Sehr
geehrteAntragsteller/in
auf Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 13. August 2019 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Hat das Bundeskartellamt eine Prüfung bei der Übernahme von Lieferando.de durch
Takeaway.com im Jahre 2014 vorgenommen? Gab es dabei Bedenken oder Auflagen, wenn ja, welche?
Die fusionskontrollrechtlichen Eingriffsbefugnisse des Bundeskartellamtes sind durch das Gesetz für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgegeben. Das GWB sieht u.a. vor, dass nur solche Unternehmenszusammenschlüsse vom Bundeskartellamt geprüft werden können, die bestimmte Umsatzgrößen erreichen (§ 35 GWB). Zusammenschlüsse von Unternehmen, die diese Schwellenwerte nicht erreichen, sind nach dem Willen des Gesetzgebers fusionskontrollfrei. Aus einem anderen Verfahrenskontext war dem Bundeskartellamt bereits bekannt, dass die Umsätze von Takeaway und Lieferando unterhalb der Schwelle von 500 Mio. € lagen (relevant war das Geschäftsjahr 2013), so dass die Übernahme nicht vom Bundeskartellamt geprüft werden konnte.
2. Hat das Bundeskartellamt eine Prüfung bei der Übernahme von Lieferheld, Foodora, Pizza.de durch
Takeaway.com im Jahre 2018 vorgenommen? Gab es dabei Bedenken oder Auflagen, wenn ja, welche?
Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann das Bundeskartellamt Unternehmenszusammenschlüsse nur prüfen, wenn die beteiligten Unternehmen eine bestimmte Umsatzgröße erreichen. Das Bundeskartellamt hat die Geschäftsentwicklung von Takeaway und Delivery Hero bei Bekanntwerden der Fusionspläne Anfang des Jahres 2019 analysiert. Bei dieser Vorprüfung stellte sich heraus, dass der Umsatz der beiden beteiligten Unternehmen – Takeaway und das Deutschlandgeschäft von Delivery Hero – unterhalb von 500 Mio. € lag. Damit war auch dieses Vorhaben nach dem Willen des Gesetzgebers fusionskontrollfrei und konnte vom Bundeskartellamt nicht weiter geprüft werden.
3. Hat das Bundeskartellamt eine Prüfung bei der Übernahme des McDelivery-Geschäfts durch
Takeaway.com im Jahre 2019 vorgenommen? Gab es dabei Bedenken oder Auflagen, wenn ja, welche?
Das Bundeskartellamt hat diesbezüglich keine Prüfung vorgenommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand des Bundeskartellamtes handelt es sich bei McDelivery lediglich um eine Zusammenarbeit („Kooperation“) von McDonalds und Takeaway/Lieferando. Wie andere Restaurantbetreiber auch lassen McDonalds bzw. einzelne McDonalds Restaurants ihre Online-Bestellungen/Lieferungen über Lieferando abwickeln; dies stellt keinen Zusammenschluss/Übernahme im fusionskontrollrechtlichen Sinne (§ 37 GWB) dar.
4. Wie bewertet das Bundeskartellamt die aktuelle Situation im Bereich der Essenslieferdienste? Gibt es eine marktbeherrschende Stellung von
Takeaway.com oder anderen Unternehmen?
Aktuell gibt es in Deutschland mit
Takeaway.com/Lieferando nur noch einen relevanten Anbieter von Online-Essenslieferdiensten. Eine überragende Marktstellung an sich ist jedoch nichts Verwerfliches. Wettbewerbsrechtlich relevant wäre es aber, wenn
takeaway.com/Lieferando ihre Marktstellung missbräuchlich ausnutzen würden (§ 19 GWB).
5. Ist zukünftig eine Marktanalyse und Prüfung im Bereich der Essenslieferdienste auf eine mögliche marktbeherrschende Stellung geplant?
Gerade wegen der hohen Marktkonzentration behält das Bundeskartellamt das Verhalten von
Takeaway.com/Lieferando im Blick und geht entsprechenden Eingaben nach. Neben zahlreichen Bürgereingaben mit ganz ähnlichen Fragen, wie Sie sie aufgeworfen haben, erreichten uns bislang auch einige Eingaben dazu, dass
Takeaway.com/Lieferando in ihren AGB mit Restaurantbetreibern „Gleicher-Preis-Klauseln“ (Bestpreisklauseln) verwendet, nach denen Restaurants auf anderen Vertriebskanälen nicht günstiger sein dürfen als bei Lieferando. Das Bundeskartellamt sieht solche Klauseln grundsätzlich kritisch, hat ein gegen die vom Hotelportal
Booking.com verwendete Bestpreisklausel gerichtetes (Pilot-)Verfahren Anfang Juni dieses Jahres aber zunächst verloren. Wir haben gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Unser weiteres Vorgehen gegen solche Klauseln hängt vom Ausgang des Verfahrens beim BGH ab. Bislang liegen uns keine konkreten Beschwerden über sonstige Vertragsänderungen der AGB von
Takeaway.com/Lieferando zulasten der Restaurants vor.
Da es sich um die Erteilung einfacher Auskünfte handelt, ist diese E-Mail für Sie kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen