Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser

Anfrage an: Jobcenter Schwabach

Gem. § 24 SGB II können durch die Jobcenter „Abweichende Erbringung von Leistungen“ erfolgen. Demnach sind nach § 24 SGB II (3) (1.) auch Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte eingeschlossen, da sie nach § 20 SGB II nicht vom Regelbedarf gedeckt werden können und existenziell nötig sind. Diese Leistungen können als Geld- oder auch Sachleistungen erbracht werden.

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfen sich die Gutscheine jedoch nicht auf ein bestimmtes Warenhaus (Sozialkaufhäuser, Second-Hand-Läden usw.) beziehen. Auch dürfen die Jobcenter dafür keine Empfehlungen aussprechen. Nur auf Nachfragen können die Jobcenter Informationen zu möglichen Kaufhäusern geben. Damit ist auch verbunden, dass die Wahl für gebrauchte Gegenstände (Sozialkaufhäuser, Second-Hand) durch die Jobcenter nicht erzwungen werden darf. Entsprechend ist es üblich, dass die Jobcenter an den Bewilligungsbescheid oder dem Gutschein eine Preisliste über die jeweiligen Gegenstände anhängen, um so eine Orientierung zu geben.

1. Warum erlässt das Jobcenter Schwabach bei Beantragung einer einmaligen Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung, statt einer Geldleistung, ausschließlich Gutscheine zum Erwerb von Möbeln und Hausrat in einem Sozialkaufhaus / Sozialkaufhäuser?

2. Warum darf ein/e AntragstellerIn mit diesem Gutschein nur in einem vom Jobcenter und dem Stadtrat selbst festgelegten Sozialkaufhaus / Sozialkaufhäuser diese sehr niedrig kalkulierte Ware aus zweiter Hand - den Bürgerspenden - erwerben?

3. Warum hat ein/e AntragstellerIn nicht das Wahlrecht hier selbstbestimmt in einem Kaufhaus, Geschäft seiner Wahl oder über Dritte diese Erstausstattung zu erwerben?

4. Warum sind die kalkulierten Preise für ein Möbelstück oder eine Matratze (36 Euro) so geringpreisig vom Stadtrat der Stadt Schwabach festgelegt worden, so dass diese, selbst im Sozialkaufhaus schwierig bzw. gar nicht zu erwerben sind?

5. Warum wird eine Kostenübernahme in vollem Umfang abgelehnt, wenn es einen Gegenstand im Sozialkaufhaus zu dem vom Stadtrat/ Jobcenter kalkulierten Preis laut dem Gutschein nicht gibt und sich der Berechtigte erklärt, den über dieser Höchstgrenze liegenden Betrag aus eigener Tasche aufzuzahlen?

6. Nach welchen internen Richtlinien werden diese Gegenstände, die für einen geordneten Haushalt erforderlich sein müssen, im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen vom Stadtrat festgelegt bzw. bemessen?

Bitte senden Sie mir die derzeit gültigen und die Richtlinien seit 2008 in jährlicher Auflistung und die damit verbundenen Höchstpreise für Möbel, Hausrat, Elektrogeräte und Wohnungs-Renovierungen der Stadt Schwabach und dem zuständigen Jobcenter zu.

