_ UIG NRW_ VIG
Datum
22. Dezember 2015 08:44
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
61,2 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in das angefügte Dokument übersende ich zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung. Ich wünsche Ihnen frohe Festtage und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW_ UIG NRW_ VIG [#12218] Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr ge…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW_ UIG NRW_ VIG [#12218]
Datum
22. Dezember 2015 18:47
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> die Anschrift lautet Rechtsanwältin Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
7. Januar 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Errichtungsanordnung SKB-Dateien NRW" [#12218]
Datum
19. Januar 2016 11:04
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/12218 Ich bitte Sie um eine Prüfung der Ablehnung meiner Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Nach meinem Dafürhalten ist die Argumentation des MIK NRW auf Basis von § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Datenschutzgesetz NRW nicht hinreichend für eine Verweigerung der von mir geforderten Auskunft zu den SKB-Dateien. Das MIK NRW stützt seine Ablehnung auf § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 DSG NRW und begründet dies pauschal mit der drohenden Offenlegung „polizeilicher Techniken und Taktiken“, welche durch eine Übersendung der Verfahrensverzeichnisse der SKB-Dateien erfolgen würde. Diese Argumentation wird auch für das Musterverfahrensverzeichnis geltend gemacht. Laut DSG NRW muss eine Ablehnung nach § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 im Einzelfall geprüft und die Gründe für eine Verweigerung der Einsicht dargelegt werden. Diesem Anspruch wird das Schreiben des MIK NRW jedoch nicht hinreichend gerecht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses für die SKB-Dateien Rückschlüsse auf die polizeiliche Technik und Taktik (in einem Maße) ermöglichen soll, die die Sicherheit des technischen Verfahrens und/oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Veröffentlichung der Verfahrensverzeichnisse der SKB-Dateien in NRW ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen sollte, als bei vergleichbaren Dateien in anderen Bundesländern oder auf Bundesebene. So wurde das Verfahrensverzeichnis für die SKB-Dateien in Baden-Württemberg auf eine ähnliche Anfrage bedenkenlos zur Verfügung gestellt. Und auch gegen die Veröffentlichung der Errichtungsanordnung für die bundesweit geführten Datei „Gewalttäter Sport“ hatte das Bundesministerium des Innern erst kürzlich keinerlei Einwände. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem IFG NRW (Errichtungsanordnung SKB-Dateien); Ihre E-Mail vom 19.01.2016; Aktenzeichen: 209.2.3…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG NRW (Errichtungsanordnung SKB-Dateien); Ihre E-Mail vom 19.01.2016; Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-262/16 [#12218]
Datum
20. März 2016 21:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> wie mir das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) in seiner Antwort mitgeteilt hat, ist eine datenschutzrechtliche Prüfung des Musterverfahrensverzeichnisses der SKB-Dateien durch Ihre Behörde bereits erfolgt. Auf Basis dieser Prüfung sollten Ihre Behörde in der Lage sein, zu beurteilen, ob eine Einsicht in das Verfahrensverzeichnis mit dem pauschalen Hinweis auf eine drohende Offenlegung polizeilicher Techniken und Taktiken gerechtfertigt und gegenüber dem Recht auf Offenlegung der Verzeichnisse nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig ist. Wie bereits dargelegt muss gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 DSG NRW eine Ablehnung der Auskunft im Einzelfall geprüft und die Gründe für eine Verweigerung der Einsicht dargelegt werden. Diesem Anspruch ist das MIK NRW meiner Ansicht nach nicht hinreichend gerecht geworden. Die Einschätzung, Ihre Behörde sei für die Prüfung meiner IFG-Anfrage nicht zuständig, da dies eine polizeirechtliche Angelegenheit darstellen würde, teile ich ebenfalls nicht. Zu den Aufgaben der LfDI NRW gehört die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes in den öffentlichen Stellen. Insofern erschließt es sich mir nicht, warum hier das Polizeirecht die Prüfung einer polizeilichen Datenverarbeitung - und damit die Wahrnehmung einer Kernaufgabe Ihrer Behörde - verhindern sollte. Somit bitte ich Sie abschließend um eine Vermittlung in diesem Fall. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Anfrage nach dem IFG NRW (Errichtungsanordnung SKB-Dateien); Ihre E-Mail vom 20.03.2016; Aktenzeichen: 209.2.3.1.5…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Anfrage nach dem IFG NRW (Errichtungsanordnung SKB-Dateien); Ihre E-Mail vom 20.03.2016; Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-262/16
Datum
11. Mai 2016 15:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Bearbeitung: Christine Weggen Durchwahl: 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-262/16 Betreff: Anfrage nach dem IFG NRW (Errichtungsanordnung SKB-Dateien); Ihre E-Mail vom 20.03.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Mail, in welcher Sie um abschließende Vermittlung bezüglich des von Ihnen geschilderten Vorgangs bitten. In Ergänzung meines Schreibens vom 07.03.2016, in welchem ich Ihnen die Rechtslage bereits erörtert hatte, teile ich Ihnen mit, dass das in Rede stehende Musterverfahrensverzeichnis (MVV) mir vom Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen im Rahmen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zur Unterrichtung übersandt wurde. Da keine Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß vorlagen, hat keine Prüfung des MVV stattgefunden. In diesem Zusammenhang weise ich auf Folgendes ausdrücklich hin: Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen ist keine Genehmigungsbehörde. Die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften trägt die verantwortliche Stelle. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der verantwortlichen Stelle hat im Rahmen einer Vorabkontrolle die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu prüfen und festzustellen. Wie bereits in meiner Mail vom 07.03.2016 ausgeführt, erkenne ich in der Ablehnung der Einsichtnahme aus den seinerzeit genannten Gründen keinen Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund sehe ich keine weitere Möglichkeit einer von Ihnen erbetenen Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen