EU-Botschaftertreffen in Wien

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Bericht des deutschen Botschafters in Österreich
zu einem Treffen der EU-Botschafter mit dem Präsident der Republik im Hotel Imperial

http://www.sueddeutsche.de/politik/regierungsbildung-in-oesterreich-sebastian-kurz-ist-ein-irritierender-junger-mann-1.3762862

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. November 2017
  • Frist
    28. Dezember 2017
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Mohammed Al Sharkey
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bericht des deut…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Mohammed Al Sharkey
Betreff
EU-Botschaftertreffen in Wien [#25427]
Datum
24. November 2017 05:27
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bericht des deutschen Botschafters in Österreich zu einem Treffen der EU-Botschafter mit dem Präsident der Republik im Hotel Imperial http://www.sueddeutsche.de/politik/regierungsbildung-in-oesterreich-sebastian-kurz-ist-ein-irritierender-junger-mann-1.3762862
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mohammed Al Sharkey <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Mohammed Al Sharkey
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Al Sharkey, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Ein…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; EU-Botschaftertreffen in Wien; Vg. 280-2017
Datum
4. Dezember 2017 17:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Al Sharkey, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 280-2017 Sehr geehrter Herr Al Sharkey, anbei übersende ich ein…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 280-2017
Datum
8. Dezember 2017 10:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Al Sharkey, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen

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Mohammed Al Sharkey
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Mohammed Al Sharkey
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „EU-Botschaftertreffen in Wien“ [#25427]
Datum
17. Dezember 2017 21:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25427 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Das Auswärtige Amt legt bereits nicht dar, warum es beabsichtigt den Antrag abzulehnen. Es sind aber auch keine Gründe erkennbar. Das Auswärtige Amt schreibt in seinen amtsinternen „Bearbeitungshinweisen“ (RES 20-80), dass der Anspruch auf Informationsherausgabe ein Regelanspruch ist. Wörtlich heisst es: „Die Herausgabe der beantragten Informationen in der gewünschten Form ist die Regel, die Versagung des Zugangs die gesondert zu begründende Ausnahme.“ Es müssen daher gewichtige Gründe vorliegen, die Information zu versagen, um den Regelanspruch einzuschränken. Der Gesetzgeber hat ganz gezielt das Auswärtige Amt und die auswärtigen Beziehungen, anders als die Geheimdienste oder den Bundesrechnungshof, nicht aus der Auskunftsverpflichtung herausgenommen. Er hat damit auch im Blick gehabt, dass beispielsweise Depechen der Auslandsvertretungen mit Einschätzungen der Auswärtigen Beziehungen öffentlichen werden. Es sind bei dem Treffen der EU-Botschafter mit dem österreichischen Präisdenten keine Gründe ersichtlich, die die aussenpolitischen Belange beeinträchtigten. Die Praxis legt vielmehr nahe, dass es immer stärker den Regelauskunftsanspruch umgekehren will und die Auskunftsverweigerung zur Regel machen will. Wie bereits ausgeführt hat jedoch der Gesetzgeber ganz bewusst die auswärtigen Beziehungen nicht aus dem Auskunftsanspruch herausgenommen. Insofern verweigert das Auswärtige Amt zu Unrecht die Herausgabe der Unterlagen. Bitte senden Sie mir den bei Ihnen entstandenen Vorgang zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Mohammed Al Sharkey Anfragenr: 25427 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>