Erweiterte Anfragen zur Netzneutralität

Anfrage an: Bundesnetzagentur

eine digitale Fassung aller Unterlagen, Berichte, Gutachten, Prüfungen und Dokumente, welche die Netzneutralität betreffen. Teilen Sie mir bitte ebenfalls mit, ob Pläne für eine veränderte Regulierung der Netzneutralität für die nähere Zukunft vorliegen, insbesondere aufgrund der Pläne der FCC in den Vereinigten Staaten die die Netztneutralität abschaffen will.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2017
  • Frist
    29. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine digitale Fa…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erweiterte Anfragen zur Netzneutralität [#25434]
Datum
24. November 2017 14:54
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine digitale Fassung aller Unterlagen, Berichte, Gutachten, Prüfungen und Dokumente, welche die Netzneutralität betreffen. Teilen Sie mir bitte ebenfalls mit, ob Pläne für eine veränderte Regulierung der Netzneutralität für die nähere Zukunft vorliegen, insbesondere aufgrund der Pläne der FCC in den Vereinigten Staaten die die Netztneutralität abschaffen will.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27.11.2017, mit der Sie nach Dokumenten zur Netzneut…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Erweiterte Anfragen zur Netzneutralität [#25434]
Datum
28. November 2017 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27.11.2017, mit der Sie nach Dokumenten zur Netzneutralität sowie danach fragen, ob - insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklungen in den USA - Pläne für eine veränderte Regulierung der Netzneutralität für die nähere Zukunft vorliegen. Die geltenden Vorschriften über die Netzneutralität sind in der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet niedergelegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer zu schaffen. Mit der Verordnung sollen die Endnutzer geschützt und es soll gleichzeitig gewährleistet werden, dass das „Ökosystem“ des Internets weiterhin als Innovationsmotor funktionieren kann. Eine deutsche Fassung der Verordnung (EU) 2015/2120 ist dieser E-Mail beigefügt. Diese Regeln gelten seit dem 30. April 2016. Die Kommission überprüft bis zum 30. April 2019 die Regelungen der Verordnung. Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht darüber. Falls erforderlich wird die Kommission geeignete Vorschläge zur Änderung der Verordnung vorlegen. Durch die Verordnung (EU) 2015/2120 wurde dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) das Mandat erteilt, Leitlinien zur Netzneutralität zu erlassen. BEREC hat diese - nach einer öffentlichen Konsultation hierzu - am 30. August 2016 verabschiedet. Die BEREC-Leitlinien zur Netzneutralität (in deutscher Übersetzung) sowie die Auswertung der Stellungnahmen (in Englisch) sind beigefügt. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/2120 über den Zugang zum offenen Internet zuständig. Der ersten Jahresbericht über die Durchsetzung der Vorschriften über die Netzneutralität in Deutschland, welcher den Berichtszeitraum von Mai 2016 bis April 2017 umfasst, ist ebenfalls beigefügt. Schließlich hat die Bundesnetzagentur eine Mitteilung zu Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 verabschiedet, welcher eine Beweiserleichterung im Falle von Minderleistungen (etwa Abweichung der tatsächlichen von den vertraglichen Geschwindigkeiten) enthält. Die unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 („erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“) werden durch die Mitteilung der Bundesnetzagentur für Breitbandanschlüsse im Festnetz hinsichtlich der Downloadgeschwindigkeit konkretisiert. So wird die in Art. 4 Abs. 4 enthaltende Beweiserleichterung für den Endnutzer gegenüber dem Anbieter handhabbar gemacht. Die Bundesnetzagentur zielt dabei auf die seitens der Anbieter vertraglich in Aussicht gestellten Geschwindigkeiten ab. Sie finden die Mitteilung anbei. Weitere Informationen zur Netzneutralität finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter folgendem Link: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/S... Die Bundesnetzagentur hat keine Gutachten zur Netzneutralität in Auftrag gegeben. Darüber hinaus möchte ich Sie auf folgende Berichte von BEREC sowie Studien im Auftrag von BEREC hinweisen: - Ende dieses Jahres wird BEREC einen Bericht über die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/2120 durch die Regulierungsbehörden in der EU veröffentlichen. Weitere Informationen sind zu gegebener Zeit auf folgender Homepage zu finden: http://berec.europa.eu/ - Analysys Mason, Study on net-neutrality regulation, Final public report for BEREC, 18.09.2017 (beigefügt) Mit freundlichen Grüßen

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