Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorab, ich bitte um eine zeitnahe Eingansbestätigung, möglichst mit einem Aktenzeichen oder Vorgangsnummer.

Ich bitte um Informationen:
1. Was sind die (objektiven) Grundlagen des grenzüberschreitenden Rechtsschutzes
innerhalb der EU?
2. Gilt Artikel 47 der Charta der Grundrechte für natürliche und juristische Personen?
3. Sind durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte alle Personen innerhalb der EU
beim Rechtsschutz grenzüberschreitend den Rechten von Personen innerhalb des
jeweiligen Mitgliedlandes vollständig gleichgestellt?
4. Welche Dokumente erläutern diesen Sachverhalt?
5. Welche Gerichtsurteile bestätigen beispielhalft den gerenzüberschreitenden
Rechtsschutz in der Praxis?
6. Welche Fälle, das Behörden gerenzüberschreitend Rechtschutzmittel eingelegt
haben, ist Ihnen bekannt (möglichst mit Aktenzeichen)?
7. Weche Hintergrundinformationen, Positionen und Gutachten gibt es zum dieser
Fragestellung, sowie der Ausarbeitung von Artikel 47 der GRCh.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln und meine explizite Zustimmung zur einer gebührenpflichtige Bearbeitung abzuwarten. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Falls Sie feststellen, dass die Anfrage gebührenpflichtig werden würde, bitte ich Sie das öffentliche Interresse bei dieser Grundsatzfrage zu berücksichtigen und § 2 IFGGebV, besonders die den vollständigen Erlass/Befreiung zu prüfen. Gründe hierzu lege ich auf Anfrage gerne ausführlicher dar.
Falls Sie feststellen, dass die Anfrage gebührenpflichtig werden würde, bitte ich Sie das öffentliche Interresse bei dieser Grundsatzfrage zu berücksichtigen und § 2 IFGGebV, besonders die den vollständigen Erlass/Befreiung zu prüfen. Gründe hierzu lege ich auf Anfrage gerne ausführlicher dar.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

---- zitat-1
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

(2007/C 303/01)

TITEL VI

JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

---- zitat-2
ERLÄUTERUNGEN (1) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE
(2007/C 303/02)

TITEL VI — JUSTIZIELLE RECHTE

Erläuterung zu Artikel 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Absatz 1 stützt sich auf Artikel 13 EMRK:

„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

Im Unionsrecht wird jedoch ein umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses Recht in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651); siehe auch die Urteile vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und vom 3. Dezember 1992 (Rechtssache C-97/91, Borelli, Slg. 1992, I-6313).
Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern. Der Europäische Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen
Rechtsschutzes der Union, einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst und hat es mit einigen Änderungen, die in die Artikel 251 bis 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere in Artikel 263 Absatz 4 eingeflossen sind, bestätigt. Artikel 47 gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn diese das Unionsrecht anwenden, und zwar für sämtliche durch das Unionsrecht garantierte Rechte.

Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder — soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.“

Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine der Folgen der Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, „Les Verts“ gegen Europäisches Parlament (Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union entsprechend.

In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.
---- zitat-2

Prof. Dörr schreibt in Verwaltungsgerichtsordnung Sodan/Ziekow
2. Auflage Nomos, 2006, S. 79 Rnd 223
---- zitat-3
Für den vorliegenden Zusammenhang besonders relevant ist die gemeinschaftsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes, die der EuGH ebenfalls den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten, v.a. aber Art. 6 Abs. 1 EMRK entnimmt. Art. 47 GRCh fasst diese Rechtsssprechung nunmehr in einem Gemeinschaftsgrundrecht zusammen. Demnach hat jedermann, der im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts von einer mitgleidstaatlichen Maßnahme betroffen ist, Ansruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf duch ein zuständiges Gericht.
---- zitat-3

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    9. August 2017
  • Frist
    12. September 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, vorab, ich bitte um eine zeitnahe Eingansbestätigung,…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Robert Michel
Betreff
Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte [#24259]
Datum
9. August 2017 10:40
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, vorab, ich bitte um eine zeitnahe Eingansbestätigung, möglichst mit einem Aktenzeichen oder Vorgangsnummer. Ich bitte um Informationen: 1. Was sind die (objektiven) Grundlagen des grenzüberschreitenden Rechtsschutzes innerhalb der EU? 2. Gilt Artikel 47 der Charta der Grundrechte für natürliche und juristische Personen? 3. Sind durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte alle Personen innerhalb der EU beim Rechtsschutz grenzüberschreitend den Rechten von Personen innerhalb des jeweiligen Mitgliedlandes vollständig gleichgestellt? 4. Welche Dokumente erläutern diesen Sachverhalt? 5. Welche Gerichtsurteile bestätigen beispielhalft den gerenzüberschreitenden Rechtsschutz in der Praxis? 6. Welche Fälle, das Behörden gerenzüberschreitend Rechtschutzmittel eingelegt haben, ist Ihnen bekannt (möglichst mit Aktenzeichen)? 7. Weche Hintergrundinformationen, Positionen und Gutachten gibt es zum dieser Fragestellung, sowie der Ausarbeitung von Artikel 47 der GRCh. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln und meine explizite Zustimmung zur einer gebührenpflichtige Bearbeitung abzuwarten. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Falls Sie feststellen, dass die Anfrage gebührenpflichtig werden würde, bitte ich Sie das öffentliche Interresse bei dieser Grundsatzfrage zu berücksichtigen und § 2 IFGGebV, besonders die den vollständigen Erlass/Befreiung zu prüfen. Gründe hierzu lege ich auf Anfrage gerne ausführlicher dar. Falls Sie feststellen, dass die Anfrage gebührenpflichtig werden würde, bitte ich Sie das öffentliche Interresse bei dieser Grundsatzfrage zu berücksichtigen und § 2 IFGGebV, besonders die den vollständigen Erlass/Befreiung zu prüfen. Gründe hierzu lege ich auf Anfrage gerne ausführlicher dar. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel ---- zitat-1 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2007/C 303/01) TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. ---- zitat-2 ERLÄUTERUNGEN (1) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE (2007/C 303/02) TITEL VI — JUSTIZIELLE RECHTE Erläuterung zu Artikel 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Absatz 1 stützt sich auf Artikel 13 EMRK: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Im Unionsrecht wird jedoch ein umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses Recht in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651); siehe auch die Urteile vom 15. Oktober 1987 (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und vom 3. Dezember 1992 (Rechtssache C-97/91, Borelli, Slg. 1992, I-6313). Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern. Der Europäische Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Union, einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst und hat es mit einigen Änderungen, die in die Artikel 251 bis 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere in Artikel 263 Absatz 4 eingeflossen sind, bestätigt. Artikel 47 gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn diese das Unionsrecht anwenden, und zwar für sämtliche durch das Unionsrecht garantierte Rechte. Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder — soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.“ Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine der Folgen der Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, „Les Verts“ gegen Europäisches Parlament (Urteil vom 23. April 1986, Slg. 1986, 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union entsprechend. In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. ---- zitat-2 Prof. Dörr schreibt in Verwaltungsgerichtsordnung Sodan/Ziekow 2. Auflage Nomos, 2006, S. 79 Rnd 223 ---- zitat-3 Für den vorliegenden Zusammenhang besonders relevant ist die gemeinschaftsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes, die der EuGH ebenfalls den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten, v.a. aber Art. 6 Abs. 1 EMRK entnimmt. Art. 47 GRCh fasst diese Rechtsssprechung nunmehr in einem Gemeinschaftsgrundrecht zusammen. Demnach hat jedermann, der im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts von einer mitgleidstaatlichen Maßnahme betroffen ist, Ansruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf duch ein zuständiges Gericht. ---- zitat-3
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Ihre Anfrage vom 9. August 2017 zu Artikel 47 der Charta der Grundrechte Das Ministerium hatte mir anders als bean…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 9. August 2017 zu Artikel 47 der Charta der Grundrechte
Datum
16. August 2017
Status
Warte auf Antwort
Das Ministerium hatte mir anders als beantragt, per Post geantwortet. Heut habe ich das Ministerium gebeten eine Kopie dieses Schreibens an fragdenstaat.de zu senden.
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihr Schreiben vom 16. August. 1.) Leider missachteten Sie meine Bit…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte [#24259]
Datum
18. August 2017 14:30
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihr Schreiben vom 16. August. 1.) Leider missachteten Sie meine Bitte um Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Bitte senden Sie eine Kopie Ihres Schreibens an die Ihnen vorliegende E-Mailadresse bei fragdenstaat.de. 2.) Sie werten überraschend und rechtswidrig meinen Antrag nicht als Antrag auf Zitat "Zugang zu amtlichen Informationen (also konkreten Dokumenten)". Das IFG gewährt nicht nur den Zugang zu genau benannten Akten, sondern zu gespeicherten Informationen (§ 3 IFG) Siehe Komentar zum IFG Schoch 2. Auflage: § 7 Rnd 17 formlosigkeit des Antrages § 7 Rnd 22 Bezeichnung bzw. Umschreibung der begehrten Informationen § 7 Rnd 23 Hinreichende Bestimmtheit des Begehrens "Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags sind nicht allzu hoch. Der Antragsteller kennt die ihn interessierende Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht [...] ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrages. Wäre meinen Antrag Punkt für Punkt gelesen und beantwortet worden, so wäre Punkt 4 " Welche Dokumente erläutern diesen Sachverhalt?" als konkreten Bezug zu Dokumenten aufgefallen und gewürdigt worden. Der Antrag beginnt mit "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG", eine genauere Beschreibung der Informationsart wäre nicht nur mit § 3 IFG redudant, sondern würde unnötig für den Antragsteller die Gefahr bedeuten, durch Unwissenheit und Unachtsamkeit, den Zugang zu manchen amtliche Informationen in besonderer Speicherform zu verwirken. Mein Antrag war hinreichend Bestimmt. Trotz anderer, überraschender Ansicht, wurde mir keine "Gelegenheit zur Präzisierung" (Schoch § 7 Rnd 24) (s.a. § 25 VwVfG) gewährt, sondern der Antrag als kein IFG Antrag gewertet. Ich sehe hierfür keine Rechtsgrundlage und Ihre Entscheidung als Nichtig an. Ich bitte um - umgehende Revidierung - Aufklärung der rechtlichen Konsequenz Ihrer falschen Wertung (Rechtsmittelbelehrung) - Konsequenzen für die Monatsfrist Abschießend möchte ich auf § 5 Abs 5 IFG "unverzügliche" Auskunftserteilung verweisen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 24259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte“ [#24259]
Datum
18. August 2017 14:58
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24259 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … Trotz Bestimmtheit des Informationsinteresses mein Antrag nicht als Antrag auf "Zugang zu amtlichen Informationen (also konkreten Dokumenten)" interpretiert wurde. Mich Irritiert diese rechtswidrige Auslegung vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Umweltministerium BW hatte bereits meine explizite Frage nach Dokumenten ebenfalls als Rechtsberatung abgeleht, das Schreiben Ihrer Kollegen der LDI BW in der Vermittlung finden sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/#nachricht-73566 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 24259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-726/002 II#0095 Sehr geehrter Herr Mich…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte“ [#24259]
Datum
23. August 2017 09:02
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-726/002 II#0095 Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Nachricht betreffend Ihres Antrages beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: „Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte“ [#24259]. Um in dem vorliegenden Fall vermitteln zu können, benötigen wir zunächst die vollständige Antwort des Bundesministeriums. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche Antwort und ich danke für Ihren Rückruf, ich b…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte“ [#24259]
Datum
23. August 2017 12:53
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche Antwort und ich danke für Ihren Rückruf, ich bitte um einen Eingangsbestätigung (per E-Mail) und möglichst zeitnahe Rückmeldung zur rechtlichen Prüfung, wer Ihnen die Antwort der auskunftspflichtige Stelle zusenden muss. Ich habe Verständnis, dass diese Antwort für Ihre Vermittlung notwendig ist, jedoch nicht, dass hierzu trotz meines konkreten, hinreich bestimmten Vortrages, sowie öffentlichen Anfragverlaufes über fragdenstaat.de, dies mir als Antragsteller obliegen soll. Dies ist von grunsätzlicher Bedeutung, ich bitte um Klärung dieser Anwendungsfrage und möchte Sie bitten dies zukünftig in Ihren IFG Dokumenten amtlich, zitierfähig zu berücksichtigen: - als Anwendungshinweis in Ihrem Haus, - als IFG FAQ auf Ihrer Webseite, - als Kommentar in Ihrem nächsten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit. Das Schreiben liegt mir, entgegen zweifacher Bitte an das BMI, leider nicht elektronisch vor, so dass ich dieses erst extern scannen und kopieren müsste (zusätzlicher Aufwand von Zeit und Geld), was neben dem vorgeschobenen Ablehnungsgrund, zusätzlich den Informationszugang erschweren würde. Ich sehe hier eine Analogie zu § 5 Abs. 3 VwVfG: --- (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann; 2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte; --- § 12 IFG ist gerade ein niederschwelliges Angebot zur Wahrung des Rechts auf Informationszugang. Die h.M. und Kommentierung zur o.g. Fragestellung ist wohl recht eindeutig, ich möchte stellvertretend auf die IFG Kommentierung von Herrn Prof. Schoch verweisen: Aus Rn 23 § 12 Schoch IFG Kommentar, 2. Auflage 2016: --- c) Anrufungsgrund. Die Anrufung des Bundesbeauftragten ist, um zulässig zu sein, nicht vorraussetzungslos. § 12 Abs. 1 verlangt, dass der Pentent sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG >>als verletzt ansieht<<. Dies ist nicht nur als innerer Vorgang gemeint, sondern muss gegenüber dem BfDI artikuliert werden. --- Aus Rn 29 § 12 Schoch IFG Kommentar, 2. Auflage 2016: --- Hohe Anforderungen sind an die Genauigkeit des Anrufungsbegehrens nicht zu stellen, es genügt, wenn der BfDI wenigstens in Umrissen erkennen kann, worum es geht [81]. [81] Schaar/Schultze, JB InfoR 2009, 147 (153), Rossie Rn. 21; Guckleberger, in Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, § 12 IFG Rn. 64 --- Aus Rn 30 § 12 Schoch IFG Kommentar, 2. Auflage 2016: --- e) Form. Die Anrufung des BfDI ist gemäß § 12 Abs. 1 nicht an eine Form gebunden. Für das Begehren besteht folglich Formfreiheit. Zulässig sind daher neben der schriftlichen Anrufung und der zu Niederschrift erklärten Anrufung des BfDI auch das elektronisch - per E-Mail (ohne Verwendung einer elektronischen Signatur) - vorgetragene Begehren sowie die mündlich und fernmündliche vorgenommene Anrufung [83] [83] Näher dazu H. Bauer, in HGR V, § 117 Rn. 42f. --- Wenn eine Anrufung der BfDI nach §12 IFG formlos und sogar fernmündlich vorgenommen werden kann, dann kann die Anrufung und Vermittlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller der BfDI, und nicht die informationspflichtige Stelle, der BfDI die beanstandete Antwort zur Verfügung stellt. Ein weiteres Argument ist, dass die systematische Vorbedingung einer Kopie des Antwortschreibens für eine Vermittlung (egal ob durch den Antragsteller oder auskunftspflichtige Stelle) die Vermittlung zeitlich verlängern kann und so eine rechtzeitige Vermittlung vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) von einem Monat gefährden kann, da eine Vermittlung durch die BfDI ungünstigerweise das Laufen der Frist ungünstigerweise nicht unterbricht. Das Recht der Einsichtnahme für die BfDI ist in § 24 Abs. 4 BdSG explizit geregelt, ein Rückgriff auf § 5 VwVfG ist daher nicht notwendig, jedoch ist auch hier geregelt: --- (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden; --- Das "kann" ist meiner Ansicht nach im Rahmen des § 12 IFG aber als "muss", als Amtspflicht auszulegen. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel PS: Ein freundlicher Hinweis, dass der Antragsteller eine Kopie einsenden kann (aber nicht muss), um den Vorgang in seinem Sinne zu beschleunigen, wäre etwas anderes. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage, diese Option nicht wählen werde. PS: Die offene Frage nach der Amtspflicht und "Good Administration", Antworten (auch zusätzlich) elektronisch zu versenden, werde ich separat an die BfDI senden. Anfragenr: 24259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> als Ergänzung zu meinem heutigen Schreiben kann man auch zusammenfassend kurz…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
Ergänzung: AW: AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte“ [#24259]
Datum
23. August 2017 14:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> als Ergänzung zu meinem heutigen Schreiben kann man auch zusammenfassend kurz schreiben: Sie kehren quasi Pflicht der explizit im Gesetz "auskunftspflichtigen Stelle" beannten Behörde und das Recht zum Informationszugang durch die Person um, wenn bei Fällen, bei der der Antragsteller seine Rechte zum Informationszugang >>als verletzt ansieht<<, für eine Vermittlung durch die BfDI dem Antragsteller die Pflicht zur Auskunft über die Antwort der "auskunftspflichtigen Stelle" auferlegen. Zusätzlich sehe ich den Aspekt der objektiven Verwaltungskontrolle als Aufgabe der BfDI durch § 12 IFG: Prof. Schoch betont in Rn 5 § 12 Schoch IFG Kommentar, 2. Auflage 2016 zum Normzweck: --- Losgelöst vom konkreten Streitfall ist mit der Einschaltung des Bundesbeauftragten eine objektive Verwaltungskontrolle in Bezug auf die Andwendung des IFG in der Praxis verbunden [16] [16] Gusy, BVBL 2013, 941 (948); Rossi Rn. 7 --- Das die BfDI die objektive Verwaltungskontrolle von einer freiwilligen Mitwirkung eines IFG-Antragstellers abhängig zu machen will, anstatt die "informationspflichtige Stelle" (Behörde) nach den Rechten der BfDI zur unverzüglichen Übermittlung der notwendigen Dokumenten (und Stellungsnahme) auffordert, wäre somit eine Amtspflichtverletzung der BfDI. Wegen der Aufgabe der BfDI zur objektiven Verwaltungskontrolle nach h.M. ist eine weitere Diskussion einer Rechtsgrundlage für eine Mitwirkungspflicht des Pententen für seine Beschwerde, überflüssig. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und eine begründete Antwort, ob Sie dieser Rechtsauffassung Ihrer Amtspflicht folgen. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 24259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Nachricht betreffend Ihre Anfrage beim Bundesministerium der Just…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte« [#24259] (Az. 15-726/002 II#0095)
Datum
29. August 2017 14:13
