Europawahl 2019

Anfrage an: Bundeswahlleiter

Ich möchte wissen auf welcher mathematischen Grundlage die Wahlergebnisse in Sitze für das EU-Parlament umgerechnet wurden und ob diese Manuel auf Fehler überprüft wurde. Außerdem möchte ich in einer Tabelle wissen wie viele Stimmen notwendig waren um wie viele Sitze zu erhalten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte wissen a…
An Bundeswahlleiter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Europawahl 2019 [#147595]
Datum
30. Mai 2019 22:32
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte wissen auf welcher mathematischen Grundlage die Wahlergebnisse in Sitze für das EU-Parlament umgerechnet wurden und ob diese Manuel auf Fehler überprüft wurde. Außerdem möchte ich in einer Tabelle wissen wie viele Stimmen notwendig waren um wie viele Sitze zu erhalten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeswahlleiter
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 281: Europawahl 2019 [#147595]
Datum
3. Juni 2019 13:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30. Mai 2019. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30281 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeswahlleiter
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 30. Mai 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30281) eine Anfrag…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Europawahl 2019 (Az.: A-IR/11100100-IF30281)
Datum
26. Juni 2019 08:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 30. Mai 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30281) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie uns, Ihnen die folgenden Informationen zuzusenden: Auf welcher mathematischen Grundlage wurden die Wahlergebnisse in Sitze für das EU-Parlament umgerechnet? Wurde dies manuell auf Fehler überprüft? Eine Tabelle, die zeigt, wieviele Stimmen notwendig waren um wieviele Sitze zu erhalten. Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen: Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Der Bundeswahlleiter ist jedoch – was seine originäre Tätigkeit betrifft – nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter, wie die übrigen Wahlorgane, sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation. Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Konsequenterweise erklärt der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4a Bundeswahlgesetz das Bundesverfassungsgericht und nicht die Verwaltungsgerichte für Beschwerden zuständig, wenn der Bundeswahlausschuss einer Partei oder ihrer Beteiligungsanzeige die Anerkennung nach § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz versagt. Eine zentrale Aufgabe des Bundeswahlleiters ist es gemäß § 81 Abs. 1 Bundeswahlordnung – zusammen mit den Landeswahlleitern – zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden oder ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Ein ggf. einzuleitendes Wahlprüfungsverfahren ist – ebenfalls gesondert – im Wahlprüfungsgesetz geregelt. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz, § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz), gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz). Auch hier ist also nicht der für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorgesehene Verwaltungsrechtsweg gegeben. Nach alledem besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegenüber dem Bundeswahlleiter. Unabhängig davon können wir Ihnen – um Ihnen inhaltlich weiterzuhelfen – Folgendes mitteilen: Auf der Internet-Seite des Bundeswahlleiters finden Sie unter den Publikationen zur Europawahl 2019 die Downloadmöglichkeit von Heft 3: "Endgültige Ergebnisse nach kreisfreien Städten und Landkreisen der Europawahl 2019" unter dem Link https://www.bundeswahlleiter.de/europaw… Diese Publikation enthält alle Informationen, nach denen Sie gefragt haben: - In Tabelle 6 ab Seite 250 ist die Berechnung der Sitzverteilung dokumentiert. - Tabelle 4.1 ab Seite 225 zeigt für jede Landes- bzw. Bundesliste die erzielten Stimmen sowie die Namen der gewählten Bewerber/-innen. Die Berechnung der Sitze wurde vor der Wahl mit fiktiven Ergebnissen ausgiebig getestet. Außerdem wurde in der Wahlnacht die Sitzverteilung nochmals, unabhängig von dem Programm zur Errechnung der Sitze, gegengerechnet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen