Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorab, ich bitte um eine zeitnahe Eingansbestätigung, möglichst mit einem Aktenzeichen oder Vorgangsnummer.

Ich bitte um Informationen:
1. Was sind die (objektiven) Grundlagen des grenzüberschreitenden Rechtsschutzes
innerhalb der EU?
2. Gilt Artikel 47 der Charta der Grundrechte für natürliche und juristische Personen?
3. Sind durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte alle Personen innerhalb der EU
beim Rechtsschutz grenzüberschreitend den Rechten von Personen innerhalb des
jeweiligen Mitgliedlandes vollständig gleichgestellt?
4. Welche Dokumente erläutern diesen Sachverhalt?
5. Welche Gerichtsurteile bestätigen beispielhalft den gerenzüberschreitenden
Rechtsschutz in der Praxis?
6. Welche Fälle, das Behörden gerenzüberschreitend Rechtschutzmittel eingelegt
haben, ist Ihnen bekannt (möglichst mit Aktenzeichen)?
7. Weche Hintergrundinformationen, Positionen und Gutachten gibt es zum dieser
Fragestellung, sowie der Ausarbeitung von Artikel 47 der GRCh.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln und meine explizite Zustimmung zur einer gebührenpflichtige Bearbeitung abzuwarten. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Falls Sie feststellen, dass die Anfrage gebührenpflichtig werden würde, bitte ich Sie das öffentliche Interresse bei dieser Grundsatzfrage zu berücksichtigen und § 2 IFGGebV, besonders die den vollständigen Erlass/Befreiung zu prüfen. Gründe hierzu lege ich auf Anfrage gerne ausführlicher dar.
Falls Sie feststellen, dass die Anfrage gebührenpflichtig werden würde, bitte ich Sie das öffentliche Interresse bei dieser Grundsatzfrage zu berücksichtigen und § 2 IFGGebV, besonders die den vollständigen Erlass/Befreiung zu prüfen. Gründe hierzu lege ich auf Anfrage gerne ausführlicher dar.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

---- zitat-1
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

(2007/C 303/01)

TITEL VI

JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

---- zitat-2
ERLÄUTERUNGEN (1) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE
(2007/C 303/02)

TITEL VI — JUSTIZIELLE RECHTE

Erläuterung zu Artikel 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Absatz 1 stützt sich auf Artikel 13 EMRK:

„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

Im Unionsrecht wird jedoch ein umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses Recht in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651); siehe auch die Urteile vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und vom 3. Dezember 1992 (Rechtssache C-97/91, Borelli, Slg. 1992, I-6313).
Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern. Der Europäische Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen
Rechtsschutzes der Union, einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst und hat es mit einigen Änderungen, die in die Artikel 251 bis 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere in Artikel 263 Absatz 4 eingeflossen sind, bestätigt. Artikel 47 gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn diese das Unionsrecht anwenden, und zwar für sämtliche durch das Unionsrecht garantierte Rechte.

Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder — soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.“

Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine der Folgen der Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, „Les Verts“ gegen Europäisches Parlament (Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union entsprechend.

In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.
---- zitat-2

Prof. Dörr schreibt in Verwaltungsgerichtsordnung Sodan/Ziekow
2. Auflage Nomos, 2006, S. 79 Rnd 223
---- zitat-3
Für den vorliegenden Zusammenhang besonders relevant ist die gemeinschaftsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes, die der EuGH ebenfalls den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten, v.a. aber Art. 6 Abs. 1 EMRK entnimmt. Art. 47 GRCh fasst diese Rechtsssprechung nunmehr in einem Gemeinschaftsgrundrecht zusammen. Demnach hat jedermann, der im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts von einer mitgleidstaatlichen Maßnahme betroffen ist, Ansruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf duch ein zuständiges Gericht.
---- zitat-3

