Sehr
geehrteAntragsteller/in
Sie haben mit E-Mail vom 30. Mai 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30281) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie uns, Ihnen die folgenden Informationen zuzusenden:
Auf welcher mathematischen Grundlage wurden die Wahlergebnisse in Sitze für das EU-Parlament umgerechnet? Wurde dies manuell auf Fehler überprüft?
Eine Tabelle, die zeigt, wieviele Stimmen notwendig waren um wieviele Sitze zu erhalten.
Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen.
Der Bundeswahlleiter ist jedoch – was seine originäre Tätigkeit betrifft – nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter, wie die übrigen Wahlorgane, sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation.
Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Konsequenterweise erklärt der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4a Bundeswahlgesetz das Bundesverfassungsgericht und nicht die Verwaltungsgerichte für Beschwerden zuständig, wenn der Bundeswahlausschuss einer Partei oder ihrer Beteiligungsanzeige die Anerkennung nach § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz versagt.
Eine zentrale Aufgabe des Bundeswahlleiters ist es gemäß § 81 Abs. 1 Bundeswahlordnung – zusammen mit den Landeswahlleitern – zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden oder ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Ein ggf. einzuleitendes Wahlprüfungsverfahren ist – ebenfalls gesondert – im Wahlprüfungsgesetz geregelt. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz, § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz), gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz). Auch hier ist also nicht der für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorgesehene Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Nach alledem besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegenüber dem Bundeswahlleiter.
Unabhängig davon können wir Ihnen – um Ihnen inhaltlich weiterzuhelfen – Folgendes mitteilen:
Auf der Internet-Seite des Bundeswahlleiters finden Sie unter den Publikationen zur Europawahl 2019 die Downloadmöglichkeit von Heft 3: "Endgültige Ergebnisse nach kreisfreien Städten und Landkreisen der Europawahl 2019" unter dem Link
https://www.bundeswahlleiter.de/europaw…
Diese Publikation enthält alle Informationen, nach denen Sie gefragt haben:
- In Tabelle 6 ab Seite 250 ist die Berechnung der Sitzverteilung dokumentiert.
- Tabelle 4.1 ab Seite 225 zeigt für jede Landes- bzw. Bundesliste die erzielten Stimmen sowie die Namen der gewählten Bewerber/-innen.
Die Berechnung der Sitze wurde vor der Wahl mit fiktiven Ergebnissen ausgiebig getestet. Außerdem wurde in der Wahlnacht die Sitzverteilung nochmals, unabhängig von dem Programm zur Errechnung der Sitze, gegengerechnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen