Sehr geehrter Herr Urnerer,
in der Tat ist das Bundesverwaltungsamt zuständig für die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Schwerbehinderte Menschen und deren Begleitpersonen sind unter den Voraussetzungen der §§ 145 ff. SGB IX im öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich zu befördern. Die den Verkehrsbetrieben entstandenen Fahrgeldausfälle werden auf Antrag anteilig durch den Bund und die Länder nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet.
Soweit der Bund die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung trägt, ist das Bundesverwaltungsamt für die Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem SGB IX zuständig.
Ihr Antrag bezieht sich auf § 149 SGB IX, also die Erstattungen der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr.
Antragsgegenständlich sind die Jahre 2010 bis 2016. Hierzu ist zu vermerken, dass für das Jahr 2015 zwar die Vorauszahlungen geleistet sind, die Schlusszahlungen/Schlussabrechnungen jedoch noch nicht erfolgt sind. Für das Jahr 2016 sind auch noch keine Vorauszahlungen geleistet worden.
Sie beantragen Informationszugang aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Jahr in maschinenlesbarer Form. Hierzu muss ich Ihnen mitteilen, dass für diese Aufgabe keine Datenbank existiert, respektive nicht in elektronischer und elektronisch auswertbarer Form. Da nach dem IFG auch kein Anspruch darauf besteht, vorhandene Informationen erst zu erstellen bzw. in ein gewünschtes Format zu bringen, hier z.B. eine Excel-Datei, stellt sich die Frage, ob ich hier möglicherweise bereits Fehlanzeige vermelden muss und sich Ihr Antragsinteresse erledigt hat.
Es existiert je Unternehmen und Jahr ein gesonderter Einzelvorgang in Papier. Jeder Einzelvorgang enthält ein vorangestelltes Übersichtsdeckblatt, in dem jeweils handschriftlich vermerkt ist, wann welche Beträge gezahlt wurden und ob es sich dabei um eine Vorauszahlung oder eine Schlusszahlung handelt. Zudem wird zu jeder Zahlung auf die buchhalterische Belegnummer verwiesen. Dieses Deckblatt dient dem zuständigen Bearbeiter jedoch lediglich zur eigenen besseren Orientierung und insofern Arbeitserleichterung. Es kann bis dato nicht abgeschätzt werden, ob diese Deckblätter für alle angefragten Jahre und alle Unternehmen vollständig gepflegt wurden. Ein Anspruch auf Nacherfassung im Deckblatt aus der dazu gehörigen Akte besteht nach IFG nicht. Eine Gewähr für die Richtigkeit der dort eingepflegten Zahlen kann ebenfalls nicht übernommen werden. Hier wären durchaus vereinzelt auch Übertragungsfehler vom maßgeblichen Bescheid/Überweisungsbeleg auf das Deckblatt denkbar.
Nach überschlägiger Einschätzung gehen wir von etwa 35 antragsgegenständlichen Unternehmen aus.(Evtl. erhöht sich die Zahl noch etwas durch möglicherweise erforderliche Aufschlüsselungen bei größeren Unternehmen). Wie dargelegt existiert je Unternehmen und Jahr ein eigener Papiervorgang. Die Antragsjahre 2010-2015 (letzteres Jahr enthält bis dato wie dargelegt nur Teilinformationen, da die Schlusszahlungen noch ausstehen) stehen damit für 35 x 6 = 210 Einzelvorgänge bzw. -und das wäre die Information, die hier vorhanden ist- 210 Deckblätter wie beschrieben.
Sie müssten zunächst selbst beurteilen ob und inwieweit dies Ihrem Informationsinteresse entgegenkäme.
Bei einem Informationszugang nur zu einigen Deckblättern könnte man sich evtl. mit Scans behelfen. Bei einem darüber hinausgehenden Informationszugang in bis zu grob 210 Seiten müsste auf eine Papierübersendung von Kopien zurück gegriffen werden.
