EU-Feld auf Kennzeichen überklebt

Wiederholt kam in der Tuningszene im Land die Frage auf, ob es denn gestattet ist oder eben nicht, wenn man das blaue EU-Feld auf KFZ-Kennzeichen mit bspw. einem schwarzen Feld überklebt, wenn dieses aber ebenfalls den Sternenkranz und das "D" in sich trägt.
Im Falle eines Verbots - welche Strafen hat der Halter eines Fahrzeugs mit überklebtem Feld zu befürchten oder genügt ein schlichtes abziehen des Aufklebers bei Beanstandung durch Polizei etc.?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. August 2018
  • Frist
    16. September 2018
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wiederholt kam…
An Landratsamt Karlsruhe – Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht - Heimaufsicht Details
Von
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Betreff
EU-Feld auf Kennzeichen überklebt [#32915]
Datum
17. August 2018 09:53
An
Landratsamt Karlsruhe – Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht - Heimaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wiederholt kam in der Tuningszene im Land die Frage auf, ob es denn gestattet ist oder eben nicht, wenn man das blaue EU-Feld auf KFZ-Kennzeichen mit bspw. einem schwarzen Feld überklebt, wenn dieses aber ebenfalls den Sternenkranz und das "D" in sich trägt. Im Falle eines Verbots - welche Strafen hat der Halter eines Fahrzeugs mit überklebtem Feld zu befürchten oder genügt ein schlichtes abziehen des Aufklebers bei Beanstandung durch Polizei etc.?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Karlsruhe – Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht - Heimaufsicht
EU-Feld auf Kennzeichen überkleben Sehr geehrtAntragsteller/in obwohl die von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen …
Von
Landratsamt Karlsruhe – Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht - Heimaufsicht
Betreff
EU-Feld auf Kennzeichen überkleben
Datum
6. September 2018 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in obwohl die von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen für die Beantwortung Ihrer allgemeinen Fragen alle nicht einschlägig sind, teilen wir Ihnen mit, dass Autokennzeichen nach § 10 i.V.m. Anlage 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht verändert werden dürfen. Was die Rechtsfolgen bei entsprechender Handlung angeht dürfen wir Ihnen allerdings keine Auskunft geben, da es sich dabei um eine Rechtsberatung handeln würde. Diesbezüglich müssten Sie sich an eine zur Rechtsberatung berechtigte Person wenden. Zudem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir jedweder Veröffentlichung - auch auszugsweise - nicht zustimmen. Mit freundlichen Grüßen