Erstattung von Gebühren für Anfragen nach ThürIFG bzw. ThürTG bei Jugendlichen und ALG II-Empfängern

(1) Im Gesetzesentwurf zum ThürTG § 4 (1) ist davon die Rede, dass "jeder" einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Angesichts der Tatsache, dass manche Kommunen in Thüringen aber sehr gern jede Information als gebührenpflichtig ansehen und in dem Gesetzentwurf keine Deckelung der Gebühren vorgesehen ist, stellt sich mir die Frage welchen Grad an Geschäftsunfähigkeit man besitzen muss um IFG-/TG-Anfragen stellen zu können. Muss man Angesichts drohender Gebühren im hohen 3-stelligen Bereich davon ausgehen, dass IFG- und TG-Anfragen nur von Volljährigen gestellt werden können?

(2) Welche Sozialregelungen sieht ihr Ministerium für das zukünftige ThürTG vor, damit sowohl Jugendliche als auch BürgerInnen aus finanziell schwächeren Familien ihr Recht auf Informationszugang wahrnehmen können?

(3) bitte senden Sie mir Informationen zu der Frage zu, ob Gebühren für Anfragen nach ThürIFG bzw. ThürTG bei ALG II-Empfängern erstattet werden können bzw. im vorhinein darauf verzichtet werden kann, oder nicht.

(4) Gibt es hierfür eindeutige Regelungen für Thüringer Arbeitsagenturen bzw. Kommunen, sofern sie Aufgaben von Arbeitsagenturen übernehmen? Wenn ja, wie kann ein Empfänger, bzw. ein weiterer Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft, bzw. ein noch schulpflichtiger Jungendlicher hierbei Unterstützung erhalten.

(5) Ist eine etwaige Unterstützung abhängig von der Thematik der IFG-/TG-Anfrage? Wenn ja, wer beurteilt dies?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. August 2018
  • Frist
    28. September 2018
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Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Im G…
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erstattung von Gebühren für Anfragen nach ThürIFG bzw. ThürTG bei Jugendlichen und ALG II-Empfängern [#33083]
Datum
25. August 2018 02:24
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Im Gesetzesentwurf zum ThürTG § 4 (1) ist davon die Rede, dass "jeder" einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Angesichts der Tatsache, dass manche Kommunen in Thüringen aber sehr gern jede Information als gebührenpflichtig ansehen und in dem Gesetzentwurf keine Deckelung der Gebühren vorgesehen ist, stellt sich mir die Frage welchen Grad an Geschäftsunfähigkeit man besitzen muss um IFG-/TG-Anfragen stellen zu können. Muss man Angesichts drohender Gebühren im hohen 3-stelligen Bereich davon ausgehen, dass IFG- und TG-Anfragen nur von Volljährigen gestellt werden können? (2) Welche Sozialregelungen sieht ihr Ministerium für das zukünftige ThürTG vor, damit sowohl Jugendliche als auch BürgerInnen aus finanziell schwächeren Familien ihr Recht auf Informationszugang wahrnehmen können? (3) bitte senden Sie mir Informationen zu der Frage zu, ob Gebühren für Anfragen nach ThürIFG bzw. ThürTG bei ALG II-Empfängern erstattet werden können bzw. im vorhinein darauf verzichtet werden kann, oder nicht. (4) Gibt es hierfür eindeutige Regelungen für Thüringer Arbeitsagenturen bzw. Kommunen, sofern sie Aufgaben von Arbeitsagenturen übernehmen? Wenn ja, wie kann ein Empfänger, bzw. ein weiterer Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft, bzw. ein noch schulpflichtiger Jungendlicher hierbei Unterstützung erhalten. (5) Ist eine etwaige Unterstützung abhängig von der Thematik der IFG-/TG-Anfrage? Wenn ja, wer beurteilt dies?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Antrag vom 25. August 2018 an das TMIK Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Ihr oben genannter Antrag wird aus den nach…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
Antrag vom 25. August 2018 an das TMIK
Datum
25. September 2018 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in 1. Ihr oben genannter Antrag wird aus den nachfolgenden Gründen abgelehnt. a) Unter (1) fragen Sie, ob angesichts drohender Gebühren "IFG- und TG-Anfragen" nur von Volljährigen gestellt werden können. Ihre Frage richtet sich nicht auf eine vorhandene Information gemäß § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG), da sie sich allein durch die Anwendung bestehenden Rechts im Einzelfall ergibt. Ungeachtet dessen weise ich darauf hin, dass sich im Bereich des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes die Handlungsfähigkeit von Personen nach den allgemeinen Vorschriften, hier insbesondere § 12 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), beurteilt. § 12 ThürVwVfG können Sie unter folgenden Link aufrufen: http://landesrecht.thueringen.de/jporta… b) Unter (2) erfragen Sie, welche Sozialregelungen das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales für das zukünftige Thüringer Transparenzgesetz vorsieht. Soweit die Frage sich auf Informationen bezieht, die dem gubernativen Aufgabenbereich (Regierungstätigkeit) in Abgrenzung zu den sonstigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben (Administrative) zuzuordnen sind, ist der Anwendungsbereich des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes nach § 2 Abs. 1 ThürIFG nicht eröffnet. Da das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales den Entwurf eines Thüringer Transparenzgesetzes im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit auf seiner Homepage veröffentlicht hat, kann die Information unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://www.thueringen.de/th3/tmik/aktu… c) Unter (3) bitten Sie um Übersendung von Informationen zu der Frage, ob eine Erstattung oder ein Verzicht auf Gebühren für "Anfragen nach ThürIFG bzw. ThürTG bei ALG II-Empfängern" möglich ist und unter (4) fragen Sie, ob es hierfür eindeutige Regelungen für Thüringer Arbeitsagenturen bzw. die Kommunen gibt, sofern diese die Aufgaben von Arbeitsagenturen übernehmen. Die Antwort auf die Frage (3) ist keine vorhandene Information gemäß § 4 Abs. 1 ThürIFG, da sie sich durch die Anwendung bestehenden Rechts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ThürIFG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG)) im Einzelfall ergibt. Die Ermäßigung oder der Verzicht auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich im Bereich des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes nach den allgemeinen Regelungen des § 16 Abs. 1 ThürVwKostG. Entsprechendes gilt für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, vgl. § 16 Abs. 3 ThürVwKostG. Spezifische Regelungen für den Bereich der Informationsfreiheit bestehen nicht. § 16 ThürVwKostG können Sie unter folgendem Link aufrufen: http://landesrecht.thueringen.de/jporta… Hinsichtlich des Entwurfs eines Thüringer Transparenzgesetzes wird auf die Ausführungen unter Buchstabe b verwiesen. d) Unter (5) erfragen Sie mit Bezug zur Frage (3), ob eine Unterstützung von der "Thematik der IFG-/TG-Anfrage" abhängig ist. Da spezifische Billigkeitsregelungen für den Bereich des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes nicht bestehen, vielmehr die allgemeinen Regelungen Anwendung finden (vgl. die Ausführungen unter Buchstabe c), ist eine etwaige Unterstützung von in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen unabhängig von der Thematik der begehrten Informationen. Auch insoweit handelt es sich ausschließlich um die Anwendung bestehenden Rechts, und nicht um Zugang zu vorhandenen Informationen im Sinne des § 4 Abs. 1 ThürIFG. Da sich der Antrag nicht auf vorhandene Informationen bezieht, sondern auf die Klärung von Rechtsfragen unter Anwendung bestehenden bzw. ggf. zukünftigen Rechts gerichtet ist, hat ein vergleichbarer Antrag auch zukünftig keine Aussicht auf Erfolg. 2. Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag vom 25. August 2018 an das TMIK [#33083]
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir Widerspruch …
An Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag vom 25. August 2018 an das TMIK [#33083]
Datum
25. September 2018 16:09
An
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir Widerspruch zu Ihrer Ablehnung unseres IFG-Antrages ein. Grund hierfür ist eine unserer Meinung nach nicht sachgerechte Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Zielen von Informationsfreiheit und Transparenz. Zunächst scheinen Sie eine recht enge Definition des Begriffes "amtliche Informationen" zu verwenden. Gibt es hierfür eine amtliche und via IFG abrufbare öffentliche Definition (für Thüringen)? Wenn ja, dann senden Sie uns diese bitte zu. Ansonsten gehen wir hier von der Definition der Forschungsstelle Recht im DFN aus, welche hierzu in "Handlungsempfehlung zum Umgang mit Auskunftsansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)" besagt: "§ 4 Abs. 1 IFG NRW statuiert ferner, dass es sich bei den vom Anwendungsbereich des IFG erfassten Informationen ausschließlich um amtliche Informationen handelt. Dies relativiert sich vor dem Hintergrund, dass bei öffentlichen Stellen vorhandene Informationen grundsätzlich immer als „amtlich“ anzusehen sind. Ausgeschlossen werden durch diese Einschränkung nur private Unterlagen der Angestellten, die keinerlei Bezug zu (möglicherweise begehrten) Amtshandlungen aufweisen. (vgl. https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/… )" Auch philosophisch ist der Begriff "Information" ja eher schwierig zu fassen. Das Gesetz heißt ja auch bewusst nicht "Aktenfreiheitsgesetz", sondern Informationsfreiheitsgesetz, da es um abstrakte Informationen geht und nicht um physikalische Größen wie bedrucktes Papier. Deshalb sehen wir z.B. auch das Wissen in den Köpfen der Mitarbeiter einer Behörde als IFG-würdig an. Ferner geht es uns bei einigen IFG-Anfragen auch gar nicht so sehr um die unmittelbare Information, sondern, vor allem in Vorbereitung unserer Stellungnahme zum Entwurf des Transparenzgesetzes, manchmal auch mehr um die Ausreden der Behörden bei der Verweigerung der Informationsfreiheit oder auch Unterschiede zwischen den Antworten mehrerer Behörden auf gleichlautende Anfragen. All dies sind auch Informationen und nicht zuletzt legt auch die Europäische Kommission allen Behörden nahe diesen Begriff im Kontext der Umweltinformationsgesetze möglichst frei auszulegen (siehe http://www.jurawelt.com/sunrise/media/m… ) Ihre ausweichenden Antworten zu unseren Fragen 1 a) und b) geben uns z.B. die Information, dass sie sich hierzu wie das ThürIFG und ThürTG auch wirklich sinnvoll von Minderjährigen und sonstig nicht voll geschäftsfähigen Leuten angewendet werden kann, noch zu wenig Gedanken gemacht haben. Es wäre zwar schön gewesen, wenn Sie uns eine 20 seitige Abhandlung zu diesem Thema hätten übermitteln können, aber davon gingen wir nun wirklich nicht aus. Die Kollegen vom Bildungsministerium hatten im Übrigen die gleiche Anfrage erhalten und bei ihrer Antwort weniger Wert auf juristisches Klein-Klein gelegt. Wir möchten Sie auch gerne noch mal daran erinnern, dass das TMIK weder die ersten waren die den aktuellen Entwurf des ThürTG veröffentlicht haben. Es geschah auch nicht so "freiwillig" wie sie es nun gern darstellen. Wir hatten den Entwurf einige Tage vor Ihren Veröffentlichungstermin von jemanden aus der r2g-Koalition erhalten und auch noch vor Ihnen im Internet veröffentlicht. Ferner kennt der Freistatt unter http://forum-landtag.thueringen.de Online-Bürgerbeteiligungsverfahren, welche Sie hätten ebenfalls nutzen können, wenn Sie eine echte transparente Weiterentwicklung des ThürTG-E gewünscht hätten. Wir können leider nicht abschätzen ob Sie die Zuschriften, die Sie erhalten werden wirklich lesen und ob diese einen wirklichen Einfluss auf den Entwurf haben werden. Wir würden Sie aber schon mal bitten alle Zuschriften, nach Zustimmung der Autoren, im Internet zu veröffentlichen. Gerne können Sie dieses Schreiben bereits als IFG-Anfrage danach ansehen. Darüber hinaus haben uns Whistleblower aus den Reihen von r2g verraten, dass Sie als TMIK gebeten wurden auch uns als "Offenes Thüringen/Jena" um eine offizielle Stellungnahme zum aktuellen ThürTG-E zu bitten. Offensichtlich wurden wir aber, anders als bei anderen Gesetzen, nicht berücksichtigt. Eine entsprechende IFG-Anfrage mit Bitte um Begründung dieser Entscheidung wurde bis heute noch nicht zu unserer Zufriedenheit beantwortet. Vielleicht könnten Sie dies ja noch nachholen, denn für uns ist es wenig ersichtlich warum Bürgerinitiativen in Thüringen anders behandelt werden als Initiativen aus z.B. Berlin. Noch sind wir hier in Thüringen. Laut einer IFG-Anfrage an Thüringer IHKs zu deren Stellungnahmen zu Thüringer Gesetzen gab es Anfang 2018 schon mal eine Bitte um Stellungnahme zu einem Entwurf eines ThürTGs. Bitte senden Sie und diesen Entwurf, und die erhaltenen Stellungnahmen zu. Zu 1 c) Gibt uns die Information, dass das TMIK ebenfalls vergessen hat zu berücksichtigen, dass Gebühren für z.B. einen neuen Personalausweis was elementar anderes als Gebühren für amtliche Informationen sind. Nicht nur haben Informationen und ihre Veröffentlichung Grenzkosten von 0€, sie dienen in der Regel auch unmittelbar der Öffentlichkeit und nicht dem einzelnen Individuum im Staate. Ferner werden in einem Bundesland wie Thüringen, welches noch immer große soziale Unterschiede aufweist, finanziell ärmere MitbürgerInnen systematisch an der Wahrnehmung ihrer Informationsfreiheitsrechte gehindert. Uns liegen Beispiele vor wie z.B. die Stadt Ilmenau oder auch die IHK-Südthüringen wiederholt absurde Gebühren zur Abwehr von IFG-Anfragen missbrauchen. Zweifellos wären Sie deshalb gut beraten diesen Problemen Rechnung zu tragen und sie unverzüglich abzustellen. Ein offener Brief zum fach- und sachgerechten Umgang mit Gebühren für IFG-Anfragen an alle Behörden im Freistaat wäre sicherlich ein guter Anfang und nicht der erste Brief den Sie zum Thema "Umgang mit dem/Anwendung des ThürIFG" verfasst haben. Abschließend wollen wir Sie gerne zu einer offeneren Diskussion und Weiterentwicklung des Freistaates zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern einladen. Sie können sich gerne bei unserer kollaborativen Entwicklung unter https://pad.offenes-jena.de/p/Th%C3%BCr… beteiligen und diesen Link auch aktiv über ihre normalen Medienverteiler und Social Media Kanäle verbreiten. Schließlich leben wir alle miteinander im gleichen Freistaat! ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33083 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
E-Mail vom 25. September 2018 an das TMIK Sehr geehrtAntragsteller/in A. Ihrer E-Mail vom 25. September des Jahre…
Von
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Betreff
E-Mail vom 25. September 2018 an das TMIK
Datum
25. Oktober 2018 16:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in A. Ihrer E-Mail vom 25. September des Jahres an das TMIK entnehme ich zwei neue Anträge nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG). 1. Danach bitten Sie alle Zuschriften, die im Rahmen der Anhörung zum Entwurf eines Thüringer Transparenzgesetzes beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eingegangen sind, nach Zustimmung der Urheber im Internet zu veröffentlichen. Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz enthält keinen Anspruch auf Veröffentlichung von Informationen im Internet. Davon unabhängig können die Institutionen und Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, als Urheber diese selbst im Internet veröffentlichen. 2. Des weiteren bitte Sie um Übersendung eines Entwurfs eines Thüringer Transparenzgesetzes von Anfang 2018 sowie die zu diesem Entwurf eingegangenen Stellungnahmen. Der Entwurf eines Thüringer Transparenzgesetzes wurde vor der Anhörung der Stellen außerhalb der Landesregierung nach dem ersten Kabinettdurchgang innerhalb der Thüringer Staatskanzlei und den Ressorts abgestimmt. Eine Zugänglichmachung des damaligen Entwurfs sowie der hierzu eingegangenen Stellungnahmen wird abgelehnt. Zum einen handelt es sich bei den erbetenen Informationen um solche, die im Rahmen gubernativer Aufgabenerfüllung angefallen sind (§ 2 Abs. 1 ThürIFG). Hinsichtlich der Stellungnahmen sind die Thüringer Staatskanzlei und die Ressorts als Urheber die für die Entscheidung sachnächste und damit zuständige Stelle im Sinne von § 6 Abs. 1 ThürIFG, an die daher ein entsprechender Antrag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürIFG) zu richten wäre. Die begehrte Informationen unterliegen der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und den, die Stellungnahmen abgebenden Stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ThürIFG). Die Erstellung eines Entwurfs und die Stellungnahmen hierzu dienen dem Prozess der Entscheidungsfindung der Landesregierung über ein von ihr geplanten Gesetzentwurf. Der Prozess der Willensbildung der Landesregierung ist hinsichtlich des Entwurfs eines Thüringer Transparenzgesetzes auch noch nicht abgeschlossen (§ 8 ThürIFG), so dass eine Zugänglichmachung der den endgültigen Entwurf unmittelbar vorbereitenden Informationen den weiterhin erforderlichen unbefangenen Meinungsaustausch zwischen den Häusern unmittelbar und konkret gefährden kann. B. Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt, erhoben werden. C. Hinsichtlich Ihres mit der E-Mail vom 25. September 2018 zugleich eingelegten Widerspruchs ergeht gesondert ein Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO. Mit freundlichen Grüßen