Erteilung von FZF-Visa zur Eheschließung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um die Information, ob es eine Weisung oder eine für das Auswärtige Amt verbindliche Gerichtsentscheidung gibt aus der folgt, dass bei der Erteilung von Eheschließungsvisa auf die Sicherung des Lebensunterhaltes - idR. Verpflichtungserklärungen - verzichtet wird, falls die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Wenn ja dann bitte ich um die Zusendung der entsprechenden Weisung oder des Aktenzeichens der Gerichtsentscheidung.
Hintergrund :
Ich habe diesbezüglich die Beck-Online Datenbank herangezogen und nichts konkretes gefunden. Ich fand nur den Hinweis, dass es in der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg mit AZ OVG 2 M 18.09 zu finden wäre. Diese Entscheidung habe ich angefordert und darin gibt es folgende Ausführung vom Gericht:
"Unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich des von der Botschaft der Beklagten in Havanna im Remonstrationsbescheid vom 20. November 2008 angeführten Versagungsgrundes, es bestehe der Verdacht einer Scheinehe, zu beurteilen sind, hat die Klägerin jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Visums, weil die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht."
Die vollständige Entscheidung kann ich gerne weiterleiten.
Eine klare Aussage, dass es einen Anspruch auf Erteilung des Heirstsvisums bei unmittelbarer Eheschließung aufgrund der Vorwirkung des Artikel 6 GG bezüglich der Eheschließungsfreiheit gibt, fehlt meines Erachtens noch. Natürlich unter der Prämisse dass eine schutzwürdige Ehe eingegangen wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Information nicht vorhanden
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Datum12. Juli 2016
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13. August 2016
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