Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wir Widerspruch zu Ihrer Ablehnung unseres IFG-Antrages ein. Grund hierfür ist eine unserer Meinung nach nicht sachgerechte Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Zielen von Informationsfreiheit und Transparenz.
Zunächst scheinen Sie eine recht enge Definition des Begriffes "amtliche Informationen" zu verwenden. Gibt es hierfür eine amtliche und via IFG abrufbare öffentliche Definition (für Thüringen)? Wenn ja, dann senden Sie uns diese bitte zu. Ansonsten gehen wir hier von der Definition der Forschungsstelle Recht im DFN aus, welche hierzu in "Handlungsempfehlung zum Umgang mit Auskunftsansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)" besagt: "§ 4 Abs. 1 IFG NRW statuiert ferner, dass es sich bei den vom Anwendungsbereich des IFG erfassten Informationen ausschließlich um amtliche Informationen handelt. Dies relativiert sich vor dem Hintergrund, dass bei öffentlichen Stellen vorhandene Informationen grundsätzlich immer als „amtlich“ anzusehen sind. Ausgeschlossen werden durch diese Einschränkung nur private Unterlagen
der Angestellten, die keinerlei Bezug zu (möglicherweise begehrten) Amtshandlungen aufweisen. (vgl.
https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/… )"
Auch philosophisch ist der Begriff "Information" ja eher schwierig zu fassen. Das Gesetz heißt ja auch bewusst nicht "Aktenfreiheitsgesetz", sondern Informationsfreiheitsgesetz, da es um abstrakte Informationen geht und nicht um physikalische Größen wie bedrucktes Papier. Deshalb sehen wir z.B. auch das Wissen in den Köpfen der Mitarbeiter einer Behörde als IFG-würdig an. Ferner geht es uns bei einigen IFG-Anfragen auch gar nicht so sehr um die unmittelbare Information, sondern, vor allem in Vorbereitung unserer Stellungnahme zum Entwurf des Transparenzgesetzes, manchmal auch mehr um die Ausreden der Behörden bei der Verweigerung der Informationsfreiheit oder auch Unterschiede zwischen den Antworten mehrerer Behörden auf gleichlautende Anfragen. All dies sind auch Informationen und nicht zuletzt legt auch die Europäische Kommission allen Behörden nahe diesen Begriff im Kontext der Umweltinformationsgesetze möglichst frei auszulegen (siehe
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/m… )
Ihre ausweichenden Antworten zu unseren Fragen 1 a) und b) geben uns z.B. die Information, dass sie sich hierzu wie das ThürIFG und ThürTG auch wirklich sinnvoll von Minderjährigen und sonstig nicht voll geschäftsfähigen Leuten angewendet werden kann, noch zu wenig Gedanken gemacht haben. Es wäre zwar schön gewesen, wenn Sie uns eine 20 seitige Abhandlung zu diesem Thema hätten übermitteln können, aber davon gingen wir nun wirklich nicht aus. Die Kollegen vom Bildungsministerium hatten im Übrigen die gleiche Anfrage erhalten und bei ihrer Antwort weniger Wert auf juristisches Klein-Klein gelegt.
Wir möchten Sie auch gerne noch mal daran erinnern, dass das TMIK weder die ersten waren die den aktuellen Entwurf des ThürTG veröffentlicht haben. Es geschah auch nicht so "freiwillig" wie sie es nun gern darstellen. Wir hatten den Entwurf einige Tage vor Ihren Veröffentlichungstermin von jemanden aus der r2g-Koalition erhalten und auch noch vor Ihnen im Internet veröffentlicht. Ferner kennt der Freistatt unter
http://forum-landtag.thueringen.de Online-Bürgerbeteiligungsverfahren, welche Sie hätten ebenfalls nutzen können, wenn Sie eine echte transparente Weiterentwicklung des ThürTG-E gewünscht hätten. Wir können leider nicht abschätzen ob Sie die Zuschriften, die Sie erhalten werden wirklich lesen und ob diese einen wirklichen Einfluss auf den Entwurf haben werden. Wir würden Sie aber schon mal bitten alle Zuschriften, nach Zustimmung der Autoren, im Internet zu veröffentlichen. Gerne können Sie dieses Schreiben bereits als IFG-Anfrage danach ansehen.
Darüber hinaus haben uns Whistleblower aus den Reihen von r2g verraten, dass Sie als TMIK gebeten wurden auch uns als "Offenes Thüringen/Jena" um eine offizielle Stellungnahme zum aktuellen ThürTG-E zu bitten. Offensichtlich wurden wir aber, anders als bei anderen Gesetzen, nicht berücksichtigt. Eine entsprechende IFG-Anfrage mit Bitte um Begründung dieser Entscheidung wurde bis heute noch nicht zu unserer Zufriedenheit beantwortet. Vielleicht könnten Sie dies ja noch nachholen, denn für uns ist es wenig ersichtlich warum Bürgerinitiativen in Thüringen anders behandelt werden als Initiativen aus z.B. Berlin. Noch sind wir hier in Thüringen.
Laut einer IFG-Anfrage an Thüringer IHKs zu deren Stellungnahmen zu Thüringer Gesetzen gab es Anfang 2018 schon mal eine Bitte um Stellungnahme zu einem Entwurf eines ThürTGs. Bitte senden Sie und diesen Entwurf, und die erhaltenen Stellungnahmen zu.
Zu 1 c) Gibt uns die Information, dass das TMIK ebenfalls vergessen hat zu berücksichtigen, dass Gebühren für z.B. einen neuen Personalausweis was elementar anderes als Gebühren für amtliche Informationen sind. Nicht nur haben Informationen und ihre Veröffentlichung Grenzkosten von 0€, sie dienen in der Regel auch unmittelbar der Öffentlichkeit und nicht dem einzelnen Individuum im Staate. Ferner werden in einem Bundesland wie Thüringen, welches noch immer große soziale Unterschiede aufweist, finanziell ärmere MitbürgerInnen systematisch an der Wahrnehmung ihrer Informationsfreiheitsrechte gehindert. Uns liegen Beispiele vor wie z.B. die Stadt Ilmenau oder auch die IHK-Südthüringen wiederholt absurde Gebühren zur Abwehr von IFG-Anfragen missbrauchen. Zweifellos wären Sie deshalb gut beraten diesen Problemen Rechnung zu tragen und sie unverzüglich abzustellen. Ein offener Brief zum fach- und sachgerechten Umgang mit Gebühren für IFG-Anfragen an alle Behörden im Freistaat wäre sicherlich ein guter Anfang und nicht der erste Brief den Sie zum Thema "Umgang mit dem/Anwendung des ThürIFG" verfasst haben.
Abschließend wollen wir Sie gerne zu einer offeneren Diskussion und Weiterentwicklung des Freistaates zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern einladen. Sie können sich gerne bei unserer kollaborativen Entwicklung unter
https://pad.offenes-jena.de/p/Th%C3%BCr… beteiligen und diesen Link auch aktiv über ihre normalen Medienverteiler und Social Media Kanäle verbreiten. Schließlich leben wir alle miteinander im gleichen Freistaat!
...
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 33083
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