Erste Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 201.4.25.0 - 1738/21 bat der LDI NRW die Stadt Köln um eine Stellungnahme. Diese erhielt der LDI, datiert vom 28.6.2021 mit Zeichen 324/2.
Bitte schicken Sie mir diese Stellungnahme zu, bevorzugt per Email.

Falls §9 (3) IFG NRW keine Anwendung findet, so stimme ich der Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Erste Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen [#243375]
Datum
15. März 2022 14:17
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 201.4.25.0 - 1738/21 bat der LDI NRW die Stadt Köln um eine Stellungnahme. Diese erhielt der LDI, datiert vom 28.6.2021 mit Zeichen 324/2. Bitte schicken Sie mir diese Stellungnahme zu, bevorzugt per Email. Falls §9 (3) IFG NRW keine Anwendung findet, so stimme ich der Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243375/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.03.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Erste Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen [#243375]
Datum
15. März 2022 16:19
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.03.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in Ihr Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz tritt hinter dem Auskunftsanspruch nach A…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erste Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen [#243375]
Datum
31. März 2022 09:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihr Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz tritt hinter dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zurück, da es sich um personenbezogene Daten handelt, die aufgrund Ihrer Beschwerde zu Ihrer Person gespeichert sind. Da in der gewünschten Auskunft personenbezogene Daten enthalten sind, ich über die vorliegende E-Mail-Adresse aber die Identität Ihrer Person nicht verifizieren kann, ging die Auskunft an die mir bekannte E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr XXXXX XXXXXXX, der Verkehrsdienst der Stadt Köln ist für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Or…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Erste Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen
Datum
31. März 2022
Status
geschwärzt
3,8 MB
Sehr XXXXX XXXXXXX, der Verkehrsdienst der Stadt Köln ist für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Organisatorisch ist die Verkehrsüberwachung analog der neun Stadtbezirke in Abschnitte aufgeteilt. Der Innenstadtbezirk ist aufgrund der hohen Ahnungsdichte zusätzlich in vier Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt wird durch ein Leitungsteam (Abschnittsleitung und Stellvertretung) geführt, und ist noch einmal in kleinere Überwachungsbezirke untergliedert. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten werden die Einsätze durch eine zentrale Einsatzleitung geführt. Diese Funktion wird im Wechsel durch die Abschnittsleitungen und die Stellvertretung besetzt. Die benannten Bezirksmappen dienen dem Wissenserhalt innerhalb des jeweiligen Abschnitts. Diese Mappen sind untergliedert in Überwachungsbezirke und Örtlichkeiten. Hier finden sich relevante Beschwerden, Notizen zu durchgeführten Ortsterminen (anwesende Personen namentlich benannt), Überwachungsaufträge von Bürgern, Infos und Maßnahmen des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung, Hinweise der Feuerwehr und Personalpläne. Durch die Bezirksmappen können sich andere vertretende Führungskräfte über die entsprechenden Örtlichkeiten informieren und im Sinne der zuständigen Abschnittsleitung handeln. Neue Mitarbeiter*innen sowie neue Fürhungskräfte haben durch die Mappen die Möglichkeit, sich über die relevanten Örtlichkeiten ein Bild zu verschaffen und einheitlich zu handeln. Auch bei Diensten außerhalb des üblichen Einsatzgebietes können die Mitarbeiter*innen bei Bedarf Einblick in die relevante Bezirksmappe nehmen, um sich über das unbekannte Einsatzgebiet zu informieren. Diese Mappen befinden sich im Büro der zuständigen Abschnittsleitung. Eine Zugriffskontrolle wird durch die jeweilige Abschnittsleitung oder der Abschnittsleitung des Vertreterbezirks gewährleistet. Bei Diensten außerhalb der üblichen Dienstzeiten kann durch die Einsatzleitung Einsicht gewährt werden. Ein Einblick ist mit der zuständigen Abschnittsleitung abzustimmen. Dies gilt sowohl für den Innendienst wie auch für den Außendienst. Die verantwortlichen Abschnittsleitungen prüfen die Bezirksmappen regelmäßig auf Aktualität und entfernen nicht mehr benötigte Unterlagen. Sie sind angehalten, Unterlagen nicht länger als 5 Jahre aufzubewahren. Ausgenommen hiervon sind jedoch Überwachungsaufträge, die noch immer ausgeführt werden. In diesen und ähnlichen Fällen werden die Personendaten benötigt. Eine Schwärzung kommt daher nicht immer in Betracht. Eine gleichlautende Beschwerde ging bereits am 23.02.2021 bei dem zuständigen Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln ein. Anlass war der Zugang eines Ablehnungsbescheides nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dieser Petent erhielt mit Email vom 07.04.2021 eine umfassende Stellungnahme durch unseren Datenschutzbeauftragten. Es konnten von diesem keine datenschutzrechtlichen Verstöße festgestellt werden. Gerne lege ich Ihnen diese Antwort als Anlage bei. Für weitere Fragen können Sie sich gerne direkt an den Verkehrsdienst der Stadt Köln wenden. Mit freundlichen Grüßen,