Erwerbsmengen Cannabis aus Apotheken

Sehr << Antragsteller:in >>

in der Drucksache 18 /9622 - Deutscher Bundestag werden auf Seite 4 "vom
BfArM erhobene Daten" zu den einzelnen verkauften Cannabissorten in den Apotheken genannt.
Bitte senden sie mir die Daten wie in der Drucksache 189/622/ aufgeschlüsselt ab Juni 2016 bis heute, Bitte auch für die Sorten der beiden anderen Firmen / Mitbewerber - ab dem Zeitpunkt wo sie auf dem hiesigen Markt waren bis heute.

Antworten Inkl. Anlagen sind mit Hinweis auf § 8 EGovG bevorzugt als PDF im Email Anhang zu versenden.

Vielen Dank!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Juli 2017
  • Frist
    8. August 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Dam…
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erwerbsmengen Cannabis aus Apotheken [#23809]
Datum
5. Juli 2017 14:08
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herrn, in der Drucksache 18 /9622 - Deutscher Bundestag werden auf Seite 4 "vom BfArM erhobene Daten" zu den einzelnen verkauften Cannabissorten in den Apotheken genannt. Bitte senden sie mir die Daten wie in der Drucksache 189/622/ aufgeschlüsselt ab Juni 2016 bis heute, Bitte auch für die Sorten der beiden anderen Firmen / Mitbewerber - ab dem Zeitpunkt wo sie auf dem hiesigen Markt waren bis heute. Antworten Inkl. Anlagen sind mit Hinweis auf § 8 EGovG bevorzugt als PDF im Email Anhang zu versenden. Vielen Dank! Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang der u.a. Mail. Ihr Antrag auf Informationszu…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
AW: Erwerbsmengen Cannabis aus Apotheken [#23809]
Datum
5. Juli 2017 16:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang der u.a. Mail. Ihr Antrag auf Informationszugang wird hier im Referat verfahrensführend bearbeitet. Sie erhalten so rasch wie möglich Nachricht von uns. Mit freundlichen Grüßen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Sachstandmitteilung : GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2017#0069 Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen unten erwä…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
Sachstandmitteilung : GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2017#0069
Datum
6. Juli 2017 10:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen unten erwähnte Nachfrage vom 21. 06., auf die sich Ihre gestrige Mail bezieht, ist bei uns in den Systemen nicht auffindbar. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese ggf. noch einmal zusenden würden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Sachstandmitteilung : GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2017#0069 Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen unten erwä…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
Sachstandmitteilung : GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2017#0069
Datum
6. Juli 2017 10:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen unten erwähnte Nachfrage vom 21. 06., auf die sich Ihre gestrige Mail bezieht, ist bei uns in den Systemen nicht auffindbar. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese ggf. noch einmal zusenden würden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Ihre Anfrage zu Medizinal-Cannabis-Blüten Ihre Anfrage vom 05.07.2017 zu den seit Juli 2016 in Deutschland von Apo…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
Ihre Anfrage zu Medizinal-Cannabis-Blüten
Datum
20. Juli 2017 17:24
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage vom 05.07.2017 zu den seit Juli 2016 in Deutschland von Apotheken an Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber abgegebenen getrockneten Medizinal-Cannabis-Blüten, differenziert nach verfügbaren Sorten und Mengen. Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben. Ihre Anfrage nach amtlichen Informationen wird unter dem Geschäftszeichen 2017#0074 als Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bearbeitet. Wir weisen darauf hin, dass für die Bearbeitung Ihrer Anfrage aufgrund der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung vom 01.01.2006) aufwandsbezogen Gebühren erhoben werden, die im vorliegenden Fall maximal 250,00 Euro betragen werden. Anders als von Ihnen angenommen, handelt es sich nicht um eine einfache Anfrage, da der sachliche Verwaltungsaufwand zur Bereitstellung der angefragten Daten keinesfalls gering ist. Wir bitten Sie daher, uns innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens, unter Angabe des o. g. Geschäftszeichens und Ihrer vollständigen Anschrift, mitzuteilen, ob Sie einer etwaigen Gebührenübernahme zustimmen. Sofern keine Antwort Ihrerseits erfolgt, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag auf Informationszugang zurückziehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage zu Medizinal-Cannabis-Blüten [#23809] Sehr geehrte Damen und Herren, der Antragsteller teilt mit…
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu Medizinal-Cannabis-Blüten [#23809]
Datum
21. Juli 2017 13:43
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, der Antragsteller teilt mit mit das er sich in ALG II Bezügen befindet und eine solche Gebühr nicht erstatten kann. Dies ist allerdings kein Grund zur Ablehnung der weiterbearbeitung. Es wird beantragt die Gebühren zu erlassen und den Antrag unter dieser Voraussetzung weiter zu beearbeiten. Sollten Sie weitere Nachweise benötigen bitte ich mitzuteilen wo hin ich den aktuellen ALG II Bescheid hinsenden kann. Des weiteren wird um einer genauere Auflistung gebeten wie die veranschlagten Gebühren zustande kommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23809 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
AW: Ihre Anfrage zu Medizinal-Cannabis-Blüten [#23809] Sehr geehrtAntragsteller/in eine Ermäßigung der Gebühren u…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu Medizinal-Cannabis-Blüten [#23809]
Datum
22. August 2017 13:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in eine Ermäßigung der Gebühren um bis zu 50% kann nur aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses erfolgen. Gründe der Billigkeit ergeben sich aus den Einzelumständen des konkreten Informationszugangsantragsverfahrens. Gründe des öffentlichen Interesses am Informationszugang sind anzunehmen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse an diesem Informationszugang besteht. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Falls Sie die Einzelumstände für Ihren Informationsantrag näher erläutern möchten, so können Sie diese gerne noch zusenden. Sofern bei Ihrem Antrag auf Ermäßigung der Bezug von ALG II berücksichtigt werden soll, benötigen wir zur Prüfung der Gebührenermäßigung eine Kopie Ihres ALG II Bescheids. In besonderen Fällen kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. Dies ist der Fall, wenn die Gebührenerhebung aus den geltend gemachten Gründen unbillig wäre oder das öffentliche Interesse am Informationszugang als zwingend erscheint. Bitte senden Sie die oben angesprochenen Nachweise an: Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte -Z161.06- Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn Mit freundlichen Grüßen