Erschwerniszulage für "Dienst zu wechselnden Zeiten" (BUND)

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in § 17a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für „Dienst zu wechselnden Zeiten“ geregelt. In Punkt 1.4.2.2 der Durchführungshinweise werden Begrifflichkeiten wie „Dienste zu wechselnden Zeiten“ oder auch „besondere Belastungen des Biorhythmuswechsels“ verwandt. Ein Wechselerfordernis liegt demnach vor, wenn die Anfangsuhrzeiten der Schichten mindestens 7 Stunden auseinander liegen – oder höchstens 17 Stunden.
Fragen:
1. Auf Grundlage welcher Erkenntnisse, Daten oder Studien sind diese o.a. Zeiten festgelegt worden?
2. Gibt es fundierte Grundlagen, dass (nur) diese Zeiten eine „Störung oder besondere Belastung des Biorhythmus“ darstellen?
3. Ist eine Überprüfung oder Novelle dieser Zeiten vorgenommen worden oder geplant?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. August 2017
  • Frist
    23. September 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in § 17a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) si…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erschwerniszulage für "Dienst zu wechselnden Zeiten" (BUND) [#24407]
Datum
22. August 2017 17:03
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in § 17a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für „Dienst zu wechselnden Zeiten“ geregelt. In Punkt 1.4.2.2 der Durchführungshinweise werden Begrifflichkeiten wie „Dienste zu wechselnden Zeiten“ oder auch „besondere Belastungen des Biorhythmuswechsels“ verwandt. Ein Wechselerfordernis liegt demnach vor, wenn die Anfangsuhrzeiten der Schichten mindestens 7 Stunden auseinander liegen – oder höchstens 17 Stunden. Fragen: 1. Auf Grundlage welcher Erkenntnisse, Daten oder Studien sind diese o.a. Zeiten festgelegt worden? 2. Gibt es fundierte Grundlagen, dass (nur) diese Zeiten eine „Störung oder besondere Belastung des Biorhythmus“ darstellen? 3. Ist eine Überprüfung oder Novelle dieser Zeiten vorgenommen worden oder geplant? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesministerium des Innern Referat Z I 4 - Az.: 13002/4#1398 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Per E-Ma…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Erschwerniszulage für "Dienst zu wechselnden Zeiten" (BUND) [#24407]
Datum
7. September 2017 09:03
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern Referat Z I 4 - Az.: 13002/4#1398 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Per E-Mail Betr.: Beantwortung Ihres IFG-Antrags vom 22. August 2017 Bezug: Ihr Antrag vom 22. August 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 22. August 2017 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes die Beantwortung nachstehender Fragen zur Erschwerniszulage für den "Dienst zu ungünstigen Zeiten". 1. Auf Grundlage welcher Erkenntnisse, Daten oder Studien sind diese o.a. Zeiten festgelegt worden? 2. Gibt es fundierte Grundlagen, dass (nur) diese Zeiten eine "Störung oder besondere Belastung des "Biorhythmus" darstellen? 3. Ist eine Überprüfung oder Novelle dieser Zeiten vorgenommen worden oder geplant? Hierzu teile ich Ihnen folgendes mit: Zu 1. In einem über mehr als drei Jahre laufenden Verordnungsgebungsverfahren wurde auf der Grundlage des alten Schicht- und Wechselschichtssystems und in enger Abstimmung mit den Ressorts sowie den Verbänden und Gewerkschaften das neue Zulagensystem entwickelt. Dabei sind Erfahrungen, auch aus der Praxis, zu der breiten Palette existierender Arbeitszeitmodelle im Schichtbetrieb sowie zu bestimmten Belastungskriterien für den Biorhythmus eingeflossen. Zu 2. Der Verordnungsgeber hat bei der Frage, ob und wie er eine Erschwernis in Form einer Zulage ausgleicht, einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ausgehend vom alten Schicht- und Wechselschichtsystem und Erfahrungswerten aus der Praxis wurde eine Mindestbelastungsgrenze definiert, ab der der Dienstherr es für angemessen erachtet, für einen Ausgleich in Form einer Zulage zu sorgen. Zu 3. Ausdrückliche Evaluierungsklauseln sind in der Erschwerniszulagenverordnung nicht üblich, aber auch nicht erforderlich. Alle Regelungen werden in einem kontinuierlichen Diskussionsprozess beständig weiterentwickelt. Hinsichtlich der Neuordnung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten besteht seitens des Bundesministeriums des Innern ein besonderes Interesse an der generellen Wirkung der Neuregelung. Daher gibt es hier einen engen Austausch mit den Ressorts sowie Verbänden und Gewerkschaften. Daraus hat sich für das Bundesministerium des Innern jedoch bisher kein Weiterentwicklungspotential aufgedrängt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu habe ich noch einige ergänzende Fragen: zu 1: …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erschwerniszulage für "Dienst zu wechselnden Zeiten" (BUND) [#24407]
Datum
8. September 2017 12:09
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu habe ich noch einige ergänzende Fragen: zu 1: Die von Ihnen erwähnten "bestimmten Belastungskriterien für den Biorhythmus" bedürfen einer näheren Erläuterung. Der "Biorhythmus" ist keine allgemein gültige und feststehende Definition. Es handelt sich hier wohl eher um einen sehr individuellen Faktor, der sich nicht pauschal auf eine Zielgruppe projizieren lässt. Erbitte nähere Quellen oder Daten zu den von Ihnen verwandten Kriterien. zu 2. + 3.: Wann und welche "Weiterentwicklungen im Rahmen des kontinuierlichen Diskussionsprozesses" haben seit Inkrafttreten der Verordnung stattgefunden? Welche Ressorts, Berufsverbände oder Gewerkschaften haben sich aktiv an diesem Prozess beteiligt? Können Sie Aussagen dazu treffen, wie bzw. wo sich die "generellen Neuregelungen" besonders auswirken? Ich präzisiere: Die starren Grenzen der Verordnung erwecken den Eindruck, dass die Verordnung "maßgeschneidert" wurde. Gab es ein praktiziertes Schichtdienstmodell, welches in der Entwurfsphase der Verordnung als Grundlage diente? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24407 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
AW: Erschwerniszulage für "Dienst zu wechselnden Zeiten" Bundesministerium des Innern Referat Z I 4 - Az…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Erschwerniszulage für "Dienst zu wechselnden Zeiten"
Datum
12. September 2017 14:05
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium des Innern Referat Z I 4 - Az.. 13002/4#1398 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre ergänzenden Fragen vom 08. September 2017 beantworte ich wie folgt: Die neuen Vorschriften orientieren sich an der aktuellen Schichtdienstrealität, aber nicht an einem konkreten Modell. Dies war vielmehr die Ausgangslage der „alten“ Wechselschicht- und Schichtzulage (die höchste Zulage von 102,26 Euro wurde pauschal für Wechselschichtdienst gewährt, also Dienst rund um die Uhr, 7 Tage die Woche). Die neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten verzichtet auf eine Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Schichtdienstmodellen sowie auf das Erfordernis eines Dienstplans, da beides modernen Dienstformen mit wechselnden Zeiten nur noch eingeschränkt gerecht wird, was in der Folge dazu führte, dass auch bisher Belastete neu in den Kreis der Zulagenempfänger aufgenommen werden konnten, z. B. Beschäftigte des Zolls und der Bundespolizei. Maßgeblich für den Umfang des „neuen“ Ausgleichs ist die konkrete individuelle Belastung während des jeweiligen Kalendermonats. Die Belastung wird gerade darin gesehen, dass entgegen dem Biorhythmus gearbeitet wird, also insbesondere Wechselschichtdienstleistende zu Zeiten arbeiten, in denen Andere entspannen können (z.B. Nacht, Wochenende). Für die Bestimmung der „neuen“ Zulagenhöhe wird somit unter Beibehaltung des Erfordernisses eines Wechsels (entgegen dem Biorhythmus) vor allem auf die Anzahl der geleisteten Nachtdienststunden abgestellt. Für Nachtdienststunden zwischen 0 und 6 Uhr, die besonders belastend sind, wird zudem ein Erhöhungsbetrag von 1 Euro je Stunde gewährt. Ferner wird bei einer deutlichen Belastung durch Wochenend- und Feiertagsdienste die Zulage um einen Zusatzbetrag aufgestockt. Die Zulage wird nicht mehr – in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Schichtmodell – als fester Monatsbetrag gewährt, sondern kann je nach Umfang der tatsächlichen Belastung monatlichen Schwankungen unterliegen. Wie schon in der Antwort vom 7. September 2017 mitgeteilt, hat sich bisher kein Änderungsbedarf an der bestehenden Regelung zur Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ergeben. Das von den Gewerkschaften GdP und DPolG parallel unterstützte Anliegen, die Zulage nach § 3b EStG steuerfrei zu stellen, wurde vom Bundesfinanzhof mit Entscheidung vom 15. Februar 2017 rechtskräftig abgewiesen (BFH, VI R 30/16).“ Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer IFG-Anfragen zu den sog. einfachen Auskünften zählt, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erforderten. Hierfür ist der Personalaufwand bis zu 30 Minuten gebührenfrei. Dieses Zeitfenster haben Sie mit Ihrem Antrag vom 22. August 2017 und Ihre hierzu ergangenen weiteren Fragen vom 08.09.2017 ausgeschöpft. Ich darf Sie daher bitten, für etwaige weitere Fragen zu diesem Thema mir eine persönliche E-Mail-Anschrift oder Postanschrift zu übermitteln, da ich Ihnen aufgrund der dann eintretenden Gebührenpflichtigkeit einen Bescheid zuzustellen habe. Mit freundlichen Grüßen