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EU-Liste invasiver Neophyten

Laut EU-Liste invasiver Neophyten ist das Halten, Vermehren, Handeln, Pflanzen der auf der EU-Durchführungsverordnung 2019/1262 Arten nicht gestattet.

Frage:
-Welche Folgen hat es derzeit in Hamburg eine Pflanze dieser Liste auf seinem Grundstück zu dulden, wenn dies der Behörde gemeldet wurde?

-Die Entfernung einer solchen Pflanze ist für eine private Person zumutbar. Welche Konsequenzen hat es derzeit, wenn einer behördlichen Aufforderung zur Entfernung nicht nachgekommen wird?

- Sind hamburgweite Managementmaßnahmen für den Japanischen Staudenknöterich geplant? Existiert ein Managmentplan?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juni 2022
  • Frist
    22. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
Johann Schreiber
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Details
Von
Johann Schreiber
Betreff
EU-Liste invasiver Neophyten [#251823]
Datum
20. Juni 2022 17:40
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Laut EU-Liste invasiver Neophyten ist das Halten, Vermehren, Handeln, Pflanzen der auf der EU-Durchführungsverordnung 2019/1262 Arten nicht gestattet. Frage: -Welche Folgen hat es derzeit in Hamburg eine Pflanze dieser Liste auf seinem Grundstück zu dulden, wenn dies der Behörde gemeldet wurde? -Die Entfernung einer solchen Pflanze ist für eine private Person zumutbar. Welche Konsequenzen hat es derzeit, wenn einer behördlichen Aufforderung zur Entfernung nicht nachgekommen wird? - Sind hamburgweite Managementmaßnahmen für den Japanischen Staudenknöterich geplant? Existiert ein Managmentplan?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 251823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251823/
Mit freundlichen Grüßen Johann Schreiber
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Eingangsbestätigung Ihre Nachricht an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Sehr geehrte Dame…
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
Eingangsbestätigung Ihre Nachricht an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Datum
20. Juni 2022 17:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben bzw. Ihre Nachricht oder Anfrage an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens müssen gegebenenfalls personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dabei nimmt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck unsere Behörde Daten erhebt, speichert oder weiterleitet. Deshalb haben wir für Sie ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz auf unserer Website im Internet unter https://www.hamburg.de/bukea/ ( https://www.hamburg.de/bukea/ ) unter dem Stichwort „Datenschutzerklärung der BUKEA“ zusammengestellt. Den Informationen können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie hinsichtlich des Datenschutzes haben. Falls Sie mit der Verarbeitung nicht bzw. nicht mehr einverstanden sind, senden Sie uns eine Nachricht bzw. Mitteilung, damit wir Ihre personenbezogenen Daten löschen. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Löschung Ihrer Daten gegebenenfalls Ihr Anliegen nicht abschließend bearbeitet werden kann. Sollten Sie bereits gegen die Verarbeitung Widerspruch eingelegt haben, betrachten Sie diese E-Mail als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr geehrter Herr Schreiber, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: 1. …
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: [EXTERN]-EU-Liste invasiver Neophyten [#251823]
Datum
15. Juli 2022 13:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schreiber, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: 1. Welche Folgen hat es derzeit in Hamburg eine Pflanze dieser Liste auf seinem Grundstück zu dulden, wenn dies der Behörde gemeldet wurde? Invasive gebietsfremde Arten können mit ihrer Ausbreitung Lebensräume, Arten oder Ökosysteme beeinträchtigen und daher der biologischen Vielfalt schaden. Deshalb sollte aus Gründen des Schutzes der Biodiversität die Pflanze beseitigt werden und ein Aufkommen von neuen Pflanzen, zum Beispiel durch Samen oder Rhizome, geprüft und verhindert werden. Dies obliegt zunächst der für das Grundstück zuständigen Person oder dem Unternehmen. Sofern dies nicht stattfindet, kann die zuständige Behörde die invasive gebietsfremde Art beseitigen oder durch Beauftragte beseitigen lassen. Die durch die Maßnahme entstehenden Kosten können den genannten Personen auferlegt werden. Dies geschieht alles nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. 