Evaluatierungsgutachten zum IFG

Antrag nach dem HDSIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gem. § 84 Abs. 1 HDSIG besteht eine Herausgabepflicht fuer Gutachten. Ich bitte unter Hinweis auf die bestehende Rechtsvorschrift um Zusendung des Gutachtens, mit welchem das Innenministerium die IFG-Regelungen in Deutschland hat evaluieren lassen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Februar 2019
  • Frist
    23. März 2019
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG Sehr << Anrede >> gem. § 84 Abs. 1 HDSIG besteht eine Herausgabepflicht fuer G…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Evaluatierungsgutachten zum IFG [#58872]
Datum
21. Februar 2019 12:54
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG Sehr << Anrede >> gem. § 84 Abs. 1 HDSIG besteht eine Herausgabepflicht fuer Gutachten. Ich bitte unter Hinweis auf die bestehende Rechtsvorschrift um Zusendung des Gutachtens, mit welchem das Innenministerium die IFG-Regelungen in Deutschland hat evaluieren lassen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Ihr Antrag vom 21.02.2019 / Evaluationsgutachten zu den Landes-IFG Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 21.02.2…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
Ihr Antrag vom 21.02.2019 / Evaluationsgutachten zu den Landes-IFG
Datum
27. Februar 2019 07:51
Status
Warte auf Antwort
image001.gif
5,7 KB


Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 21.02.2019 begehren Sie die Übersendung des Evaluationsgutachtens über die Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzes des Bundes und der Länder, welche das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS) zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens zum Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) vorgenommen hat. Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen wird gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HDSIG abgelehnt. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Landesregierung betrifft. Als meinungsbildende Maßnahme im Entstehungsprozess eines Gesetzesentwurfes bzw. im Vorlauf eines Gesetzgebungsverfahrens betrifft das Dokument die Vertraulichkeit politischer Entscheidungsbildung innerhalb der Landesregierung. Ihr Hinweis, dass gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 HDSIG eine Herausgabepflicht für Gutachten besteht, hat auf die vorliegende Begründung keinen Einfluss. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 21.02.2019 / Evaluationsgutachten zu den Landes-IFG [#58872] Sehr << Anrede >> vie…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 21.02.2019 / Evaluationsgutachten zu den Landes-IFG [#58872]
Datum
27. Februar 2019 09:11
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Email. Leider sind Sie hier jedoch offenbar nicht ganz mit der Gesetzesmaterie vertraut. Der Gesetzgeber hat in seinem Gesetzentwurf (Drucksache 19/5728, S. 130) bereits eine klare Wertentscheidung getroffen, wonach "Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten und Stellungnahmen Dritter" nicht unter den Schutzbereich des behördlichen Entscheidungsprozesses fallen. Dies ist auch sachlogisch, weil diese lediglich zur Information dienen, aber nicht den Entscheidungsprozess selbst wiederspiegeln (siehe: Drucksache 19/5728, S. 129). Es sind somit nur solche Aktenprodukte betroffen, die beispielsweise Erwägungen beinhalten, z.B. die behördeninterne Auswertung des Gutachtens. Insofern sind Sie zur Herausgabe der Studie verpflichtet und ich bitte um Herausgabe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze He…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Evaluatierungsgutachten zum IFG“ [#58872] [#58872]
Datum
8. März 2019 13:24
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/58872/auth/664f8c90f6e200a0251abd317e70745043e0e6a9/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Hessische Innenministerium zu Unrecht die Herausgabe des Gutachtens verweigert. Entsprechend den Bestimmungen des Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes sind Gutachten generell kein Teil des Willensbildungsprozesses und unterliegen der uneingeschränkten Herausgabepflicht. Das Innenministerium sieht zwar die Herausgabepflicht aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HDSIG, verweigert jedoch dennoch die Herausgabe. Der Antrag wurde ausdrücklich auf diese Vorschrift beschränkt, die auch in der Gesetzesbegründung hier unmissverständlich ist, Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 58872.pdf - 2019-02-27_1-image001.gif Anfragenr: 58872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Evaluatierungsgutachten zum IFG“ vom 21.02.2019…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Evaluatierungsgutachten zum IFG“ [#58872] [#58872]
Datum
27. März 2019 11:03
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Evaluatierungsgutachten zum IFG“ vom 21.02.2019 (#58872) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hessisches Datenschutz - und In…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Evaluatierungsgutachten zum IFG“ [#58872] [#58872]
Datum
6. April 2019 11:47
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hessisches Datenschutz - und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/58872/auth/664f8c90f6e200a0251abd317e70745043e0e6a9/ Ich hatte mich bereits am 08.03.2019 an Sie gewandt, leider jedoch keine Reaktion erhalten. Wie ist der Sachstand hierzu? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 58872.pdf - 2019-02-27_1-image001.gif Anfragenr: 58872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in gemäß § 89 Abs. 3 S.3 HDSIG kann der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte die Behebu…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Evaluatierungsgutachten zum IFG“ [#58872] [#58872]
Datum
8. April 2019 10:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in gemäß § 89 Abs. 3 S.3 HDSIG kann der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte die Behebung von Verstößen gegen den Vierten Teil des HSDIG (Informationsfreiheit) fordern. Für einen Verstoß gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. Der Verweis auf die Gesetzesmaterialien und § 84 Abs. 1 HDSIG ist nicht von Bedeutung, weil es hier um § 84 Abs. 2 und damit um ein ganz anderer Thema geht (Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung). Ihre Rechtsposition wird vom Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten nicht unterstützt. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bin über Ihre Auffassung etwas verwundert. Der Gesetzgeber hat klar ausgesagt,…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Evaluatierungsgutachten zum IFG“ [#58872] [#58872]
Datum
8. April 2019 20:17
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bin über Ihre Auffassung etwas verwundert. Der Gesetzgeber hat klar ausgesagt, dass Gutachten herauszugeben sind und damit auch, dass diese gerade nicht unter den Schutzbereich der exekutiven Eigenverantwortung fallen. Dieser Schutzbereich soll auch den Entscheidungsprozess schützen und dies auch im Grundsatz nur solange, bis dieser abgeschlossen ist. Ein Gutachten unterstützt zwar den Entscheidungsprozess durch seine Argumentation. Allerdings bildet er nicht die Entscheidungsprozesse selbst ab, wo unterschiedliche Positionen innerhalb der Regierung / Exekutive diskutiert werden. Dies würde beispielsweise in den Auswertungen dieser Studie erfolgen. Hier handelt es sich jedoch um ein wissenschaftliches Gutachten. Hinzu kommt, dass der Entscheidungsprozess abgeschlossen ist. Die Grundlage fuer den Schutzbereich der exekutiven Eigenverantwortung, die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, stellt dies eindeutig heraus. Nur ausnahmsweise gibt es auch nach Abschluss des Entscheidungsprozesses eine Folgewirkung. Wenn Sie weiterhin bei Ihrer Sichtweise (= Arbeitsverweigerung) bleiben würde mich interessieren, wann den Ihrer Sichtweise dann die Herausgabeverpflichtung für Gutachten greift oder ob sich die Regierung Ihrer Sichtweise permanent auf den angeblichen Schutzbereich der exekutiven Eigenverantwortung berufen kann und damit den gesetzgeberischen Willen unterlaufen in der Lage ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Deutschland