Erteilung von Duldungen in der Stadt Chemnitz

Anfrage an: Stadt Chemnitz

Sämtliche aktuelle Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien o.ä. hinsichtlich der Erteilung von Duldungen nach § 60a AufenthG, von Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, von Ausbildungsduldungen nach § 60c AufenthG sowie für Beschäftigungsduldungen nach § 60d AufenthG.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    28. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz sowie nach dem SächsUIG/VIG. Sehr geehrteAntragst…
An Stadt Chemnitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erteilung von Duldungen in der Stadt Chemnitz [#177652]
Datum
29. Januar 2020 11:47
An
Stadt Chemnitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz sowie nach dem SächsUIG/VIG. Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche aktuelle Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien o.ä. hinsichtlich der Erteilung von Duldungen nach § 60a AufenthG, von Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, von Ausbildungsduldungen nach § 60c AufenthG sowie für Beschäftigungsduldungen nach § 60d AufenthG.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz, beziehungsweise § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies nach § 8 Absatz 4 der Informationsfreiheitssatzung vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf §4 Abs. 1 IFS/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177652
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Chemnitz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Mit freundlichen Grüß…
Von
Stadt Chemnitz
Betreff
Antw: Erteilung von Duldungen in der Stadt Chemnitz [#177652]
Datum
30. Januar 2020 11:42
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Chemnitz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal "Frag den Staat". Bei der Er…
Von
Stadt Chemnitz
Betreff
Antw: Erteilung von Duldungen in der Stadt Chemnitz [#177652]
Datum
3. Februar 2020 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal "Frag den Staat". Bei der Erteilung von Duldungen nach § 60a AufenthG, von Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, von Ausbildungsduldungen nach § 60c AufenthG sowie für Beschäftigungsduldungen nach § 60d AufenthG handelt es sich nicht um eine weisungsfreie Angelegenheit, so dass die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz nicht zur Anwendung kommt. Auch das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind nicht einschlägig. Hinsichtlich der Erteilung von Duldungen nach § 60a AufenthG, von Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, von Ausbildungsduldungen nach § 60c AufenthG sowie für Beschäftigungsduldungen nach § 60d AufenthG gibt keine städtischen Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien o. ä., sondern es handelt sich um Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien o. ä. des Bundes bzw. des Landes. Ggf. können Sie sich an die zuständigen Institutionen des Bundes oder Landes wenden. Mit freundlichen Grüßen