EU-Richtlinie 2007/46
Anfrage an:
Kraftfahrt-Bundesamt
EU-Richtlinie 2007/46, Artikel 42, sieht vor dass die in Artikel 41 genannten Fähigkeiten durch einen von einer zuständigen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen. Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft. In Deutschland, Kraftfahrt-Bundesamt ist der zuständigen Behörde.
Bitte veröffentlichen Sie:
- einen Rahmen wie viele Bewertungsberichten Kraftfahrt-Bundesamt geschrieben hat, und wenn;
- alle oben genannten Bewertungsberichten
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum13. April 2016
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18. Mai 2016
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