Evakuierungsoperation in Afghanistan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Sämtliche Dokumente (u.a. Vermerke, Protokolle, Lageberichte, E-Mails, Korrespondenzen etc.) zur militärischen Evakuierungsoperation vom 16.08.2021 bis zum 26.08.2021 in Afghanistan.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. September 2021
  • Frist
    12. Oktober 2021
  • 3 Follower:innen
Layla Ansari
Layla Ansari
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Dokumen…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Layla Ansari
Betreff
Evakuierungsoperation in Afghanistan [#228010]
Datum
8. September 2021 15:23
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente (u.a. Vermerke, Protokolle, Lageberichte, E-Mails, Korrespondenzen etc.) zur militärischen Evakuierungsoperation vom 16.08.2021 bis zum 26.08.2021 in Afghanistan.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Layla Ansari Anfragenr: 228010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228010/ Postanschrift Layla Ansari << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Layla Ansari
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom ??? (???); Vg. ??? Sehr geehrte Frau Ansari, vielen D…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom ??? (???); Vg. ???
Datum
10. September 2021 12:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Ansari, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Bevor mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage begonnen werden kann, bitte ich um Konkretisierung bzw. Klarstellung. Sie wünschen Zugang zu "sämtlichen Dokumenten (u.a. Vermerke, Protokolle, Lageberichte, E-Mails, Korrespondenzen etc.) zur militärischen Evakuierungsoperation vom 16.08.2021 bis zum 26.08.2021 in Afghanistan". Nach einer ersten Einschätzung könnten zahlreiche Informationen, die sowohl bei verschiedenen Arbeitseinheiten im Auswärtigen Amt als auch bei den involvierten deutschen Auslandsvertretungen vorliegen, von Ihrer Anfrage erfasst sein. Ich gebe Ihnen daher hiermit zunächst Gelegenheit zur Konkretisierung. Bitte grenzen Sie Ihre Anfragen möglichst konkret ein. Dies ist auch in Ihrem Interesse, damit Ihnen der Informationszugang möglichst umfassend in dem von Ihnen gewünschten Rahmen ermöglicht werden kann, ohne eine unnötig hohe Gebührenlast entstehen zu lassen (siehe auch Ausführungen weiter unten). Das Auswärtige Amt wir sich dann bemühen, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/i... einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Sollte mir bis zum 17. September 2021 keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass eine weitere Bearbeitung nicht erwünscht ist. Ich werde das Verfahren dann ohne weitere Nachricht an Sie einstellen. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/da...) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrte Frau Ansari, nachstehende Nachricht übersende ich erneut, diesmal mit vollständigem Betreff und Ihre…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 08.09.2021 (Dokumente zur militärischen Evakuierungsoperation in Afghanistan); Vg. 253-2021
Datum
10. September 2021 12:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Ansari, nachstehende Nachricht übersende ich erneut, diesmal mit vollständigem Betreff und Ihrer Vorgangsnummer. Mit freundlichen Grüßen
Layla Ansari
Layla Ansari
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich meine Anfrage konkretisieren: Mir geht es um Dokumente aus Ihr…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Layla Ansari
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 08.09.2021 (Dokumente zur militärischen Evakuierungsoperation in Afghanistan); Vg. 253-2021 [#228010]
Datum
15. September 2021 11:18
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich meine Anfrage konkretisieren: Mir geht es um Dokumente aus Ihrem Haus, insbesondere solchen, die sich mit dem Krisenmanagement beschäftigen, d.h. der Planung, Koordination, Steuerung der Evakuierungsoperation (vermutlich Abteilung 040). Darüber hinaus begehre Zugang zu Dokumenten, die Aufschluss darüber geben, wie sich Entscheidungsprozesse hinsichtlich den Frage "wer, warum, wie evakuiert wurde" entwickelt haben. Daneben möchte ich Zugang zu Dokumenten, die Aufschluss darüber geben, wie viele Personen durch den Einsatz evakuiert wurden, wie viele sich davon in Deutschland befinden und in welchem Anstellungsverhältnis sie zur Bundesrepublik Deutschland standen. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten - falls vorhanden - erkläre ich mich selbstverständlich einverstanden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Layla Ansari Anfragenr: 228010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228010/

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Auswärtiges Amt
Bescheid_AA Sehr geehrte Frau Ansari, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheits…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid_AA
Datum
28. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,7 MB
Sehr geehrte Frau Ansari, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Gem. §1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. 1. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, §3 Nr. 1a) IFG Die vorliegend einschlägige Nr. 1 a) des § 3 IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union und ihren Organen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). Vorliegend geht es bei Afghanistan um einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Im Falle eines Bekanntwerdens der Unterlagen besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung der auswärtigen Beziehungen ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 15). Vorliegend ist das diplomatische Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Afghanistan berührt. Die Herausgabe der geforderten Unterlagen würde gem. §3 Abs. 1 a IFG nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere auf die bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan haben. Ein Zugang zu den von Ihnen angefragten Dokumenten kann daher gem. § 3 Nr. 1a IFG nicht und auch nicht teilweise oder mit Schwärzungen gewährt werden. 2. Schutz der inneren und äußeren Sicherheit, §3 Nr. 1 c) IFG Nach § 3 Nr. 1 c) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit schützt §3 Nr. I c IFG die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten oder gewaltsame Aktionen Privater. Die innere und äußere Sicherheit werden institutionenunabhängig geschützt. Gemäß § 3 Nr. 1 c) IFG muss die Gefährdungslage so beschaffen sein, dass im Falle des Bekanntwerdens der Information dem Schutzgut nachteilige Auswirkungen drohen. Dabei müssen die nachteiligen Auswirkungen, die dem Schutzgut aufgrund der Gefahrenprognose drohen, keine bestimmte Größe bzw. keinen bestimmten Umfang erreichen. Die innere und äußere Sicherheit sind schlechthin geschützt. Der Ausschlusstatbestand ist bereits im Vorfeld einer Gefährdung anwendbar. Die Anfrage ist ausschließlich auf die Evakuierung und die Entscheidungsprozesse gerichtet. Hier lassen sich aus dem Material Verhaltensmuster ableiten, deshalb ist es schutzwürdig. Im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2012 (Az. OVG 12 B 27.11) wird klargestellt, dass § 3 Nr. 1 c) IFG mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines zukünftigen Nachteils auf einen zukunftsgerichteten Umgang mit Erfahrungswissen verweist, der zwangsläufig mit besonderen Unsicherheiten behaftet ist. Grundlage dieser prognostischen Einschätzung können allein bei staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen. Durch die Offenbarung der verlangten Informationen würde das Sicherheitsrisiko erhöht werden. Der Informationszugang kann gem. § 3 Nr. 1 c) IFG daher nicht gewährt werden. Im Übrigen besteht der Anspruch auf Informationszugang auch nicht gem. §3 Nr. 1 b) IFG, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann. Soweit Sie "Zugang zu Dokumenten, die Aufschluss darüber geben, wie viele Personen durch den Einsatz evakuiert wurden, wie viele sich davon in Deutschland befinden und in welchem Anstellungsverhältnis sie zur Bundesrepublik Deutschland standen", vorgetragen mit Ihrer konkretisierenden E-Mail vom 15.09.2021, begehren, kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Bis zum 26.08.2021, Stand 16:00 Uhr, wurden durch die Bundesregierung insgesamt 5.347 Personen aus mindestens 45 Nationen aus Kabul evakuiert. Durch Partnernationen evakuierte deutsche Staatsangehörige und Personen mit Deutschlandbezug sind hiervon nicht erfasst. Darüber hinausgehende Informationen liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung): Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.