2. Die Entfernung einer solchen Pflanze ist für eine private Person zumutbar. Welche Konsequenzen hat es derzeit, wenn einer behördlichen Aufforderung zur Entfernung nicht nachgekommen wird? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Sind hamburgweite Managementmaßnahmen für den Japanischen Staudenknöterich geplant? Existiert ein Managementplan? Der Japanische Staudenknöterich (Fallopia japonica) ist keine durch die EU gelistete invasive gebietsfremde Art. hamburgweite Managementmaßnahmen oder ein Managementplan existieren nicht. Die Bezirke führen bereits viele Bekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Natur und unter Berücksichtigung personeller und finanzieller Mittel gegen den Japanischen Knöterich durch. Wir hoffen Ihnen Ihre Fragen beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Johann Schreiber
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Verstehe ich Ihre A…
An Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Details
Von
Johann Schreiber
Betreff
AW: [EXTERN]-EU-Liste invasiver Neophyten [#251823]
Datum
3. August 2022 22:05
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Verstehe ich Ihre Antwort zu Punkt 3.) richtig, dass eine Fallopia japonica nicht zu den Fällen zählt, die Sie bei der Beschreibung ihres Vorgehens bei Punkt 1.) und 2.) im Blick hatten. Dass ich also eine Fallopia japonica in Hamburg im Garten halten kann, ohne dass mir seitens der Stadt Probleme entstehen? Oder steht dem, wenn nicht die EU-Liste, dann etwas anderes juristisch bindendes entgegen? Wenn ja, was? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 251823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251823/
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Eingangsbestätigung Ihre Nachricht an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Sehr geehrte Dame…
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
Eingangsbestätigung Ihre Nachricht an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Datum
3. August 2022 22:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben bzw. Ihre Nachricht oder Anfrage an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens müssen gegebenenfalls personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dabei nimmt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck unsere Behörde Daten erhebt, speichert oder weiterleitet. Deshalb haben wir für Sie ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz auf unserer Website im Internet unter https://www.hamburg.de/bukea/ ( https://www.hamburg.de/bukea/ ) unter dem Stichwort „Datenschutzerklärung der BUKEA“ zusammengestellt. Den Informationen können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie hinsichtlich des Datenschutzes haben. Falls Sie mit der Verarbeitung nicht bzw. nicht mehr einverstanden sind, senden Sie uns eine Nachricht bzw. Mitteilung, damit wir Ihre personenbezogenen Daten löschen. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Löschung Ihrer Daten gegebenenfalls Ihr Anliegen nicht abschließend bearbeitet werden kann. Sollten Sie bereits gegen die Verarbeitung Widerspruch eingelegt haben, betrachten Sie diese E-Mail als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen

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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr geehrter Herr Schreiber, bezugnehmend auf Ihre Frage ist es tatsächlich so, dass eine Haltung des Japanische…
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-EU-Liste invasiver Neophyten [#251823]
Datum
5. August 2022 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schreiber, bezugnehmend auf Ihre Frage ist es tatsächlich so, dass eine Haltung des Japanisches Staudenknöterichs (Fallopia japonica) im Garten nicht verboten ist. Weiterhin werden prioritär und je nach personellen Mitteln durch die Behörde zunächst die gelisteten, invasiven, gebietsfremden Arten bearbeitet. Dazu zählt der Japanische Staudenknöterich aktuell nicht. Andererseits untersagt das Bundesnaturschutzgesetz §40 Absatz 1 (Ausbringen von Pflanzen und Tiere) eine Ausbringung von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt. Nach Bundesnaturschutzgesetz §40 Absatz 3 ist es aber möglich, dass die zuständige Behörde anordnen kann, dass ungenehmigt ausgebrachte Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist; dies erfolgt ebenso unter Berücksichtigung der personellen Mittel. Wir hoffen Ihnen Ihre Fragen beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen