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EU-DSGVOkonforme Nutzung von ZOOM durch Dez.46 BR Arnsberg

- die Verfahrensbeschreibung zu der durch das Dezernat 46 Bezirksregierung Arnsberg eingesetzten Videokonferenz-Software ZOOM eines us-amerikanischen Anbieters
- den dazugehörigen Vertrag zur Auftragsverarbeitung
- weiter Verträge zu der Software, die ein EU-DSGVO-entsprechendes Schutzniveau der personenbezogenen Daten sicherstellen.

Ich bitte ausdrücklich um eine Übersendung in digitaler Form.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    11. Februar 2022
  • Frist
    15. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EU-DSGVOkonforme Nutzung von ZOOM durch Dez.46 BR Arnsberg [#240539]
Datum
11. Februar 2022 07:28
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Verfahrensbeschreibung zu der durch das Dezernat 46 Bezirksregierung Arnsberg eingesetzten Videokonferenz-Software ZOOM eines us-amerikanischen Anbieters - den dazugehörigen Vertrag zur Auftragsverarbeitung - weiter Verträge zu der Software, die ein EU-DSGVO-entsprechendes Schutzniveau der personenbezogenen Daten sicherstellen. Ich bitte ausdrücklich um eine Übersendung in digitaler Form.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240539 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240539/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: 2022-02-11 - KOM BD an IFG-Geschäftsstelle - Antragsteller/in, Antragsteller/in - IFG-Anfrage: EU-DSGVO-konfor…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: 2022-02-11 - KOM BD an IFG-Geschäftsstelle - Antragsteller/in, Antragsteller/in - IFG-Anfrage: EU-DSGVO-konforme Nutzung von ZOOM durch Dez.46 BR Arnsberg [#240539]
Datum
11. Februar 2022 13:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag ist dem Ministerium des Innern am 11.02.2022 zugegangen. Um das Vorliegen eines Antrages einer natürlichen Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) nachprüfen zu können und um im Falle einer Ablehnung die förmliche Zustellung eines Ablehnungsbescheides nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW möglich zu machen, bitte ich um Mitteilung Ihrer zustellungsfähigen Anschrift. Im Übrigen bezieht sich Ihr Antrag auf die Nutzung der Videokonferenzsoftware ZOOM im Dezernat 46 der Bezirksregierung Arnsberg. Soweit Sie Informationen hierüber anstreben, wäre der Antrag bei dieser Behörde zu stellen. Das Auskunftsverfahren nach dem IFG NRW setzt zumindest voraus, dass der Antragsteller seinen Antrag bei der Behörde stellt, bei der die nachgefragte amtliche Information vorhanden ist (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 IFG NRW). Eine Informationsbeschaffungspflicht anderer Behörden - in diesem Fall des Ministeriums des Innern - besteht nicht. Ich bitte daher Ihre Antragstellung insgesamt noch einmal zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen
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