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. August 2017
  • Frist
    12. September 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, vorab, ich bitte um eine zeitnahe Eingansbestätigung,…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Robert Michel
Betreff
Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte [#24260]
Datum
9. August 2017 10:40
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, vorab, ich bitte um eine zeitnahe Eingansbestätigung, möglichst mit einem Aktenzeichen oder Vorgangsnummer. Ich bitte um Informationen: 1. Was sind die (objektiven) Grundlagen des grenzüberschreitenden Rechtsschutzes innerhalb der EU? 2. Gilt Artikel 47 der Charta der Grundrechte für natürliche und juristische Personen? 3. Sind durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte alle Personen innerhalb der EU beim Rechtsschutz grenzüberschreitend den Rechten von Personen innerhalb des jeweiligen Mitgliedlandes vollständig gleichgestellt? 4. Welche Dokumente erläutern diesen Sachverhalt? 5. Welche Gerichtsurteile bestätigen beispielhalft den gerenzüberschreitenden Rechtsschutz in der Praxis? 6. Welche Fälle, das Behörden gerenzüberschreitend Rechtschutzmittel eingelegt haben, ist Ihnen bekannt (möglichst mit Aktenzeichen)? 7. Weche Hintergrundinformationen, Positionen und Gutachten gibt es zum dieser Fragestellung, sowie der Ausarbeitung von Artikel 47 der GRCh. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln und meine explizite Zustimmung zur einer gebührenpflichtige Bearbeitung abzuwarten. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Falls Sie feststellen, dass die Anfrage gebührenpflichtig werden würde, bitte ich Sie das öffentliche Interresse bei dieser Grundsatzfrage zu berücksichtigen und § 2 IFGGebV, besonders die den vollständigen Erlass/Befreiung zu prüfen. Gründe hierzu lege ich auf Anfrage gerne ausführlicher dar. Falls Sie feststellen, dass die Anfrage gebührenpflichtig werden würde, bitte ich Sie das öffentliche Interresse bei dieser Grundsatzfrage zu berücksichtigen und § 2 IFGGebV, besonders die den vollständigen Erlass/Befreiung zu prüfen. Gründe hierzu lege ich auf Anfrage gerne ausführlicher dar. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel ---- zitat-1 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2007/C 303/01) TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. ---- zitat-2 ERLÄUTERUNGEN (1) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE (2007/C 303/02) TITEL VI — JUSTIZIELLE RECHTE Erläuterung zu Artikel 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Absatz 1 stützt sich auf Artikel 13 EMRK: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Im Unionsrecht wird jedoch ein umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses Recht in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651); siehe auch die Urteile vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und vom 3. Dezember 1992 (Rechtssache C-97/91, Borelli, Slg. 1992, I-6313). Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern. Der Europäische Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Union, einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst und hat es mit einigen Änderungen, die in die Artikel 251 bis 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere in Artikel 263 Absatz 4 eingeflossen sind, bestätigt. Artikel 47 gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn diese das Unionsrecht anwenden, und zwar für sämtliche durch das Unionsrecht garantierte Rechte. Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder — soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.“ Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine der Folgen der Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, „Les Verts“ gegen Europäisches Parlament (Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union entsprechend. In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. ---- zitat-2 Prof. Dörr schreibt in Verwaltungsgerichtsordnung Sodan/Ziekow 2. Auflage Nomos, 2006, S. 79 Rnd 223 ---- zitat-3 Für den vorliegenden Zusammenhang besonders relevant ist die gemeinschaftsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes, die der EuGH ebenfalls den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten, v.a. aber Art. 6 Abs. 1 EMRK entnimmt. Art. 47 GRCh fasst diese Rechtsssprechung nunmehr in einem Gemeinschaftsgrundrecht zusammen. Demnach hat jedermann, der im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts von einer mitgleidstaatlichen Maßnahme betroffen ist, Ansruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf duch ein zuständiges Gericht. ---- zitat-3
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte, Vg. Nr. 157-2017
Datum
11. August 2017 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Michel, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage na…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte, Vg. Nr. 157-2017
Datum
5. September 2017 10:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen