EU Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Vorratsdatenspeicherung

Die EU-Kommission hat laut einem Zeitungsbericht ein Verfahren gegen Deutschland wegen fehlender Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung eingeleitet. Die Kommission habe am 16. Juni als erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums angefordert, berichtet die Neue Osnabrücker Zeitung.

Ich beantrage Akteneinsicht in Form von Übersendung der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und sonstigen schriftlichen Vorgängen in Bezug auf das oben genannte Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere das Schreiben der Europäischen Kommission an das Bundesministerium der Justiz sowie die darauf folgende Stellungnahme. Sollten mehrere Vorgänge vorliegen, so genügt vorab eine Aufstellung der vorhandenen Informationen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2011
  • Frist
    15. September 2011
  • 8 Follower:innen
Stephan Weinberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Akteneinsicht nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
EU Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Vorratsdatenspeicherung
Datum
14. August 2011 14:40
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Akteneinsicht nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Die EU-Kommission hat laut einem Zeitungsbericht ein Verfahren gegen Deutschland wegen fehlender Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung eingeleitet. Die Kommission habe am 16. Juni als erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums angefordert, berichtet die Neue Osnabrücker Zeitung. Ich beantrage Akteneinsicht in Form von Übersendung der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und sonstigen schriftlichen Vorgängen in Bezug auf das oben genannte Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere das Schreiben der Europäischen Kommission an das Bundesministerium der Justiz sowie die darauf folgende Stellungnahme. Sollten mehrere Vorgänge vorliegen, so genügt vorab eine Aufstellung der vorhandenen Informationen.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Stephan Weinberger Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephan Weinberger
Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wg. Vorratsdatenspeicherung Schreiben des Bundes…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wg. Vorratsdatenspeicherung
Datum
22. August 2011
Status
Warte auf Antwort
Schreiben des Bundesministerium der Justiz, in dem der Eingang des Antrages bestätigt wird und gleichzeitig nachgefragt wird, ob man den Antrag zurücknehmen möchte, weil "Gebühren bis 500 Euro" anfallen könnten, und man den Aufwand vorher nicht bemessen könnten. Dieses "Abschreckmanöver" wird mittlerweile sehr oft angewandt, um Bürger dazu zu bewegen, ihren Antrag zurückzunehmen und auf den Informationszugang zu verzichten. Ich werde den Antrag aufrechterhalten. Meine Antwort dazu wird man hier lesen können.
Stephan Weinberger
AW: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wg. Vorratsdatenspeicherung Aktenzeichen Z …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
AW: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wg. Vorratsdatenspeicherung
Datum
24. August 2011 22:00
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Aktenzeichen Z A 4 1451/6 II Z5 482/2011 ------------------------------------------ Sehr geehrte Frau Rolfes, unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 22. August 2011 teile ich Ihnen mit, meinen Antrag auf Informationszugang aufrecht zu erhalten. Ergänzend dazu erlaube ich mir anzumerken: Solche Schreiben erwecken nach herrschender Einschätzung bei vielen Antragstellern den Eindruck, man versuche einem Auskunftsanspruch dadurch zu entgehen, möglichst viele Antragsteller unter der Abschreckung durch die Gebührenlast zu einer Rücknahme des Antrages zu bewegen. Es wird z.B. in keiner Zeile auf eine mögliche Gebührenermäßigung unter bestimmten Voraussetzungen eingegangen. In meinem konkreten Fall weise ich ausdrücklich darauf hin, dass vor Überschreitung einer Gebührenlast von mehr als 100 Euro eine Nachricht des Ministeriums erwartet wird, in der es dem Antragsteller überlassen wird, ob weitere Unterlagen als die bis dahin geprüften, gesucht und geprüft werden sollten. Der Antragsteller geht aber davon aus, dass die Gebühren 50 Euro in der Regel nicht übersteigen werden. In einem ähnlichen Verfahren beim Auswärtigen Amt wurden die Gebühren für Aktenübersendung von ca. 50 Seiten auf 15 Euro festgesetzt, dem folgende Berechnungen zugrunde lag: Die Gebühr gemäß Ziffer A 2.2. der Anlage zu § 1 Abs.1 IFGGebV wurde auf 30,- Euro festgesetzt. Diese wurde aus Gründen der Billigkeit gemäß § 2 IFGGebV um 50 Prozent ermäßigt, da der Antragsteller Bafög bezieht. Die Gebühren nach der IFGGebV werden innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand erhoben. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewendeten Personalkosten, die sich auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen und vom Bundesministerium der Finanzen gebilligten pauschalen Personalkostensätze wie folgt darstellen: • 55 Minuten Tätigkeit/Zeitaufwand eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes für Aktensuche, Aktendurchsicht, Prüfung der Herausgabefähigkeit sowie Bescheiderstellung zu einem Pauschalstundensatz von 45 Euro Die Höhe der entstandenen Personalkosten belief sich damals auf insgesamt 64,72 Euro. In Anbetracht der Tatsache, dass Gebühren im IFG-Verfahren nicht kostendeckend erhoben werden sollen und unter Berücksichtigung der Gebührenermäßigung um 50 Prozent aus Gründen der Billigkeit, wurde die Gebühr nach dem für Ziffer A 2.2. IFGGebV geltenden Gebührenrahmen (30-500 Euro) i.V.m. § 2 IFGGebV und in Ausübung des dem Kostenbeamten zustehenden Ermessens auf von 15,00 Euro festgesetz. Demnach ergeben sich für weitere Bearbeitung meines Antrages zusammenfassend folgende Hinweise: 1. Gebühren im IFG-Verfahren sollten nicht kostendeckend erhoben werden. 2. Ich beantrage zugleich, nach § 2 Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) die Gebühr mind. um 50 % zu ermäßigen. Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Begründung: Es entspricht der Billigkeit, die Gebühren zu reduzieren. Der Antragsteller ist Student und verfügt nur über ein sehr begrenztes Einkommen aus staatliche Förderung (Bafög). Ein entsprechender Nachweis wird nach Anforderung nachgereicht. Ich stelle daher anheim, die oben genannten Gründe zu berücksichtigen und die Gebühr zu ermäßigen bzw. davon abzusehen, Gebühren zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weinberger
Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung Mit Bescheid vom 2…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung
Datum
23. September 2011
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Mit Bescheid vom 23.09.2011 - Aktenzeichen Z A 4 1451/6 II Z5 482/2011 hat das Bundesministerium der Justiz über den Antrag auf Informationszugang wie folgt entschieden: 1. Ihrem Antrag wird teilweise durch Übersendung von Abdrucken entsprochen. 2. Im Übrigen wird dem Antrag nicht stattgegeben. 3. Kosten werden nicht erhoben. Es wurden verschiedene Dokumente, überwiegend interne E-Mails und ein „Eckpunktepapier“ zur Verfügung gestellt. Das mit dem Antrag hauptsächlich geforderte, nämlich der Schriftverkehr Deutschlands mit der Europäischen Kommission wurde u.a. aus folgenden Gründen abgelehnt: „Die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen würde durch die Herausgabe beeinträchtigt werden.“ „Beeinträchtigung der Verhandlungsabläufe und des Dialogs mit der Europäischen Kommission.“ „Negative Auswirkungen auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.“ „Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland“. „Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission.“ Erklärung zu den Anlagen: 1. IFG-Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vom 23. September 2011. 2. Eckpunktepapier zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet. 3. Email Eilt - Anfrage Schreiben Europäische Kommission an BMJ zu RL Vorratsdatenspeicherung vom 04.07.2011 – Beschwerde des deutschen Bundestages an das Justizministerium, dass die Presse scheinbar vor dem Bundestag über die Unterlagen verfügt. 4. Email Anfrage der Presse zur Vorratsdatenspeicherung Presse vom 23.06.2011. 5. Email Mitteilung an die Europäische Kommission VVV Vorratsdaten vom 08.08.2011 (Stellungnahme wurde im Rahmen der Informationsfreiheitsanfrage nicht freigegeben). 6. Email Stellungnahme gegenüber Europäischen Kommission - Mitzeichnung BMI vom 10.08.2011 – Dr. Karlheinz Stöber von der Arbeitsgruppe ÖS I 3, Bundesinnenministerium, Polizeiliches Informationswesen; Informationsarchitekturen Innere Sicherheit; BKA-Gesetz; Datenschutz im Sicherheitsbereich bemängelt die kurze Frist zur Stellungnahme für seine Abteilung und beantragt „wegen der grundsatzpolitischen Bedeutung“ Fristverlängerung – es wird „erheblicher Änderungsbedarf“ gesehen. 7. Email Stellungnahme gegenüber Europäischen Kommission - Frist BMI vom 10.08. 2011 – BMJ teilt BMI mit, eine Fristverlängerung sei leider nicht möglich – Dr. Karlheinz Stöber (BMI) antwortet, das BMJ solle eine Fristverlängerung beantragen, da das Verschulden unstreitig beim BMJ liegt. 8. Email Mitteilungsentwurf Stellungnahme BMI vom 12.08.2011 – Ulrich Weinbrenner als Leiter der Arbeitsgruppe ÖS I 3 im BMI übermittelt eine Äußerung ans BMJ, die sich auf unverzichtbare Änderungen beschränkt. Auf den Leistungsvorbehalt des BMI wird hingewiesen (Äußerung des BMI wurde im Rahmen der Informationsfreiheitsanfrage nicht freigegeben). 9. Email Übermittlung Mitteilung der Bundesregierung an Europäischen Kommission über das elektronische Notifizierungssystem für Vertragsverletzungsverfahren vom 15.08.2011 10. Email Europäische Kommission - Bestätigung der Validierung vom 16.08.2011 11. Email Stellungnahme gegenüber Europäischen Kommission – Auswärtiges Amt zeichnet mit vom 12.08.2011
Stephan Weinberger
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Bundesministerium der Justiz Sehr geehrte Damen und Herren, m…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Bundesministerium der Justiz
Datum
20. Oktober 2011 14:20
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser E-Mail möchte ich Sie bitten, mich bei meinem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu unterstützen und die Ablehnung des Antrags durch das Bundesministerium der Justiz zu prüfen. Ich bitte Sie daher freundlicherweise, den Vorgang unter https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-vertragsverletzungsverfahren-wegen-fehlender-vorratsdatenspeicherung/ aufzurufen. Sie finden dort den Antrag, die bisher geführte Korrespondenz und natürlich den Bescheid. Mit der Nennung meines Namens gegenüber dem Bundesjustizministerium bin ich einverstanden. Ich stelle zugleich den Antrag, mir Ihr Schreiben an das Bundesjustizministerium in Kopie zu überlassen. Dies gilt ebenso für die Antwort der Behörde. Mir ist bekannt, dass ein IFG Antrag nicht für künftig vorhandene Dokumente gestellt werden kann. Ich bitte daher im Rahmen Ihres Ermessens um die Zurückstellung des Begehrens, bis die Unterlagen vorhanden sind. Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank ! Freundliche Grüße Stephan Weinberger
Bundesministerium der Justiz
Ihre Eingabe beim BfDI - Az.: IX-726/002 II#0034 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfre…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Eingabe beim BfDI - Az.: IX-726/002 II#0034
Datum
29. Oktober 2011
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-726/002 II#0034 Sehr geehrter Herr Weinberger, beigefügte Dokumente erhalten Sie zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thorsten Ohl ---------------- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Husarenstr. 30, 53117 Bonn Tel: +49 (0) 228 997799-955 Fax: +49 (0) 228 997799-550 Email: <<E-Mailadresse>> Internet: www.informationsfreiheit.bund.de
Stephan Weinberger
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung Bezug: Ihr (Teil-)…
Von
Stephan Weinberger
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung
Datum
29. Oktober 2011
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Bezug: Ihr (Teil-) Ablehnungsbescheid vom 23.09.2011 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den ablehnenden Bescheid, der aufgrund meines Antrags auf Zugang zu den Verwaltungsvorgängen zum EU Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Vorratsdatenspeicherung ergangen ist, erhebe ich hiermit Frist- und formgerecht W I D E R S P R U C H und werde eine Widerspruchsbegründung innerhalb der nächsten 4 Wochen nachreichen. Bis dahin bitte ich Sie freundlicherweise von einer Entscheidung über den Widerspruch abzusehen. Freundliche Grüße Stephan Weinberger
Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung Fax vom Mittwoch, …
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung
Datum
2. November 2011
Status
Warte auf Antwort
Fax vom Mittwoch, 02. November 2011, Bundesministerium der Justiz: Bestätigung über den Eingang meines Widerspruchs vom 20. Oktober 2011.
Stephan Weinberger
Widerspruchsbegründung - Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeic…
Von
Stephan Weinberger
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbegründung - Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung
Datum
20. November 2011
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Im Anhang die Widerspruchsbegründung für den am 20. Oktober 2011 erhobenen Widerspruch.
Bundesministerium der Justiz
Ihre Eingabe beim BfDI - Az.: IX-726/002 II#0034 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfre…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Eingabe beim BfDI - Az.: IX-726/002 II#0034
Datum
22. November 2011
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-726/002 II#0034 Sehr geehrter Herr Weinberger, beigefügtes Dokument erhalten Sie zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thorsten Ohl ---------------- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Husarenstr. 30, 53117 Bonn Tel: +49 (0) 228 997799-955 Fax: +49 (0) 228 997799-550 Email: <<E-Mailadresse>> Internet: www.informationsfreiheit.bund.de
Bundesministerium der Justiz
Ihr Widerspruch vom 20. Oktober 2011 gegen den Bescheid vom 23. September 2011 Siehe Anhang "Ihren Widerspru…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 20. Oktober 2011 gegen den Bescheid vom 23. September 2011
Datum
26. Januar 2012
Status
Anfrage abgelehnt
Siehe Anhang "Ihren Widerspruch weise ich nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgebrachten Argumente als unbegründet zurück, da die vorgetragenen Gründe eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermögen."
Stephan Weinberger
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung Aktenzeichen Z A 4…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Verfahren der KOM wegen Vorratsdatenspeicherung
Datum
28. Januar 2012 23:20
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Aktenzeichen Z A 4 1451/6 II Z5 482/2011 ------------------------------------------ Sehr geehrte Frau Rolfes, mit dieser Email möchte ich nachfragen, wann mit einer Bescheidung meines Widerspruchs vom 20. Oktober 2011 zu rechnen ist. Mit freundlichen Grüßen, Stephan Weinberger Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stephan Weinberger
Aktenzeichen: IX-726/002 II#0034 ------------------------------------- Sehr geehrter Herr Ohl, mittlerweile hat …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "EU Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Vorratsdatenspeicherung"
Datum
12. Februar 2012 22:05
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Aktenzeichen: IX-726/002 II#0034 ------------------------------------- Sehr geehrter Herr Ohl, mittlerweile hat das BMJ einen Widerspruchsbescheid in der Sache erlassen, den Sie unter https://fragdenstaat.de/files/foi/951/widerspruchsbescheid-26-01-2012.pdf abrufen können. Insoweit bitte ich um Auskunft, ob bereits eine Stellungnahme seitens des BMJs vorliegt und wenn ja, bitte ich um Übersendung einer Kopie dieser Stellungnahme. Bitte teilen Sie mir auch den aktuellen Stand Ihrer Prüfung mit. Vielen Dank ! https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-vertragsverletzungsverfahren-wegen-fehlender-vorratsdatenspeicherung/ Mit freundlichen Grüßen Stephan Weinberger Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe Am 27. Februar 2012 wurde beim Verwaltungsgericht in Berlin beantragt:…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Datum
27. Februar 2012
Status
Warte auf Antwort
Am 27. Februar 2012 wurde beim Verwaltungsgericht in Berlin beantragt: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz bewilligt. Der Sachverhalt wurde summarisch auf 6 Seiten dargelegt, unter Erwägung folgender Gesichtspunkte: Im Ergebnis bleibt die genaue Klärung, ob die Bundesregierung sich auf die formelhaft vorgetragenen Ausschlussgründe berufen kann, dem Klageverfahren vorbehalten. Diese Argumentation der angeblichen Beeinträchtigung der notwendigen Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen läuft darauf hinaus, die gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums generell den Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entziehen. Das überzeugt nicht. Mit der des Weiteren der Sache nach aufgeworfenen Frage, welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Beratungen des BMJs mit der Europäischen Kommission zu stellen sind, wird ein Klärungsbedarf deshalb ebenso gesehen. Es ist im jeweiligen Einzelfall eine Prognose erforderlich, ob durch das Bekanntwerden der Informationen die notwendige Vertraulichkeit der behördlichen Betrachtungen beeinträchtigt wird. Das Verwaltungsgericht Berlin wird jetzt zu klären haben, ob eine mögliche Klage hinreichend Aussicht auf Erfolgt bietet und ob weitere Aufklärungen notwendig und sinvoll sind.
Bundesministerium der Justiz
VG 2 K 23.12 Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe v…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
VG 2 K 23.12
Datum
12. März 2012
Status
Warte auf Antwort
Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 27.02.2012 Verfügung des Richters: 1. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VG 2 K 23.12 - PKH geführt. 2. Die Akten der Behörde werden vor Entscheidung des Gerichts beigezogen. 3. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird erwogen. Die Entscheidung über den PKH Antrag erfolgt durch Beschluss.
Bundesministerium der Justiz
Ihre Eingabe beim BfDI Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Inform…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Eingabe beim BfDI
Datum
12. März 2012
Status
Anfrage abgelehnt
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-726/002 II#0034 Sehr geehrter Herr Weinberger, beigefügtes Dokument erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thorsten Ohl ---------------- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Husarenstr. 30, 53117 Bonn Tel: +49 (0) 228 997799-955 Fax: +49 (0) 228 997799-550 Email: <<E-Mailadresse>> Internet: www.informationsfreiheit.bund.de
Bundesministerium der Justiz
VG 2 K 23.12 Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Erwiderung des Bundesministeriums der Justiz auf meinen Prozes…
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
VG 2 K 23.12
Datum
12. April 2012
Status
Warte auf Antwort
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Erwiderung des Bundesministeriums der Justiz auf meinen Prozesskostenhilfeantrag übersandt. Anlage: Erwiderung des BMJ auf den Prozesskostenhilfeantrag vom 10. April 2012
Bundesministerium der Justiz
VG 2 K 23.12 Die 2. Kammer des VG Berlins ist der Argumentation der Regierung (siehe Erwiderung des Bundesminister…
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
VG 2 K 23.12
Datum
30. Juli 2012
Status
Warte auf Antwort
Die 2. Kammer des VG Berlins ist der Argumentation der Regierung (siehe Erwiderung des Bundesministeriums der Justiz) nicht gefolgt und hat entschieden, Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2012 - VG 2 K 23.12
Stephan Weinberger
Klageschrift zum Verfahren VG 2 K 23.12 Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wurde am 16.08.2012 die Klag…
Von
Stephan Weinberger
Via
Briefpost
Betreff
Klageschrift zum Verfahren VG 2 K 23.12
Datum
16. August 2012
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wurde am 16.08.2012 die Klagebegründung nachgereicht.
Bundesministerium der Justiz
Klageerwiderung Klageerwiderung des BMJ vom 12.Oktober 2012
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
15. Oktober 2012
Status
Warte auf Antwort
Klageerwiderung des BMJ vom 12.Oktober 2012
Bundesministerium der Justiz
Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012 (Fristverlängerung bis einschließlich 23. Dezembe…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012 (Fristverlängerung bis einschließlich 23. Dezember 2012) und Anregung zur Beiladung (§ 65 I VwGO)
Datum
21. Dezember 2012
Status
Warte auf Antwort
Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012 (Fristverlängerung bis einschließlich 23. Dezember 2012) und Anregung zur Beiladung (§ 65 I VwGO)
Bundesministerium der Justiz
Erwiderung der Bundesregerieung zur klägerischen Stellungnahme vom 23. Dezember 2012 Erwiderung der Bundesregerieu…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Erwiderung der Bundesregerieung zur klägerischen Stellungnahme vom 23. Dezember 2012
Datum
7. Februar 2013
Status
Warte auf Antwort
Erwiderung der Bundesregerieung zur klägerischen Stellungnahme vom 23. Dezember 2012.
Bundesministerium der Justiz
Richterlicher Hinweis an die Bundesregierung In dem Schreiben an das Bundesjustizministerium erklärt der für das V…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Richterlicher Hinweis an die Bundesregierung
Datum
1. März 2013
Status
Warte auf Antwort
In dem Schreiben an das Bundesjustizministerium erklärt der für das Verfahren zuständige Richter als Berichterstatter für die 2. Kammer deutliche Zweifel an der Geheimhaltungspolitik der Bundesregierung in dieser Sache. Damit greift er die klägerische Argumentation auf, dass sich die Bundesregierung nicht hinter einer pauschal-argumentativen Geheimniskrämerei verstecken darf. So hat der Richter in seinem zweiseitigen Hinweis ausgeführt, dass er sich auf der u.a. von mir zitierten Internetseite (Blog Vorratsdatenspeicherung) über die Klageerwiderung informiert hat (die dort ohne Erlaubnis der Regierung geleaked wurde), jedoch keine sich aufdrängenden Geheimhaltungsgründe erkennen kann. Die Bundesregierung wurde ob dieser Zweifel aufgefordert, nun konkret darzulegen, wie sie die Geheimhaltungsbedürftigkeit der erbetenen Schriftstücke zu rechtfertigen vermag.
Bundesministerium der Justiz
VG 2 K 23.12 - Stellungnahme der Beklagten zur richterlichen Verfügung Trotz des richterlichen Hinweises hält das …
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
VG 2 K 23.12 - Stellungnahme der Beklagten zur richterlichen Verfügung
Datum
8. Mai 2013
Status
Warte auf Antwort
Trotz des richterlichen Hinweises hält das Bundesjustizministerium an der Verweigerungshaltung fest. Eine Herausgabe der Unterlagen sei europarechtlich nicht zulässig. Zudem müsse man dann soviel Textstellen schwärzen, dass man den Inhalt nicht mehr erkennen kann. Die Geheimhaltungsgründe lägen vor. Das Ministerium regt an, das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens anzuordnen. Danach wolle man den Informationszugang gewähren. Gerade das geht aber am Sinn und Zweck des begehrten Informationsanspruches vorbei. Nach Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens kann das - an diesem Thema sehr interessierte - breite Publikum keine öffentliche Diskussion zum Verhalten der Bundesregierung in diesem Verfahren - es geht schließlich um die Neuregelung eines Gesetzes - mehr vornehmen. Etwaige Anregungen, Eingaben in Form von Petitionen oder Meinungskundgaben an die Bundesregierung und/oder Volksvertreter zur politischen Einflussnahme sind dann zu diesem Verfahren nicht mehr möglich. Damit wird genau das Gegenteil davon erreicht, was der Informationsfreiheitsanspruch eigentlich erreichen will: Mittels transparenter Teilhabe an behördlichen Entscheidungsprozessen auch Gelegenheit zur Mitgestaltung derselbigen zu geben, auch wenn es keine Garantie der Mitbestimmung gibt, so zumindest aber der gefälligen Kenntnisnahme.
Bundesministerium der Justiz
VG 2 K 23.12 - Anregung Ruhen des Verfahrens Der Berichterstatter frägt aufgrund einer Anregung des BMJs an, ob ic…
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
VG 2 K 23.12 - Anregung Ruhen des Verfahrens
Datum
5. Juli 2013
Status
Warte auf Antwort
Der Berichterstatter frägt aufgrund einer Anregung des BMJs an, ob ich mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen Vertragsverletzung Vorratsdatenspeicherung einverstanden bin.
Stephan Weinberger
VG 2 K 23.12 - Anregung Ruhen des Verfahrens Erklärung des Klägers, dass kein Einverständnis zum Ruhen des Verfahr…
Von
Stephan Weinberger
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Briefpost
Betreff
VG 2 K 23.12 - Anregung Ruhen des Verfahrens
Datum
8. August 2013
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Erklärung des Klägers, dass kein Einverständnis zum Ruhen des Verfahrens erteilt wird, sowie kurze Anmerkung, weshalb die Herausgabe von Schriftsätze an Dritte nicht europarechtswidrig ist.
Bundesministerium der Justiz
Mündliche Verhandlung Donnerstag den 31. Oktober 2013 In der Sache hat das Verwaltungsgericht Berlin den Termin zu…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Mündliche Verhandlung Donnerstag den 31. Oktober 2013
Datum
27. Oktober 2013
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
In der Sache hat das Verwaltungsgericht Berlin den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag den 31. Oktober 2013. Der Termin wurde laut Auskunft des Berichterstatters umfangreich vorbereitet. Ich werde zu dem Termin jedoch nicht anwesend sein, da ich bereits alles aus meiner Sicht Notwendige vorgetragen habe und die Anträge bestehen bleiben. Offene Fragen habe ich mit dem Berichterstatter noch schriftlich geklärt. Sobald es ein Urteil gibt, wird der Status hier aktualisiert.

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Bundesministerium der Justiz
Protokoll zur mündlichen Verhandlung Ergebnis der mündlichen Verhandlung: Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung…
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
Protokoll zur mündlichen Verhandlung
Datum
31. Oktober 2013
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
134,1 KB
Ergebnis der mündlichen Verhandlung: Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung des EuGH über das Vertragsverletzungsverfahren. Anschließend werden die Unterlagen zugänglich gemacht. Nach Auskunft der Bundesjustizministeriums, ist nach Rücksprache mit der Kanzlei des Gerichtshof der Europäischen Union, im Dezember 2013 mit einer mündlichen Verhandlung zu rechnen. Im Regelfall werde dann sechs Monate später das Urteil vorliegen. Sofern keine Schlussanträge des Generalanwalts ergehen, dürfte das Urteil sogar drei bis vier Monate nach der mündlichen Verhandlung verkündet werden. In Abwägung aller Pro- und Contra Argumente in diesem Verfahren, habe ich mit einem Ruhen des Verfahrens schließlich einverstanden erklärt.