Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung (auch) in Deutschland rechtlich zulässig?

die niederländische Coöperative Laatste Wil (CLW) teilte am 1.9. 2017 der Öffentlichkeit folgendes mit (es folgt der Wortlaut der Medienmitteilung in deutscher Sprache):

Coöperatie Laatste Wil | Woerden |06 - 225 76 007
www.laatstewil.nu | <<E-Mail-Adresse>>

Woerden, 1. September 2017

Pressebericht: Legales Letzter-Wille-Mittel verfügbar

Nach 4,5 Jahren Forschung ist es der Coöperatie Laatste Wil (CLW) [Kooperation Letzter Wille] gelungen, für ihre Mitglieder ein sicheres und humanes Mittel zu finden, das legal zu bekommen ist und in einer kleinen Dosis zu einem würdigem Tod führt.
Hiermit realisiert die Kooperation einen Durchbruch beim Erreichen ihres Ziels: Über ein sicheres und humanes Letzter-Wille-Mittel für Erwachsene frei erwerben zu können. Sie ist Befürworter einer autonomen Route, die eigene Regie wünscht über das eigene Sterben, ohne Beurteilung von Medizinern.

Die gut 3300 Mitglieder der Kooperation finden es ungewünscht, bevormundend und erniedrigend, dass die heutige Gesetz- und Regelgebung dazu führt, dass die Ärzte und Behörden beurteilen, ob jemand, der sterben will, die Möglichkeiten dazu bekommt.
Sie finden, dass die Regierung es den Interessierten die Barrieren beseitigen soll an die benötigten Mittel zu kommen. Für den, der nicht weiter leben will, kann die Verpflichtung, weiter leben zu müssen, zu großem persönlichen und gesellschaftlichen Schaden führen.

Die Kooperation hat die Unterstützung von 63% der niederländischen Bevölkerung, das ergab eine Untersuchung der namhaften niederländischen Zeitung (NRC) im Jahre 2016.

Seit dem Erscheinen des Essays von H. Drion “Das selbstbestimmte Ende von alten Menschen” (1991) wird in den Niederlanden in der Öffentlichkeit immer häufiger über dieses Thema diskutiert, so dass es sich im Laufe der Zeit immer mehr in die niederländische Kultur verankert hat.

Die Kooperation ist der Meinung, dass beim Gebrauch dieser Mittel mit großer Sorgfalt vorgegangen werden muss und dass an die Sicherheit hohe Anforderungen gestellt werden müssen. So denkt man zum Beispiel an ein Kästchen mit einem persönlichen, biometrischen Schloss, um das Mittel sicher bewahren zu können.

Aus einer Enquête unter den Mitgliedern der Kooperation im vorigen Jahr ging hervor, dass 7% der Mitglieder bereits entsprechende Mittel im Haus haben. Diese Mittel sind oft illegal importiert worden oder dadurch, dass man den Artzt belogen hat. Auch wurde deutlich, dass 90% die Mittel gern haben wollen; da es vielen die Gemütsruhe und sogar die Lebensenergie gibt, wenn man sie besitzt. Diese Möglichkeit ist nun erreichbar.

Der Vorstand von Kooperation Letzter Wille,
Jos van Wijk, Petra de Jong and Patricia Koster

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte: www.laatstewil.nu , unserem YouTube Kanal, e-Mail an <<E-Mail-Adresse>> und Telefone 0031 6225 76 007."

Ende der Medienmitteilung.

Die CLW ist der Auffassung, ihre Vorgehensweise sei mit dem Landesrecht vereinbar und so auch der Kauf des chemischen Konservierungsmittels durch ihre Mitglieder, zumal sie sich über Fragen der rechtlichen Zulässigkeit intensiv mit dem zuständigen Ministerium ausgetauscht habe.

Ich, und sicherlich zusammen mit mir auch viele andere Menschen in Deutschland, möchte auch "Boss meines eigenen Sterbens" (so der Slogan der CLW) sein und in der gleichen Weise wie die Mitglieder des niederländischen Vereins allein oder in Gemeinschaft mit Vereinsmitgliedern auf Gegenseitigkeit mit einem Selbsttötungsmittel wie demjenigen, welches man in den Niederlanden jetzt gefunden haben will, versorgen können.

Mit der Tötungsrechtsreform 2015 war gemäß Begründung der Beschlussvorlage ausdrücklich nicht ein Verbot verbunden worden, sich über Selbsttötungsmethoden öffentlich auszutauschen. Der ehemalige Sterbehelfer Peter Puppe veröffentlichte darauf hin Anfang dieses Jahres ein Buch, in welchem er die ihm bekannten Verfahren beschrieb, darunter auch Verfahren ohne Assistenzbedarf: "Sanfte Sterbehilfe ohne Arzt".

Meine Frage ist, ob (auch) das deutsche Recht es zulässt, einen Verein mit den Satzungszielen der CLW zu gründen, und vor allem, ein solches Self-Euthanasie-Poeder allein oder im Rahmen einer Vereinigung zu erwerben. Ist also der Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung in Deutschland rechtlich zulässig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. September 2017
  • Frist
    13. Oktober 2017
  • 8 Follower:innen
Heribert Wasserberg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die niederländis…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung (auch) in Deutschland rechtlich zulässig? [#24574]
Datum
10. September 2017 17:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die niederländische Coöperative Laatste Wil (CLW) teilte am 1.9. 2017 der Öffentlichkeit folgendes mit (es folgt der Wortlaut der Medienmitteilung in deutscher Sprache): Coöperatie Laatste Wil | Woerden |06 - 225 76 007 www.laatstewil.nu | <<E-Mail-Adresse>> Woerden, 1. September 2017 Pressebericht: Legales Letzter-Wille-Mittel verfügbar Nach 4,5 Jahren Forschung ist es der Coöperatie Laatste Wil (CLW) [Kooperation Letzter Wille] gelungen, für ihre Mitglieder ein sicheres und humanes Mittel zu finden, das legal zu bekommen ist und in einer kleinen Dosis zu einem würdigem Tod führt. Hiermit realisiert die Kooperation einen Durchbruch beim Erreichen ihres Ziels: Über ein sicheres und humanes Letzter-Wille-Mittel für Erwachsene frei erwerben zu können. Sie ist Befürworter einer autonomen Route, die eigene Regie wünscht über das eigene Sterben, ohne Beurteilung von Medizinern. Die gut 3300 Mitglieder der Kooperation finden es ungewünscht, bevormundend und erniedrigend, dass die heutige Gesetz- und Regelgebung dazu führt, dass die Ärzte und Behörden beurteilen, ob jemand, der sterben will, die Möglichkeiten dazu bekommt. Sie finden, dass die Regierung es den Interessierten die Barrieren beseitigen soll an die benötigten Mittel zu kommen. Für den, der nicht weiter leben will, kann die Verpflichtung, weiter leben zu müssen, zu großem persönlichen und gesellschaftlichen Schaden führen. Die Kooperation hat die Unterstützung von 63% der niederländischen Bevölkerung, das ergab eine Untersuchung der namhaften niederländischen Zeitung (NRC) im Jahre 2016. Seit dem Erscheinen des Essays von H. Drion “Das selbstbestimmte Ende von alten Menschen” (1991) wird in den Niederlanden in der Öffentlichkeit immer häufiger über dieses Thema diskutiert, so dass es sich im Laufe der Zeit immer mehr in die niederländische Kultur verankert hat. Die Kooperation ist der Meinung, dass beim Gebrauch dieser Mittel mit großer Sorgfalt vorgegangen werden muss und dass an die Sicherheit hohe Anforderungen gestellt werden müssen. So denkt man zum Beispiel an ein Kästchen mit einem persönlichen, biometrischen Schloss, um das Mittel sicher bewahren zu können. Aus einer Enquête unter den Mitgliedern der Kooperation im vorigen Jahr ging hervor, dass 7% der Mitglieder bereits entsprechende Mittel im Haus haben. Diese Mittel sind oft illegal importiert worden oder dadurch, dass man den Artzt belogen hat. Auch wurde deutlich, dass 90% die Mittel gern haben wollen; da es vielen die Gemütsruhe und sogar die Lebensenergie gibt, wenn man sie besitzt. Diese Möglichkeit ist nun erreichbar. Der Vorstand von Kooperation Letzter Wille, Jos van Wijk, Petra de Jong and Patricia Koster Weitere Informationen entnehmen Sie bitte: www.laatstewil.nu , unserem YouTube Kanal, e-Mail an <<E-Mail-Adresse>> und Telefone 0031 6225 76 007." Ende der Medienmitteilung. Die CLW ist der Auffassung, ihre Vorgehensweise sei mit dem Landesrecht vereinbar und so auch der Kauf des chemischen Konservierungsmittels durch ihre Mitglieder, zumal sie sich über Fragen der rechtlichen Zulässigkeit intensiv mit dem zuständigen Ministerium ausgetauscht habe. Ich, und sicherlich zusammen mit mir auch viele andere Menschen in Deutschland, möchte auch "Boss meines eigenen Sterbens" (so der Slogan der CLW) sein und in der gleichen Weise wie die Mitglieder des niederländischen Vereins allein oder in Gemeinschaft mit Vereinsmitgliedern auf Gegenseitigkeit mit einem Selbsttötungsmittel wie demjenigen, welches man in den Niederlanden jetzt gefunden haben will, versorgen können. Mit der Tötungsrechtsreform 2015 war gemäß Begründung der Beschlussvorlage ausdrücklich nicht ein Verbot verbunden worden, sich über Selbsttötungsmethoden öffentlich auszutauschen. Der ehemalige Sterbehelfer Peter Puppe veröffentlichte darauf hin Anfang dieses Jahres ein Buch, in welchem er die ihm bekannten Verfahren beschrieb, darunter auch Verfahren ohne Assistenzbedarf: "Sanfte Sterbehilfe ohne Arzt". Meine Frage ist, ob (auch) das deutsche Recht es zulässt, einen Verein mit den Satzungszielen der CLW zu gründen, und vor allem, ein solches Self-Euthanasie-Poeder allein oder im Rahmen einer Vereinigung zu erwerben. Ist also der Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung in Deutschland rechtlich zulässig?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Heribert Süttmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Heribert Wasserberg
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte Herr Süttmann, der Bürgerservice im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht Ih…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: Übernahmebitte - Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung (auch) in Deutschland rechtlich zulässig? [#24574] - BMJV-ID: [6066001]
Datum
21. September 2017 15:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Herr Süttmann, der Bürgerservice im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht Ihnen gerne für Auskünfte zu allen Bereichen, für die unser Haus gemäß der Aufgabenverteilung innerhalb der obersten Bundesbehörden zuständig ist, zur Verfügung. Das Thema, welches Sie in Ihrer Anfrage ansprechen, fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Bundesministerium für Gesundheit . Ich habe Ihre Nachricht daher an das Bundesministerium für Gesundheit weitergeleitet. Bundesministerium für Gesundheit Friedrichstraße 108 10117 Berlin Postanschrift: 11055 Berlin Telefon: 03018 441-0 Telefax: 03018 441-1921 www.bmg.bund.de Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen
Heribert Wasserberg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarfl…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Heribert Wasserberg
Betreff
AW: Zwischennachricht: Übernahmebitte - Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung (auch) in Deutschland rechtlich zulässig? [#24574] - BMJV-ID: [6066001] [#24574]
Datum
13. Oktober 2017 17:57
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung (auch) in Deutschland rechtlich zulässig?“ vom 10.09.2017 (#24574) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Heribert Süttmann Anfragenr: 24574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heribert Süttmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte Herr Süttmann, der Bürgerservice im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht I…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: Übernahmebitte - Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung (auch) in Deutschland rechtlich zulässig? [#24574] - BMJV-ID: [6457001]
Datum
16. Oktober 2017 14:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Herr Süttmann, der Bürgerservice im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht Ihnen gerne für Auskünfte zu allen Bereichen, für die unser Haus gemäß der Aufgabenverteilung innerhalb der obersten Bundesbehörden zuständig ist, zur Verfügung. Das Thema, welches Sie in Ihrer Anfrage ansprechen, fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Ich habe Ihre Nachricht daher an das BMG weitergeleitet. Zu Ihrer Information übersende ich Ihnen die Kontaktdaten: Bundesministerium für Gesundheit Friedrichstraße 108 10117 Berlin Postanschrift: 11055 Berlin Telefon: 03018 441-0 Telefax: 03018 441-1921 www.bmg.bund.de Alternativ stehen Ihnen telefonisch zu folgenden Themen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung: Krankenversicherung: 030 340 60 66 – 01 Pflegeversicherung: 030 340 60 66 – 02 Gesundheitliche Prävention 030 340 60 66 – 03 Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Süttmann, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. September 2017. Das Bundesministerium der Just…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte - Erwerb eines Mittels für eine assistenzbedarflose Selbsttötung (auch) in Deutschland rechtlich zulässig? [#24574] - BMJV-ID: [4585002]
Datum
27. Oktober 2017 11:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Süttmann, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. September 2017. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJV keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darf Vereinsgründer auch nicht hinsichtlich der Frage beraten, ob ein Verein einen bestimmten Zweck verfolgen kann. Zum Vereinszweck kann ich Sie nur allgemein auf Folgendes hinweisen: Es gibt in Deutschland eingetragene Vereine , rechtsfähige wirtschaftliche Vereine und nichtrechtsfähige Vereine. Für die Vereine gibt es unterschiedliche Gründungsvoraussetzungen, die in den §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind. Eingetragene Vereine erwerben nach § 21 BGB Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Wirtschaftliche Vereine können nach § 22 BGB Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangen. Eingetragene Vereine müssen einen ideellen Zweck, wirtschaftliche Vereine einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Ihre ideellen oder wirtschaftlichen Zwecke können Vereine grundsätzlich frei wählen. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes sind allerdings Vereinigungen verboten, deren Zweckeden Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Vereinigungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Vereine. Ein Vereinszweck darf nicht gegen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB oder gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB verstoßen. Wenn ein Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll, ist es Sache des zuständigen Vereinsregistergerichts zu prüfen, ob der in der Vereinssatzung enthaltene Vereinszweck gegen Strafgesetze, ein anderes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Dasselbe gilt für die zuständige Verwaltungsbehörde , wenn ein wirtschaftlicher Verein die Verleihung des Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB beantragt. Weitere Hinweise zur Gründung von Vereinen in Deutschland können sie im Leitfaden zum Vereinsrecht finden, der auf der Internetseite des BMJV abrufbar ist. Weiterhin fragen Sie nach der Zulässigkeit eines Erwerbs von Mitteln für eine assistenzbedarflose Selbsttötung. Diese Frage fällt in den Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Ich habe das Ministerium direkt beiteiligt und es hat zu Ihrer Frage wie folgt geantwortet: Das von Ihnen genannte „Self-Euthanasie-Poeder“ ist hier nicht bekannt. Nach deutschem Recht richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb eines Stoffes nach dessen rechtlicher Zuordnung. So unterliegen Stoffe und Zubereitungen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, den gesetzlichen Regelungen dieses Gesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 02.03.2017 (Az. 3 C 19.15) bestätigt, dass die Vorschriften des BtMG grundsätzlich einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung entgegenstehen. Allerdings hätte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Auffassung des Gerichts in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall prüfen müssen, ob die Erteilung der beantragten Erwerbserlaubnis ausnahmsweise wegen einer extremen Notlage geboten gewesen wäre. Eine solche nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, wenn eine schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden verbunden ist, die nicht ausreichend gelindert werden können, der Betroffene entscheidungsfähig ist, sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben zu beenden, und ihm keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung seines Sterbewunsches zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung ohne jegliche Prüfung durch Ärzte und Behörden einerseits wie auch ohne zugrundeliegende schwere und unheilbare Erkrankung andererseits, wie es von der Coöperatie Laatste Wil nach Ihren Darlegungen gefordert wird, nach deutschem Betäubungsmittelrecht nicht zulässig. In jeder Behandlungssituation gilt stets der Patientenwille: Lebensverlängernde Behandlungen und jegliche medizinische Eingriffe (wie beispielsweise eine künstliche Ernährung oder Beatmung) und deren Fortsetzung bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des Patienten, denn das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ist ein sehr hoher Wert in unserer Rechtsordnung. Seiner Durchsetzung dienen auch Instrumente wie die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht oder die gesundheitliche Vorausplanung („advance care planning“). Der Gesetzgeber hat mit großer, parteiübergreifender Mehrheit im Dezember 2015 klargestellt, dass eine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung nicht möglich sein soll. Auch der Deutsche Ethikrat hat sich in einer Ad-Hoc-Empfehlung vom 1. Juni 2017 „Suizidprävention statt Suizidunterstützung. Erinnerung an eine Forderung des Deutschen Ethikrates“ mit ausdrücklichem Bezug auf die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mehrheitlich gegen staatliche Unterstützung beim Suizid ausgesprochen. Zugleich bleiben die Selbsttötung, der Versuch und die individuelle Beihilfe hierzu straffrei. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen