Ertüchtigungsinitiative in Tunesien

Eine Liste der Projekte (inklusive Materialhilfen), die im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative in Tunesien durchgeführt werden, geplant oder bereits abgeschlossen sind, unter Angabe der Höhe der Mittel und der beteiligten deutschen sowie tunesischen Partnerinstitutionen (Zuwendungsempfänger).

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    25. September 2018
  • Frist
    27. Oktober 2018
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste der P…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ertüchtigungsinitiative in Tunesien [#33732]
Datum
25. September 2018 13:42
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste der Projekte (inklusive Materialhilfen), die im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative in Tunesien durchgeführt werden, geplant oder bereits abgeschlossen sind, unter Angabe der Höhe der Mittel und der beteiligten deutschen sowie tunesischen Partnerinstitutionen (Zuwendungsempfänger).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-878 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 25.09.201…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Ertüchtigungsinitiative in Tunesien [#33732]
Datum
25. September 2018 15:44
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-878 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 25.09.2018 (s.u.) Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags vom 25. September 2018 (s.u.). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-878 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-878 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 25.09.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Ertüchtigungsinitiative in Tunesien [#33732]
Datum
10. Oktober 2018 10:51
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-878 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 25.09.2018 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-878 vom 25.09.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in bei der Bearbeitung Ihres o.g. Antrags zeichnet sich ab, dass ein etwaiger Informationszugang nicht mehr gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Nach aktueller Einschätzung wird ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand für die Zusammen- und Bereitstellung der Informationen entstehen. Dies führt sehr wahrscheinlich zur Erhebung von Gebühren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Die genaue Höhe der Gebühren wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem geäußerten Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.3. der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV zur Anwendung kommen wird. Danach beträgt die Gebührenhöhe 60 bis 500 Euro. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten und zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zur Ermäßigung der Gebühren (§ 2 IFGGebV) führen könnten, geben sie diese bitte an. Im Falle der Aufrechterhaltung Ihres Antrags bitte ich zudem um Übermittlung Ihrer zustellfähigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-878 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 25.09.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Ertüchtigungsinitiative in Tunesien [#33732]
Datum
30. Oktober 2018 16:29
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-878 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 25.09.2018 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-878 vom 25.09.2018 3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-878 vom 02.10.2018 4. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-878 vom 10.10.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in mit meinem Schreiben (E-Mail) vom 2. Oktober 2018 (Bezug 3.) hatte ich Sie um Übermittlung Ihrer zustellfähigen Postanschrift gebeten. Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Gebührenpflicht hatte ich Sie darüber hinaus mit E-Mail vom 10. Oktober 2018 (Bezug 3.) u.a. um Mitteilung gebeten, ob Sie zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit sind. Beide Schreiben blieben Ihrerseits unbeantwortet. Daher gehe ich davon aus, dass Ihr Informationsinteresse erloschen ist und betrachte das Verfahren mithin als erledigt. Mit freundlichen Grüßen