Erwähnung Schwerbehinderte/Werkstätten bei Pressekonferenzen in Krisensituationen

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Warum werden bei Pressekonferenzen wie die aufgrund des Corona Virus nicht die Arbeiten in Werkstätten für Behinderte nicht erwähnt.
Keiner weiß, ob diese geschlossen bleiben oder geöffnet werden.
Kann man das in Zukunft mit Erwähnen. Es wir von Wirtschaft, Kindern, Schulen und Kitas gesprochen.
Aber nicht von Schwerbehinderten, die ein hohes Risiko haben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
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Dominik Hamann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werde…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Dominik Hamann
Betreff
Erwähnung Schwerbehinderte/Werkstätten bei Pressekonferenzen in Krisensituationen [#184671]
Datum
15. April 2020 21:13
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden bei Pressekonferenzen wie die aufgrund des Corona Virus nicht die Arbeiten in Werkstätten für Behinderte nicht erwähnt. Keiner weiß, ob diese geschlossen bleiben oder geöffnet werden. Kann man das in Zukunft mit Erwähnen. Es wir von Wirtschaft, Kindern, Schulen und Kitas gesprochen. Aber nicht von Schwerbehinderten, die ein hohes Risiko haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dominik Hamann Anfragenr: 184671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184671
Mit freundlichen Grüßen Dominik Hamann

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Bundeskanzleramt
K-201 974/20/0001 Antwort aus dem Bundeskanzleramt Sehr geehrter Herr Hamann, hiermit bestätige ich Ihnen den Ei…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
K-201 974/20/0001 Antwort aus dem Bundeskanzleramt
Datum
17. April 2020 21:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hamann, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 15. April 2020. Ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden hier aufmerksam aufgenommen. Sie monieren, dass Behindertenwerkstätten bei Pressekonferenzen, wie die anlässlich der Corona Krise, keine Erwähnung finden würden. Dazu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Tatsächlich hat sich die Bundeskanzlerin bei der Pressekonferenz im Nachgang zum Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15. April 2020 hierzu explizit geäußert. Der Beschluss sieht unter anderem vor, dass für vulnerable Gruppen und insbesondere für Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Diese müssen nach den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen ergriffen werden. Bei den Maßnahmen steht der Schutz der vulnerablen Gruppen im Vordergrund. Die Gefahr der Ausbreitung von Infektionen in den Einrichtungen ist als wesentlicher Maßstab für die Maßnahmen vorgesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Maßnahmen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Für die jeweilige Einrichtung soll deshalb externer Sachverstand (insbesondere von Fachärzten für Krankenhaushygiene) herangezogen werden und ein spezifisches Konzept entwickelt werden, welches im Hinblick auf das Infektionsgeschehen im jeweiligen Umfeld weiterzuentwickeln und anzupassen ist. In der Hoffnung, dass die vorgenannten Informationen hilfreich sind, wünsche ich Ihnen abschließend alles Gute. Mit freundlichen Grüßen