Erteilung von FZF-Visa zur Eheschließung

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um die Information, ob es eine Weisung oder eine für das Auswärtige Amt verbindliche Gerichtsentscheidung gibt aus der folgt, dass bei der Erteilung von Eheschließungsvisa auf die Sicherung des Lebensunterhaltes - idR. Verpflichtungserklärungen - verzichtet wird, falls die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Wenn ja dann bitte ich um die Zusendung der entsprechenden Weisung oder des Aktenzeichens der Gerichtsentscheidung.

Hintergrund :

Ich habe diesbezüglich die Beck-Online Datenbank herangezogen und nichts konkretes gefunden. Ich fand nur den Hinweis, dass es in der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg mit AZ OVG 2 M 18.09 zu finden wäre. Diese Entscheidung habe ich angefordert und darin gibt es folgende Ausführung vom Gericht:

"Unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich des von der Botschaft der Beklagten in Havanna im Remonstrationsbescheid vom 20. November 2008 angeführten Versagungsgrundes, es bestehe der Verdacht einer Scheinehe, zu beurteilen sind, hat die Klägerin jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Visums, weil die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht."

Die vollständige Entscheidung kann ich gerne weiterleiten.

Eine klare Aussage, dass es einen Anspruch auf Erteilung des Heirstsvisums bei unmittelbarer Eheschließung aufgrund der Vorwirkung des Artikel 6 GG bezüglich der Eheschließungsfreiheit gibt, fehlt meines Erachtens noch. Natürlich unter der Prämisse dass eine schutzwürdige Ehe eingegangen wird.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Juli 2016
  • Frist
    13. August 2016
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um die Information, ob es eine Weisung ode…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Erteilung von FZF-Visa zur Eheschließung [#17295]
Datum
12. Juli 2016 14:02
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um die Information, ob es eine Weisung oder eine für das Auswärtige Amt verbindliche Gerichtsentscheidung gibt aus der folgt, dass bei der Erteilung von Eheschließungsvisa auf die Sicherung des Lebensunterhaltes - idR. Verpflichtungserklärungen - verzichtet wird, falls die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Wenn ja dann bitte ich um die Zusendung der entsprechenden Weisung oder des Aktenzeichens der Gerichtsentscheidung. Hintergrund : Ich habe diesbezüglich die Beck-Online Datenbank herangezogen und nichts konkretes gefunden. Ich fand nur den Hinweis, dass es in der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg mit AZ OVG 2 M 18.09 zu finden wäre. Diese Entscheidung habe ich angefordert und darin gibt es folgende Ausführung vom Gericht: "Unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich des von der Botschaft der Beklagten in Havanna im Remonstrationsbescheid vom 20. November 2008 angeführten Versagungsgrundes, es bestehe der Verdacht einer Scheinehe, zu beurteilen sind, hat die Klägerin jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Visums, weil die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht." Die vollständige Entscheidung kann ich gerne weiterleiten. Eine klare Aussage, dass es einen Anspruch auf Erteilung des Heirstsvisums bei unmittelbarer Eheschließung aufgrund der Vorwirkung des Artikel 6 GG bezüglich der Eheschließungsfreiheit gibt, fehlt meines Erachtens noch. Natürlich unter der Prämisse dass eine schutzwürdige Ehe eingegangen wird. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Bitte gestatten Sie dazu folgende Rückfrage: Das A…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Erteilung von FZF-Visa zur Eheschließung
Datum
13. Juli 2016 13:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Bitte gestatten Sie dazu folgende Rückfrage: Das Auswärtige Amt hat auf seiner Homepage die Erlasslage im Auswärtigen Amt zur Visumvergabe mit den wesentlichen Weisungen und Erläuterungen zur Anwendung der Vorschriften des nationalen und europäischen Visumrechts durch die deutschen Auslandvertretungen zusammengestellt. Diese können Sie unter folgendem Link einsehen: http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/733442/publicationFile/216337/Visumhandbuch.pdf Im Beitrag: II.1.2 "Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt" wird auch die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts aufgegriffen. Klärt sich Ihre Frage damit bereits? Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich war außer Landes und kann Ihnen er…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: Erteilung von FZF-Visa zur Eheschließung [#17295]
Datum
25. Juli 2016 17:01
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich war außer Landes und kann Ihnen erst jetzt antworten. Im Visahandbuch wird die Thematik angesprochen, jedoch scheint es bspw. in der AV Islamabad auch eine andere Praxis zu geben. Siehe hierzu http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1438878809/57#57 Darum wäre es zur Klärung sinnvoll herauszufinden ob sich durch irgendein Gerichtsurteil oder einer besonderen Weisung die Weisung im Visahandbuch überschrieben hat. In der OVG OVG Berlin-Brandenburg Entscheidung mit AZ OVG 2 M 18.09 scheinen die Richter durchblicken zu lassen, dass es bei nicht-bestehen eines Scheineheverdachtes einen Anspruch (müsste aber meines Erachtens ein auf null reduziertes Ermessen sein) auf das Heiratsvisum geben würde. Im vorherigen Absatz wird das Fehlen der VE geklärt. Was persönliche nebenbei: Derzeit habe ich Probleme mit dem österreichischen Außenministerium und diese Pappnasen können nicht mal eine Auskunftsanfrage fristgerecht (die haben 2 Monate Zeit!) beantworten. Darum möchte ich hiermit Sie und Ihr Team ganz besonders loben und mich für Ihren Einsatz bedanken! Das deutsche Berufsbeamtentum schlägt hier eindeutig das österreichische Berufsbeamtentum! Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 17295 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.07.2016, Vg. 164-2016 Sehr geehrter Herr Abbasi, anbei…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.07.2016, Vg. 164-2016
Datum
1. August 2016 13:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Abbasi, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen