Europarechtliche Verpflichtung zur Prozesskostenhilfe in Strafverfahren

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

In Strafverfahren kann nur Nebenklägern und Adhäsionsklägern oder Antragstellern im Klageerzwingungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden, bis 2019 muss jedoch aus europarechtlicher Verpflichtung eine Prozesskostenhilfe auch für Beschuldigte und Angeklagte eingeführt werden.[1][2]
1. Europäische Kommission - Pressemitteilung: Neue EU-Vorschriften garantieren Prozesskostenhilfe in Strafverfahren. Europäische Kommission. 4. Mai 2017. Archiviert vom Original am 27. Oktober 2016. Abgerufen am 4. Mai 2017.
2. ↑ Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Amtsblatt der Europäischen Union. 26. Oktober 2016. Archiviert vom Original am 4. Mai 2017. Abgerufen am 4. Mai 2017.

Wie ist der Aktuelle Stand?

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  • Datum
    21. Juni 2019
  • Frist
    23. Juli 2019
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Alexander Schröpfer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Strafver…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
Europarechtliche Verpflichtung zur Prozesskostenhilfe in Strafverfahren [#151919]
Datum
21. Juni 2019 11:07
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Strafverfahren kann nur Nebenklägern und Adhäsionsklägern oder Antragstellern im Klageerzwingungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden, bis 2019 muss jedoch aus europarechtlicher Verpflichtung eine Prozesskostenhilfe auch für Beschuldigte und Angeklagte eingeführt werden.[1][2] 1. Europäische Kommission - Pressemitteilung: Neue EU-Vorschriften garantieren Prozesskostenhilfe in Strafverfahren. Europäische Kommission. 4. Mai 2017. Archiviert vom Original am 27. Oktober 2016. Abgerufen am 4. Mai 2017. 2. ↑ Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Amtsblatt der Europäischen Union. 26. Oktober 2016. Archiviert vom Original am 4. Mai 2017. Abgerufen am 4. Mai 2017. Wie ist der Aktuelle Stand?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 - 928/2019 Sehr geehrter Herr Schröpfer, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 21. Juni 20…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Europarechtliche Verpflichtung zur Prozesskostenhilfe in Strafverfahren
Datum
24. Juni 2019 15:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 - 928/2019 Sehr geehrter Herr Schröpfer, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 21. Juni 2019, mit der Sie über das Internet-Portal www.fragdenstaat.de um Mitteilung des aktuellen Stands des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in nationales Recht gebeten haben. Das Bundesamt für Justiz ist für Gesetzgebungsverfahren nicht zuständig. Ich stelle Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an das innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu wenden. Die postalische Anschrift des Ministeriums lautet: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. Sie können sich auch per E-Mail an das Ministerium wenden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen