Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage vom 12.08.2021 nach dem Informationsgesetz (IFG), zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Zu Ihren Punkten 1 und 3 („auferlegte AGBs“, „Verarbeitung der Daten und insbesondere Löschvorschriften und Umsetzung“):
Die Pflicht zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde sowie zur Nutzung der vom RKI betriebenen Webanwendung „Digitale Einreiseanmeldung“ ergibt sich aus § 36 Abs. 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG,
https://www.gesetze-im-internet.de/if...) und der Verordnung des BMG zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 12. Mai 2021 (
https://www.gesetze-im-internet.de/co...) sowie gegebenenfalls aus den im jeweiligen Bundesland geltenden Einreisebestimmungen.
Für Einzelheiten hierzu wird auf die einschlägigen genannten Rechtsvorschriften verwiesen. Weitere Details hierzu sowie zur Datenverarbeitung und Löschfristen im Rahmen der vom Robert Koch-Institut (RKI) betriebenen Webanwendung „Digitale Einreiseanmeldung“ lassen sich der auf der Webseite
https://www.einreiseanmeldung.de öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung entnehmen.
Zu Ihrem Punkt 2 („Auftrag, warum das Portal entstanden ist, im Wortlaut – die Dienstanweisung“):
Die Digitale Einreiseanmeldung wurde im Nachgang zu Ziffer 3 des Beschlusses der 93. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 24.08.2020 (abrufbar unter
https://www.gmkonline.de/Beschluesse....) unter Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) von der Bundesdruckerei entwickelt. Nach der Entwicklung hat das BMI die Digitale Einreiseanmeldung zur Inbetriebnahme an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergeben (siehe z.B. Pressemitteilung des BMI vom 15.10.2020, abrufbar unter
https://www.gmkonline.de/Beschluesse....). Dem RKI liegen zu dem Punkt „Auftrag, warum das Portal entstanden ist – die Dienstanweisung“ darüber hinaus keine amtlichen Informationen vor. Wir stellen daher anheim, sich mit diesem Anliegen direkt an das vormals federführend zuständige BMI zu wenden.
Zu Ihrem Punkt 3 („die statistischen Daten pro Woche – wie viele Anmeldungen, wie viele geprüfte Anmeldungen (also es wird geprüft, durch wen?) also die Statistiken.... und im vgl. auch die Daten der Einreisenden - also wieviel denn einreisen und nutzen“):
Die inhaltliche Prüfung der Anmeldungen und Angaben über die Digitale Einreiseanmeldung fällt nicht in den Aufgabenbereich des RKI. Vielmehr übermittelt das RKI die erhobenen Daten an die insoweit jeweils zuständigen Gesundheitsämter. Dem RKI liegen somit keine amtlichen Informationen zur inhaltlichen Prüfung der Anmeldungen vor.
Bei technischen Problemen kann ferner eine Ersatzmitteilung ausgefüllt werden. Schon aus diesem Grund kann aus der Zahl der Anmeldungen nicht die Zahl der Reisenden geschlossen werden. Zur Zahl der Reisenden liegen dem RKI somit keine amtlichen Informationen vor.
Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass die Zahl der Anmeldungen variiert, abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie der Ferienzeit, Änderung der Risikoländerliste usw.
Dies vorausgeschickt liegen dem RKI folgende Zahlen vor:
* Gesamtzahl der Anmeldungen (seit November 2020 bis einschließlich 14.09.2021): mehr als 13,5 Millionen
Hinweis: Bis zum ersten Quartal 2021 konnten Mitreisende auf einer Anmeldung miterfasst werden.
* Anmeldungen pro Woche: ca. 400.000 Anmeldungen (Zeitraum Juni bis einschließlich 14.09.2021), aktuell 400.000 und 600.000 Anmeldungen pro Woche
* Anmeldungen pro Tag: zw. 60.000 – 70.000 (Zeitraum Juni bis einschließlich 14.09.2021), aktuell ca. 70.000 Anmeldungen täglich
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich öffentlich zugängliche Informationen zur Digitalen Einreiseanmeldung sich z.B. hier finden:
https://www.bundesgesundheitsminister... (…)“
Mit freundlichen Grüßen