Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser
Gem. § 24 SGB II können durch die Jobcenter „Abweichende Erbringung von Leistungen“ erfolgen. Demnach sind nach § 24 SGB II (3) (1.) auch Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte eingeschlossen, da sie nach § 20 SGB II nicht vom Regelbedarf gedeckt werden können und existenziell nötig sind. Diese Leistungen können als Geld- oder auch Sachleistungen erbracht werden.
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfen sich die Gutscheine jedoch nicht auf ein bestimmtes Warenhaus (Sozialkaufhäuser, Second-Hand-Läden usw.) beziehen. Auch dürfen die Jobcenter dafür keine Empfehlungen aussprechen. Nur auf Nachfragen können die Jobcenter Informationen zu möglichen Kaufhäusern geben. Damit ist auch verbunden, dass die Wahl für gebrauchte Gegenstände (Sozialkaufhäuser, Second-Hand) durch die Jobcenter nicht erzwungen werden darf. Entsprechend ist es üblich, dass die Jobcenter an den Bewilligungsbescheid oder dem Gutschein eine Preisliste über die jeweiligen Gegenstände anhängen, um so eine Orientierung zu geben.
1. Warum erlässt das Jobcenter Schwabach bei Beantragung einer einmaligen Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung, statt einer Geldleistung, ausschließlich Gutscheine zum Erwerb von Möbeln und Hausrat in einem Sozialkaufhaus / Sozialkaufhäuser?
2. Warum darf ein/e AntragstellerIn mit diesem Gutschein nur in einem vom Jobcenter und dem Stadtrat selbst festgelegten Sozialkaufhaus / Sozialkaufhäuser diese sehr niedrig kalkulierte Ware aus zweiter Hand - den Bürgerspenden - erwerben?
3. Warum hat ein/e AntragstellerIn nicht das Wahlrecht hier selbstbestimmt in einem Kaufhaus, Geschäft seiner Wahl oder über Dritte diese Erstausstattung zu erwerben?
4. Warum sind die kalkulierten Preise für ein Möbelstück oder eine Matratze (36 Euro) so geringpreisig vom Stadtrat der Stadt Schwabach festgelegt worden, so dass diese, selbst im Sozialkaufhaus schwierig bzw. gar nicht zu erwerben sind?
5. Warum wird eine Kostenübernahme in vollem Umfang abgelehnt, wenn es einen Gegenstand im Sozialkaufhaus zu dem vom Stadtrat/ Jobcenter kalkulierten Preis laut dem Gutschein nicht gibt und sich der Berechtigte erklärt, den über dieser Höchstgrenze liegenden Betrag aus eigener Tasche aufzuzahlen?
6. Nach welchen internen Richtlinien werden diese Gegenstände, die für einen geordneten Haushalt erforderlich sein müssen, im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen vom Stadtrat festgelegt bzw. bemessen?
Bitte senden Sie mir die derzeit gültigen und die Richtlinien seit 2008 in jährlicher Auflistung und die damit verbundenen Höchstpreise für Möbel, Hausrat, Elektrogeräte und Wohnungs-Renovierungen der Stadt Schwabach und dem zuständigen Jobcenter zu.
Vielen Dank.
Anfrage abgelehnt
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Datum21. August 2017
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22. September 2017
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