Betrachten wir einmal den Informationsgehalt: Nach § 149 SGB IX wird erstattet immer ein festgelegter und veröffentlichter Prozentsatz der Fahrgeldeinnahmen je Fernverkehrsunternehmen und Jahr. Auf unserer Homepage finden Sie bei Eingabe der Stichworte "Fahrgeldausfälle" oder "Fahrgelderstattungen" vielfältige Informationen hierzu, angefangen von einem Merkblatt, je einem Antragsformular für Vorauszahlung und Schlusszahlung und der ermittelten, erstattungsfähigen Prozentsätze je Jahr von den Fahrgeldeinnahmen.
Ihre Anfrage nach dem IFG bezieht sich über das Vehikel der erstatteten Beiträge direkt auf die Fahrgeldeinnahmen jedes Fernverkehrsunternehmens, aufgeschlüsselt nach Jahren. Als Teil des Erstattungsschlüssels sind dies zwar auch behördliche Informationen, die grds. dem Informationszugang nach IFG unterliegen können. Dem eigentlichen Charakter nach sind dies jedoch relevante Betriebsinformationen der betroffenen Unternehmen. Diese könnten Sie bei den Unternehmen auch selbst direkt nachfragen.
Über den Weg des IFG dürfte es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse handeln, zu denen Zugang nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene zuvor eingewilligt hat (§ 6 IFG). Sofern Sie sich nicht mit anonymisierten Fassungen zufrieden geben würden (Schwärzung des Namens des jeweiligen Unternehmens), müsste ich vor der Gewährung von Informationszugang gem. § 8 IFG jedes betroffene Unternehmen postalisch drittbeteiligen.
Sollten Sie unter den geschilderten Voraussetzungen Interesse an einer Kopie der Deckblätter aller Einzelvorgänge haben, so bedeutet dies, wie dargelegt, einen sehr erheblichen Aufwand.
Zwecks Drittbeteiligung müssten jedem Unternehmen Kopien der dieses betreffenden Deckblätter zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Kopien samt Portokosten würde ich als erstattungsfähige Auslagen nach der IFGGebV Teil B Ihnen gegenüber geltend machen, dito alle Ihnen sodann möglicherweise zur Verfügung gestellten Kopien.
Sollte eine Drittbeteiligung der Unternehmen ergeben, dass Ihnen ganz oder teilweise Informationen zur Verfügung gestellt werden können, so würde Ihnen anbetrachts des hohen Aufwandes dieses Antrages eine Gebühr von mindestens mehreren Hundert Euro, bis an die Höchstgrenze von € 500,- in Rechnung gestellt (Gebührenordnung Teil A Nr. I.3). Maßgeblich zur Berechnung der Gebühren sind die vom Bundesministerium für Finanzen ermittelten Personalkostensätze je Stunde.
Keine Gebühr (jedoch die geschilderten Auslagen) fällt nur dann an, falls kein drittbetroffenes Unternehmen mit einem Informationszugang einverstanden wäre und Ihnen sodann kein Informationszugang gewährt werden kann (Ablehnungsbescheide sind gebührenfrei).
Bitte entscheiden Sie selbst, ob Sie unter diesen Voraussetzungen Ihren Antrag aufrecht erhalten möchten. Evtl. mögen Sie ihn ja auch auf ein oder wenige Unternehmen und/oder einen kürzeren Zeitraum beschränken.
Falls Sie das Verfahren weiter betreiben möchten, so benötige ich von Ihnen zunächst einmal eine postalische Adresse.
Die Einleitung der wie geschildert nicht un-aufwendigen Drittbeteiligungen mache ich sodann von zunächst der Leistung eines Auslagenvorschusses abhängig. Sollte sich nach Dirttbeteiligung ein (partieller)Informationszugang abzeichnen, so wird auch dieser mindestens von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig gemacht.
Mit freundlichen Grüßen