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. August 2017
  • Frist
    22. September 2017
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Inge Hannemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gem. § 24 SGB II…
An Jobcenter Schwabach Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser [#24380]
Datum
21. August 2017 08:53
An
Jobcenter Schwabach
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gem. § 24 SGB II können durch die Jobcenter „Abweichende Erbringung von Leistungen“ erfolgen. Demnach sind nach § 24 SGB II (3) (1.) auch Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte eingeschlossen, da sie nach § 20 SGB II nicht vom Regelbedarf gedeckt werden können und existenziell nötig sind. Diese Leistungen können als Geld- oder auch Sachleistungen erbracht werden. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfen sich die Gutscheine jedoch nicht auf ein bestimmtes Warenhaus (Sozialkaufhäuser, Second-Hand-Läden usw.) beziehen. Auch dürfen die Jobcenter dafür keine Empfehlungen aussprechen. Nur auf Nachfragen können die Jobcenter Informationen zu möglichen Kaufhäusern geben. Damit ist auch verbunden, dass die Wahl für gebrauchte Gegenstände (Sozialkaufhäuser, Second-Hand) durch die Jobcenter nicht erzwungen werden darf. Entsprechend ist es üblich, dass die Jobcenter an den Bewilligungsbescheid oder dem Gutschein eine Preisliste über die jeweiligen Gegenstände anhängen, um so eine Orientierung zu geben. 1. Warum erlässt das Jobcenter Schwabach bei Beantragung einer einmaligen Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung, statt einer Geldleistung, ausschließlich Gutscheine zum Erwerb von Möbeln und Hausrat in einem Sozialkaufhaus / Sozialkaufhäuser? 2. Warum darf ein/e AntragstellerIn mit diesem Gutschein nur in einem vom Jobcenter und dem Stadtrat selbst festgelegten Sozialkaufhaus / Sozialkaufhäuser diese sehr niedrig kalkulierte Ware aus zweiter Hand - den Bürgerspenden - erwerben? 3. Warum hat ein/e AntragstellerIn nicht das Wahlrecht hier selbstbestimmt in einem Kaufhaus, Geschäft seiner Wahl oder über Dritte diese Erstausstattung zu erwerben? 4. Warum sind die kalkulierten Preise für ein Möbelstück oder eine Matratze (36 Euro) so geringpreisig vom Stadtrat der Stadt Schwabach festgelegt worden, so dass diese, selbst im Sozialkaufhaus schwierig bzw. gar nicht zu erwerben sind? 5. Warum wird eine Kostenübernahme in vollem Umfang abgelehnt, wenn es einen Gegenstand im Sozialkaufhaus zu dem vom Stadtrat/ Jobcenter kalkulierten Preis laut dem Gutschein nicht gibt und sich der Berechtigte erklärt, den über dieser Höchstgrenze liegenden Betrag aus eigener Tasche aufzuzahlen? 6. Nach welchen internen Richtlinien werden diese Gegenstände, die für einen geordneten Haushalt erforderlich sein müssen, im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen vom Stadtrat festgelegt bzw. bemessen? Bitte senden Sie mir die derzeit gültigen und die Richtlinien seit 2008 in jährlicher Auflistung und die damit verbundenen Höchstpreise für Möbel, Hausrat, Elektrogeräte und Wohnungs-Renovierungen der Stadt Schwabach und dem zuständigen Jobcenter zu. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Inge Hannemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann
Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft R…
An Jobcenter Schwabach Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser [#24380]
Datum
22. September 2017 09:10
An
Jobcenter Schwabach
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser“ vom 21.08.2017 (#24380) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 24380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser“ [#24380]
Datum
5. Oktober 2017 10:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24380 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil bis dato keinerlei Reaktion von Seiten des Jobcenters erfolgt ist. Vielen Dank. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 24380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-720-1/001 II#0239 Sehr geehrte Fra…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser« [#24380] # 15-720-1/001 II#0239
Datum
11. Oktober 2017 09:54
Status
Warte auf Antwort
189,8 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-720-1/001 II#0239 Sehr geehrte Frau Hannemann, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Schwabach
Sehr geehrte Frau Hannemann, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage weise ich zunächst darauf hin, dass sich gegenüber de…
Von
Jobcenter Schwabach
Betreff
Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser
Datum
30. Oktober 2017 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Hannemann, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage weise ich zunächst darauf hin, dass sich gegenüber der Kommune wohl kein Auskunftsanspruch aus dem IFG/UIG/VIG herleiten lässt. Wie Sie richtigerweise festgestellt haben, eröffnet das Gesetz den gemeinsamen Einrichtungen bezüglich der Erstausstattungen Ermessen. Dieses wird vom Jobcenter in jedem Einzelfall ausgeübt. Die Gutscheine sind grundsätzlich beliebig einlösbar, das Jobcenter teilt den Antragstellern lediglich beispielhaft mit, bei welchen Einrichtungen eine hohe Wahrscheinlichkeit zur Einlösung der Gutscheine besteht. Der Preis für eine Matratze, die von Ihnen beispielhaft genannt wurde, ergibt sich aus Internetrecherchen. Dort werden zu dem Preis von 36,00 Euro sogar zahlreiche neue Matratzen angeboten. Die Richtlinie nach der sich das Jobcenter bei seiner Entscheidung über Erstausstattungen richtet, ist auf der Webseite des Bayerisches Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration veröffentlicht. Dort finden sich die Vollzugshinweise, nach denen sich das Jobcenter richtet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-720-1/001 II#0239 Sehr geehrte Frau Han…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Erstausstattung nach §24 SGB II und Auskunft Richtlinien zum Nutzen der ortsansässigen Sozialkaufhäuser“ [#24380]
Datum
8. November 2017 16:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-720-1/001 II#0239 Sehr geehrte Frau Hannemann, das Jobcenter Schwabach hat mich darüber informiert, dass Ihnen mittlerweile eine Auskunft zu Ihrer Anfrage gegeben wurde. In diesem Zusammenhang seien Sie auch auf die Internet-Fundstelle für die im Jobcenter angewendeten Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums hingewiesen worden. Dementsprechend sei Ihrem Antrag entsprochen wordne. Sofern also von Ihrer Seite keine Einwände mehr bestehen, werde ich den Vorgang zu den Akten nehmen. Mit freundlichen Grüßen