EU-KFZ-Kennzeichen nach Brexit

Anfrage an: Bundeskanzleramt

müssen die KFZ-Kennzeichen nach dem Brexit geändert werden?

In unseren KFZ-Kennzeichen stehen 12 Sterne symbolisch für die 12 Gründerstaaten der EU. Die Briten gehören zu den Gründerstaaten. Folglich sind nach dem Brexit nur noch 11 Gründerstaaten in der EU. Also dürfen nur noch 11 Sterne im EU-KFZ-Kennzeichen sein.

Fragen:

- wird es eine Umkennzeichnungpflicht geben?

- wenn ja, welche Übergangsfrist ist geplant?
- wenn ja, wer trägt die Kosten dafür? Die Briten?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. Dezember 2018
  • Frist
    18. Januar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: müssen die KFZ-K…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EU-KFZ-Kennzeichen nach Brexit [#35208]
Datum
16. Dezember 2018 08:08
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
müssen die KFZ-Kennzeichen nach dem Brexit geändert werden? In unseren KFZ-Kennzeichen stehen 12 Sterne symbolisch für die 12 Gründerstaaten der EU. Die Briten gehören zu den Gründerstaaten. Folglich sind nach dem Brexit nur noch 11 Gründerstaaten in der EU. Also dürfen nur noch 11 Sterne im EU-KFZ-Kennzeichen sein. Fragen: - wird es eine Umkennzeichnungpflicht geben? - wenn ja, welche Übergangsfrist ist geplant? - wenn ja, wer trägt die Kosten dafür? Die Briten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Antragsteller/in, Antragsteller/in (): EU-KFZ-Kennzeichen nach Brexit [#35208]
Datum
19. Dezember 2018 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 16. Dezember 2018 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen