EU-Charta der Grundrechte Artikel 11 in Saarland / Rundfunkrecht
Zuerst Info:
EU-Charta der Grundrechte Artikel 11 Abs. 1
"Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."
Anwendungsbereich der EU-Charta:
Die Bestimmungen der Charta richten sich an die einzelstaatlichen Behörden, wenn diese EU-Recht umsetzen. Kommt die Charta nicht zur Anwendung, wird der Schutz von Grundrechten gemäß den Verfassungen bzw. Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten sowie der von diesen ratifizierten internationalen Konventionen garantiert.
Somit werden Grundrechte der EU-Charta entweder durch Charta selbst, oder durch Verfassungen bzw. Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten sowie der von diesen ratifizierten internationalen Konventionen garantiert. In jedem Fall ist der Schutz der Grundrechte jederzeit vorhanden.
Fragen:
1. Welche Stelle in Saarland ist zuständig und garantiert Rechte nach Artikel 11 Abs. 1 EU-Charta der Grundrechte im Rundfunkrecht?
2. Kommt EU-Charta zur Anwendung im Rundfunkrecht?
2a. Falls ja, wie wird das Grundrecht nach Artikel 11 Abs. 1 garantiert?
2b. Falls nicht, durch welche Gesetze wird das Grundrecht nach Artikel 11 Abs. 1 garantiert?
Anfrage eingeschlafen
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Datum29. März 2017
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3. Mai 2017
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