Sehr
geehrtAntragsteller/in
Sie haben mit E-Mail vom 18. November 2017 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30179) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen:
"Inventory of the methods, procedures and sources used for the compilation of deficit and debt data and the underlying government sector accounts according to ESA2010. Germany."
http://ec.europa.eu/eurostat/documents/…
S. 129
"The radio and TV charge paid under this new scheme has to be considered as tax payment according to ESA2010."
Wie man aus der Zitat entnehmen kann, wird in der europäischen Statistik nach ESA2010 der Rundfunkbeitrag als Steuerzahlung betrachtet.
Frage: Betrachtet das Statistische Bundesamt den Rundfunkbeitrag auch als Steuerzahlung gemäß europäischen Vorgaben? Ich bitte um nähere Informationen.
Zu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung:
Wie in der zitierten Quelle schon ausgeführt wurde, wird der Rundfunkbeitrag in den VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) konzeptgemäß tatsächlich als "Steuer" gebucht.
Dies findet sich beispielsweise auch in WiSta 1/2017, S. 17 (
https://www.destatis.de/DE/Publikatione…):
"Rundfunkbeitrag ab 2013
In Deutschland gibt es sowohl öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als auch privatrechtliche Sender, die sich unterschiedlich finanzieren. Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren (einschließlich TV-Gebühren), die sich am Vorhandensein von Fernseh- und Rundfunkgeräten in einem Haushalt oder Unternehmen orientierten. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt: Die von privaten Haushalten gezahlten Rundfunkgebühren waren Konsumausgaben der privaten Haushalte, die von Unternehmen gezahlten Rundfunkgebühren stellten Vorleistungskäufe dar. Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Für private Haushalte gilt, dass je Haushalt ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss, unabhängig vom Vorhandensein der TV- und Rundfunkgeräte – also sogar, wenn kein Gerät vorhanden ist. Unternehmen und andere Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag je nach Anzahl der Betriebsstätten und der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten je Betriebsstätte im Jahr. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben). Damit erzielen die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten keine Umsätze aus Rundfunkleistungen mehr und werden zu Nichtmarktproduzenten, die sich überwiegend über öffentliche Abgaben finanzieren. Daher werden sie ab 2013 nicht mehr als Marktproduzenten im Sektor S11 „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“, sondern als „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ im Sektor S15 klassifiziert. Ihr Produktionswert wird ab 2013 entstehungsseitig über die angefallenen Kosten ermittelt. Auf der Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts erhöhen sich ab 2013 die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, während sich die Konsumausgaben der privaten Haushalte verringern. Neben der Entstehungs- und Verwendungsseite des Bruttoinlandsprodukts ist auch die Verteilung betroffen: Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen