Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - Artikel 10 - Informationsfreiheit

Um die Rechtsschutzlücken des EMKR zu schließen und wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle überlanger Gerichtsverfahren, welcher u.U. mit einem strafrechtlichem Ermittlungsverfahren verbunden ist, hat die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, welcher zwei Stufen vorsieht:

1. Auf dieser ersten Stufe sollen Betroffene die Möglichkeit erhalten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen. (eine sog. "Verzögerungsdauer");
2. Im zweiten Schritt kann ggf. ein angemessener Ausgleich geltend gemacht werden.

Auch wenn auf der Bundesebene die EMRK einen teils zweifelhaften Status hat, so hat sie bei Landesgesetzlichen Vorschriften wiederum Verfassungsrang, da sie in einigen Bundesländern fest verankert ist.

Im Artikel 10 des EMRK wird die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit garantiert.

Obwohl die Ratifikation des EMRK bereits im Jahr 2010 passierte, haben noch immer nicht alle deutschen Bundesländer ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
So sind im Freistaat Bayern m.E. immer noch keine Ansätze eines IFG erkänntlich.
In Baden-Württemberg traten die Grünen mit dem Versprechen nach einem IFG an. Mittlerweile wird das Jahr 2013 geschrieben oder es hat erstaunlicher Weise mit der Bundestagswahl zu tun.

Das Recht auf Zugang zu Informationen wird inzwischen in über 80
Staaten durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) und
Informationsfreiheitssatzungen auf kommunaler Ebene, garantiert.

Ein Rechtsvergleich zeigt, dass Deutschland in Sachen IFG Nachholbedarf hat.

Auch ohne eine juristische Ausbildung zu besitzen, sehe ich in dieser Tatsache einen Widerspruch.

Im Jahr 2012 stand Deutschland in der Kritik des UN-Menschenrechtsausschuss und diverser NGOs wegen seiner unzureichenden Umsetzung des Rechts auf Informationszugang. (1)

Mir stellen sich folgende Fragen:

1. Was passiert(e) bzgl. der Verletzung des EMRK?
2. Wie war die Korrespondenz des BMJ? Dies betrifft alle Fragen und Antworten.

(1) http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/ngos/AIBSeaNGOForum_Germany106.pdf
(2) http://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention

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Warte auf Antwort
  • Datum
    5. August 2013
  • Frist
    5. September 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Um die Rechtssch…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Details
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Betreff
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - Artikel 10 - Informationsfreiheit
Datum
5. August 2013 01:34
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Um die Rechtsschutzlücken des EMKR zu schließen und wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle überlanger Gerichtsverfahren, welcher u.U. mit einem strafrechtlichem Ermittlungsverfahren verbunden ist, hat die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, welcher zwei Stufen vorsieht: 1. Auf dieser ersten Stufe sollen Betroffene die Möglichkeit erhalten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen. (eine sog. "Verzögerungsdauer"); 2. Im zweiten Schritt kann ggf. ein angemessener Ausgleich geltend gemacht werden. Auch wenn auf der Bundesebene die EMRK einen teils zweifelhaften Status hat, so hat sie bei Landesgesetzlichen Vorschriften wiederum Verfassungsrang, da sie in einigen Bundesländern fest verankert ist. Im Artikel 10 des EMRK wird die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit garantiert. Obwohl die Ratifikation des EMRK bereits im Jahr 2010 passierte, haben noch immer nicht alle deutschen Bundesländer ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG). So sind im Freistaat Bayern m.E. immer noch keine Ansätze eines IFG erkänntlich. In Baden-Württemberg traten die Grünen mit dem Versprechen nach einem IFG an. Mittlerweile wird das Jahr 2013 geschrieben oder es hat erstaunlicher Weise mit der Bundestagswahl zu tun. Das Recht auf Zugang zu Informationen wird inzwischen in über 80 Staaten durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) und Informationsfreiheitssatzungen auf kommunaler Ebene, garantiert. Ein Rechtsvergleich zeigt, dass Deutschland in Sachen IFG Nachholbedarf hat. Auch ohne eine juristische Ausbildung zu besitzen, sehe ich in dieser Tatsache einen Widerspruch. Im Jahr 2012 stand Deutschland in der Kritik des UN-Menschenrechtsausschuss und diverser NGOs wegen seiner unzureichenden Umsetzung des Rechts auf Informationszugang. (1) Mir stellen sich folgende Fragen: 1. Was passiert(e) bzgl. der Verletzung des EMRK? 2. Wie war die Korrespondenz des BMJ? Dies betrifft alle Fragen und Antworten. (1) http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/docs/ngos/AIBSeaNGOForum_Germany106.pdf (2) http://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzen möchte ich zu dem Text oben, dass die europäischen Konvention zum Schutze…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Details
Von
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Betreff
AW: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - Artikel 10 - Informationsfreiheit
Datum
5. August 2013 04:26
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzen möchte ich zu dem Text oben, dass die europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte 1952 nach Art. 59 (2) GG in ein Bundesgesetz transformiert worden (BGBl. 1952 Teil II S. 685). ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrte Damen und Herren, Ich ziehe diese Frage zurück, da mir das BMJ bereits geantwortet hat. [1] [1] htt…
An Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen Details
Von
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Betreff
AW: AW: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - Artikel 10 - Informationsfreiheit
Datum
27. August 2013 16:38
An
Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich ziehe diese Frage zurück, da mir das BMJ bereits geantwortet hat. [1] [1] https://fragdenstaat.de/anfrage/europaische-menschenrechtskonvention-emrk-artikel-10-informationsfreiheit/ ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in