erweiterte DSGVO Anfrage

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Prozesse und IT Architekur rund um das Einreiseanmeldung Portal
- die Auferlegten AGBS.
- den Auftrag, warum das Portal entstanden ist, im Wortlaut :) - die Dienstanweisung
- Die Verarbeitung der Daten und insbesondere Loeschvorschriften und Umsetzung.
- die statistischen Daten pro Woche - wieviele Anmeldungen, wieviele gepruefte Anmeldungen (also es wird geprueft, durch wen?) also die Statistiken.... und im vgl. auch die Daten der Einreisenden - also wieviel denn einreisen und nutzen.

:o)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. August 2021
  • Frist
    14. September 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prozesse und IT Architekur…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
erweiterte DSGVO Anfrage [#226719]
Datum
12. August 2021 21:29
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Prozesse und IT Architekur rund um das Einreiseanmeldung Portal - die Auferlegten AGBS. - den Auftrag, warum das Portal entstanden ist, im Wortlaut :) - die Dienstanweisung - Die Verarbeitung der Daten und insbesondere Loeschvorschriften und Umsetzung. - die statistischen Daten pro Woche - wieviele Anmeldungen, wieviele gepruefte Anmeldungen (also es wird geprueft, durch wen?) also die Statistiken.... und im vgl. auch die Daten der Einreisenden - also wieviel denn einreisen und nutzen. :o)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226719/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0327 / [#2267…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0327 / [#226719]
Datum
13. August 2021 13:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0327. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 12.08.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0327) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.08.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0327)
Datum
15. September 2021 15:37
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage vom 12.08.2021 nach dem Informationsgesetz (IFG), zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Zu Ihren Punkten 1 und 3 („auferlegte AGBs“, „Verarbeitung der Daten und insbesondere Löschvorschriften und Umsetzung“): Die Pflicht zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde sowie zur Nutzung der vom RKI betriebenen Webanwendung „Digitale Einreiseanmeldung“ ergibt sich aus § 36 Abs. 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG, https://www.gesetze-im-internet.de/if...) und der Verordnung des BMG zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 12. Mai 2021 (https://www.gesetze-im-internet.de/co...) sowie gegebenenfalls aus den im jeweiligen Bundesland geltenden Einreisebestimmungen. Für Einzelheiten hierzu wird auf die einschlägigen genannten Rechtsvorschriften verwiesen. Weitere Details hierzu sowie zur Datenverarbeitung und Löschfristen im Rahmen der vom Robert Koch-Institut (RKI) betriebenen Webanwendung „Digitale Einreiseanmeldung“ lassen sich der auf der Webseite https://www.einreiseanmeldung.de öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung entnehmen. Zu Ihrem Punkt 2 („Auftrag, warum das Portal entstanden ist, im Wortlaut – die Dienstanweisung“): Die Digitale Einreiseanmeldung wurde im Nachgang zu Ziffer 3 des Beschlusses der 93. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 24.08.2020 (abrufbar unter https://www.gmkonline.de/Beschluesse....) unter Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) von der Bundesdruckerei entwickelt. Nach der Entwicklung hat das BMI die Digitale Einreiseanmeldung zur Inbetriebnahme an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergeben (siehe z.B. Pressemitteilung des BMI vom 15.10.2020, abrufbar unter https://www.gmkonline.de/Beschluesse....). Dem RKI liegen zu dem Punkt „Auftrag, warum das Portal entstanden ist – die Dienstanweisung“ darüber hinaus keine amtlichen Informationen vor. Wir stellen daher anheim, sich mit diesem Anliegen direkt an das vormals federführend zuständige BMI zu wenden. Zu Ihrem Punkt 3 („die statistischen Daten pro Woche – wie viele Anmeldungen, wie viele geprüfte Anmeldungen (also es wird geprüft, durch wen?) also die Statistiken.... und im vgl. auch die Daten der Einreisenden - also wieviel denn einreisen und nutzen“): Die inhaltliche Prüfung der Anmeldungen und Angaben über die Digitale Einreiseanmeldung fällt nicht in den Aufgabenbereich des RKI. Vielmehr übermittelt das RKI die erhobenen Daten an die insoweit jeweils zuständigen Gesundheitsämter. Dem RKI liegen somit keine amtlichen Informationen zur inhaltlichen Prüfung der Anmeldungen vor. Bei technischen Problemen kann ferner eine Ersatzmitteilung ausgefüllt werden. Schon aus diesem Grund kann aus der Zahl der Anmeldungen nicht die Zahl der Reisenden geschlossen werden. Zur Zahl der Reisenden liegen dem RKI somit keine amtlichen Informationen vor. Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass die Zahl der Anmeldungen variiert, abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie der Ferienzeit, Änderung der Risikoländerliste usw. Dies vorausgeschickt liegen dem RKI folgende Zahlen vor: * Gesamtzahl der Anmeldungen (seit November 2020 bis einschließlich 14.09.2021): mehr als 13,5 Millionen Hinweis: Bis zum ersten Quartal 2021 konnten Mitreisende auf einer Anmeldung miterfasst werden. * Anmeldungen pro Woche: ca. 400.000 Anmeldungen (Zeitraum Juni bis einschließlich 14.09.2021), aktuell 400.000 und 600.000 Anmeldungen pro Woche * Anmeldungen pro Tag: zw. 60.000 – 70.000 (Zeitraum Juni bis einschließlich 14.09.2021), aktuell ca. 70.000 Anmeldungen täglich Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich öffentlich zugängliche Informationen zur Digitalen Einreiseanmeldung sich z.B. hier finden: https://www.bundesgesundheitsminister... (…)“ Mit freundlichen Grüßen