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Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Nachricht betreffend Ihre Anfrage beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: »Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte« [#24259] (Az. 15-726/002 II#0095) Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) dürfte hinsichtlich der meisten Einzelfragen nicht als IFG-Antrag, sondern als Bürgeranfrage/Bitte um Rechtsauskunft zu bewerten sein. Das BMJV habe ich gebeten, Ihnen gegenüber kurzfristig Stellung zu Ihren Fragen zu nehmen und mir einen Abdruck des Schreibens zu ermitteln. Im Auftrag Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre heutige Nachricht. 1.) meiner Bitte zu der Grundsatzfrage…
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Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage »Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte« [#24259] (Az. 15-726/002 II#0095) [#24259]
Datum
29. August 2017 14:49
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre heutige Nachricht. 1.) meiner Bitte zu der Grundsatzfrage, wer den Schriftsatz der Behörde dem BfDI zu übermitteln hat, zitierfähig zu antworten, haben leider nicht entsprochen. Ihre Antwort "Das BMJV habe ich gebeten, Ihnen gegenüber kurzfristig Stellung zu Ihren Fragen zu nehmen und mir einen Abdruck des Schreibens zu ermitteln." gibt leider keine Antwort zu eine grundsätzliche Rechtsauffassung der BfDI. 2.) Auf mein Argument "objektiver Rechtskontrolle" § 12 Rn 5 Schoch IFG Kommentar, 2. Auflage 2016, gehen sie leider nicht ein. Könnten Sie die Grundsatzfrage bitte zitierfähig beantworten? 3.) Ihre Vorabeinschätzung, meine "Anfrage nach Informationen" >>nicht als IFG-Antrag, sondern als Bürgeranfrage/Bitte um Rechtsauskunft zu bewerten sein<< enthält keine rechtliche Begründung und geht nicht auf meine Argumente 18.08. ein. Mein Antrag vom 9.8. war klar als IFG Anfrage gestellt, meine Bitte um Informationen deckt sich mit §2 IFG. Es überrascht mich, dass sie bereits jetzt dem BMJV eine Antwort vorgeben, dass mein Antrag kein Antrag i.S. des IFG sei. 4.) Ich bitte um Informationen (Kopien) oder Verweise des Begriffes "Rechtsberatung" oder "Bürgeranfrage", der von Ihnen oder dem BMJV genutzt wird. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 24259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Europäisches Verwaltungsrecht - grenzüberschreitender Rechtsschutz - Art. 47 Charta der Grundrechte“ [#24259]
Datum
7. September 2017 14:48
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24259 Ich habe heute Anwort vom BMJV erhalten, ausschließlich per Post, ohne, wie gebeten, eine elektronische Mitteilung. Die elektronische Aktenführung, sowie die Novellierung des § 37 Abs. 2 VwVfG (Satz 1 und 3), mit der Möglichkeit eines elektronischen Verwaltungsaktes, der schriftlich bestätigt wird, wird durch die offensichtliche Praxis des BMJV unterlaufen. Um anderen auf Frag den Staat die Nachricht zugänglich zu machen, müsste ich das Schreiben extern, Zeit und Kostenaufwendig scannen. Der Medienbruch hätte auch zur folge, dass dieser Scan nicht elektronisch indizier und durchsuchbar ist. Hierzu müsste ich extra eine OCR Software anschaffen und dort gegebenfalls manuelle Korrekturen vornehmen. Ich bitte um Vermittlung a.) Übersendung elektronischer Kopien der Schreiben vom BMJV (16.08. und 4.9.2017) sowie b.) Hinweis mit welchen Text man bei Behörden wirksam einen elektronischen Verwaltungsakt anfragen kann. Zum Inhalt des Schreibens wird noch eine weitere Vermittlungsanfrage erfolgen. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel PS: Dies ist kein Plädoyer für eine Abschaffung der schriftlichen Bestätigung, mit guter IT wäre § 37 ABs. 2 VwVfG vollständig ohne Mehraufwand für den Sachbearbeiter realisierbar, mehrnoch, die Behörde könnte die schriftlichen Bestätigungen zentral au tomatisiert ohne Unterschrift versenden. Statt "weniger Bürokratie" ist "effizientere Bürokratie" gefragt. Anfragenr: 24259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Datum
2. November 2017 14:54
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