Erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Um unzulässige Schwärzungen bereinigter Beschluss BK8-05-019 vom 06.06.2006 wg Ge­neh­mi­gung von Netzent­gel­ten gem. § 23a En­WG der Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    13. Juni 2016
  • Frist
    15. Juli 2016
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Um unzulässige…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH) [#17073]
Datum
13. Juni 2016 12:03
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Um unzulässige Schwärzungen bereinigter Beschluss BK8-05-019 vom 06.06.2006 wg Ge­neh­mi­gung von Netzent­gel­ten gem. § 23a En­WG der Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002) Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren IFG-Antrag vom 13.06.2016. …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002)
Datum
12. Juli 2016 12:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren IFG-Antrag vom 13.06.2016. Darin bitten Sie um Übersendung des um unzulässige Schwärzungen bereinigten Beschlusses vom 06.06.2006 gegenüber der Vattenfall Europe Transmission GmbH, unter dem Aktenzeichen BK8-05-019. Ich habe das Unternehmen zunächst formlos aufgefordert die vorgenommenen Schwärzungen deutlich zu reduzieren und mir eine entsprechend bereinigte Fassung bis zum Ende dieser Woche zu übermitteln. Sobald mir die bereinigte des Fassung Beschlusses vorliegt, werde ich Ihnen diese elektronisch zukommen lassen. In diesem Falle würde es sich m.E. nach um eine einfache Auskunft handeln. Sollte das Unternehmen die Entschwärzung des Beschlusses, unter Bezugnahme auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigern, würde sich allerdings ein förmliches Drittbeteiligungsverfahren anschließen müssen. In der Folge würde es sich m.E. nach nicht mehr um eine einfache Auskunft der Behörde handeln, so dass eine Fortführung des Verfahrens gebührenpflichtig wäre. Da ich ab dem 20.07.2016 urlaubsbedingt nur noch eingeschränkt erreichbar bin, möchte ich Sie freundlich darum bitten, sich mit etwaigen Rückfragen zu diesem Verfahren an meinem Kollegen Herrn Tobias Henn <<E-Mail-Adresse>> zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
AW: Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002) Sehr geehrte[xxxxxxx], anbei übermittle ich Ihnen, wie mit meiner Email vom 1…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002)
Datum
18. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte[xxxxxxx], anbei übermittle ich Ihnen, wie mit meiner Email vom 12.07.2016 angekündigt, die teilweise entschwärzte Fassung des Beschlusses vom 06.06.2006 gegenüber der Vattenfall Europe Transmission GmbH, unter dem Aktenzeichen BK8-05-019. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002) [#17073] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Übersend…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002) [#17073]
Datum
19. Juli 2016 09:47
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Übersendung des teilweise entschwärzten Beschlusses BK8-05-019 vom 06.06.2006 wg Ge­neh­mi­gung von Netzent­gel­ten gem. § 23a En­WG der Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH. Ich bitte um Zusendung eines beschwerdefähigen Bescheides. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17073 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
W: AW: Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002) Sehr geehrte[xxxxx], Herr [xxxxx] hatte Ihnen ja bereits mitgeteilt, dass …
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
W: AW: Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002)
Datum
20. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte[xxxxx], Herr [xxxxx] hatte Ihnen ja bereits mitgeteilt, dass es sich bei dem bisherigen Verfahrensverlauf nach unserer Auffassung um eine sog. einfache Auskunft handelt. Nunmehr bitten Sie um die Zusendung eines beschwerdefähigen Bescheides. Somit ist nunmehr förmlich eine Drittbeteiligung nach § 8 IFG durchzuführen, da vorliegend die Belange der 50Hertz Transmission GmbH berührt sein können. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich hierbei nicht mehr um eine einfache Auskunft handelt, so dass eine Fortführung des Verfahrens gebührenpflichtig wäre. Bitte teilen Sie mir mit, ob das Verfahren unter diesen Voraussetzungen fortgesetzt werden soll. Dann werde ich im nächsten Schritt dem Netzbetreiber Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: W: AW: Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002) [#17073] Sehr geehrte Damen und Herren, Ihrer Auffassung, dass die wei…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: W: AW: Ihr IFG-Antrag (BK8-16/IFG-002) [#17073]
Datum
26. August 2016 18:13
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihrer Auffassung, dass die weitere Bearbeitung meines Antrages vom 13.6.2016 gebührenpflichtig wäre, da eine „Drittbeteiligung nach §8 IFG durchzuführen“ sei (Ihr Schreiben vom 20.7.2016), widerspreche ich: Mein Antrag auf Informationszugang hat eine amtliche Information zum Gegenstand, die bereits einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt (§ 74 EnWG). Adressatin der Veröffentlichungspflicht ist hier die Bundesnetzagentur, der es mithin obliegt, die Entscheidung in gesetzeskonformer Weise zu veröffentlichen. Sofern die mir am 18.7.2016 per E-Mail übermittelte Fassung der Entscheidung weiterhin unzulässige Schwärzungen enthalten sollte, ist der mit der behördlichen Klärung dieser Fragen einhergehende Aufwand kein Aufwand, der gemäß § 10 Abs. 1 IFG „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ nach IFG darstellt. Vielmehr handelt es sich um öffentliche Leistungen, die zu erbringen die Behörde bereits gemäß § 74 EnWG verpflichtet war und ist. Hat die Behörde – wie es der Fall zu sein scheint – jedoch entgegen § 74 EnWG es bislang unterlassen, unzulässige Schwärzungen zu eliminieren und mithin eine gesetzeskonforme Veröffentlichung vorzunehmen, kann sie den hierfür erforderlichen Aufwand nicht im Rahmen eines IFG-Verfahrens gebührenrechtlich geltend machen: Es handelt sich um Kosten, die aufgrund unrichtiger behördlicher Behandlung der Sache entstanden sind bzw. entstehen würden und nach § 13 Abs. 1 S. 3 BGebG nicht erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17073 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
AW: Entschwärzte erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, …
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
AW: Entschwärzte erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH) [#17402]
Datum
29. August 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte[.....], gem. § 8 Abs. 1 IFG muss im Rahmen eines IFG-Verfahrens einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Norm lässt es genügen, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Inhaltlich sind an das Vorliegen von solchen Anhaltspunkten keine hohen Anforderungen zu stellen (Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage 2016, § 8 Rn. 32). Da diese Voraussetzungen hier erfüllt sind und eine formale Drittbeteiligung bislang nicht erfolgt ist, kann die Beschlusskammer nicht auf eine Drittanhörung verzichten. Ob und inwieweit im Rahmen des IFG-Verfahrens Gebühren anfallen, hängt u.a. vom Verlauf des Drittbeteiligungsverfahrens und der Prüfung und Bewertung des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ab. Hierüber wird nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch unsere Gebührenstelle gesondert entschieden. Über das Eingreifen eines Gebührentatbestandes und seine Höhe kann ich zu Beginn eines solchen Verfahrens keine vorgreiflichen, abschließenden Aussagen treffen. Im Rahmen der Vergebührung ist auch über die Frage zu entscheiden, ob es sich um eine Anfrage im Rahmen der Veröffentlichungspflicht nach § 74 EnWG und damit möglicherweise um eine einfache Auskunft handeln könnte. Die Beschlusskammer hat Ihrem Wunsch entsprechend versucht, Ihnen im Rahmen einer einfachen Auskunft zu diesem Verfahren die gewünschten Informationen gebührenfrei zukommen zu lassen. Der drittbetroffene Netzbetreiber hat nach kurzer Anfrage vorab und außerhalb einer formalen Drittbeteiligung eine teilweise entschwärzte Fassung des ursprünglich veröffentlichten Beschlusses vorgelegt. Wenn Ihnen diese Informationen nicht ausreichen, bedarf es der Durchführung eines formalen IFG-Verfahrens, bei dem, wie bereits mitgeteilt, möglicherweise Gebühren anfallen können. Die Beschlusskammer kann jederzeit kurzfristig ein IFG-Verfahren und die dazu erforderliche förmliche Drittanhörung gem. § 8 Abs. 1 IFG durchführen. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob von Ihnen ein entsprechender Antrag gestellt wird. Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, gegen eine etwaige spätere Gebührenentscheidung vorzugehen. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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AW: AW: Entschwärzte erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.20…
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Von
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Betreff
AW: AW: Entschwärzte erste Netzentgeltgenehmigung der BNetzA nach Einführung der Regulierung (Beschluss vom 6.6.2006, Vat­ten­fall Group Trans­mis­si­on GmbH) [#17402] [#17073]
Datum
29. August 2016 17:45
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail vom heutigen Tag. Möglicherweise liegt ein Missverständnis vor: Mit meinem Schreiben vom 26.8.2016 habe ich nicht dazu Stellung genommen, welche Maßnahmen seitens der Bundesnetzagentur zu veranlassen bzw. zu ergreifen sind, um eine gemäß § 74 EnWG veröffentlichungspflichtige Netzentgeltgenehmigung aus dem Jahr 2006 in eine veröffentlichungsfähige Fassung zu überführen. Widersprochen habe ich mit meinem Schreiben lediglich Ihrer zuvor geäußerten Auffassung (E-Mail vom 20.7.2016), dass mein begehrter Informationszugang zu einer veröffentlichungspflichtigen Genehmigungsentscheidung (nämlich der Entscheidung BK8-05-019 vom 6.6.2006, betreffend den Stromübertragungsnetzbetreiber "Vattenfall Group Transmission GmbH", heute firmierend als 50Hertz Transmission GmbH) gebührenrechtlich keine einfache Auskunft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG mehr darstelle, wenn ich – wie ich dies mit Schreiben vom 19.7.2016 getan habe – nach bereits erfolgtem Informationszugang (E-Mail vom 18.7.2016) um Zusendung eines beschwerdefähigen Bescheides bitte. Wörtlich aus Ihrem Schreiben vom 20.7.2016: „Nunmehr bitten Sie um die Zusendung eines beschwerdefähigen Bescheides. Somit ist nunmehr förmlich eine Drittbeteiligung nach § 8 IFG durchzuführen, da vorliegend die Belange der 50Hertz Transmission GmbH berührt sein können. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich hierbei nicht mehr um eine einfache Auskunft handelt, so dass eine Fortführung des Verfahrens gebührenpflichtig wäre.“ Gegen diese Gebührenmitteilung richtete sich mein Widerspruch, den ich in meinem Schreiben vom 26.8.2016 auch begründet habe. Nachdem Sie mir mit Schreiben vom 18.7.2016 eine teilentschwärzte Fassung der antragsgegenständlichen Entscheidung zukommen ließen, habe ich am 19.7.2016 um Zusendung eines beschwerdefähigen Bescheides gebeten, worum ich hiermit nochmals bitte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17073 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>