Evaluierung der Maßnahmen gegen CoVid

Gegen die CoVid-Pandemie wurden Maßnahmen eingeleitet und Daten gesammelt.

Wie weit ist die wissenschaftliche und staatliche Evaluierung?

Zur Konkretisierung: Unterfragen wären z.B. Welche Lebenszeit gewinnt man durch Schulschießungen? Wie viele Kollateraltote bewirkte das Freihalten der Intensivkapazitäten?

Wann werden die Auswertungen veröffentlicht?

Vielen Dank!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
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Stefan Rieseberg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gegen die CoVid-…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Stefan Rieseberg
Betreff
Evaluierung der Maßnahmen gegen CoVid [#199554]
Datum
5. Oktober 2020 21:38
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gegen die CoVid-Pandemie wurden Maßnahmen eingeleitet und Daten gesammelt. Wie weit ist die wissenschaftliche und staatliche Evaluierung? Zur Konkretisierung: Unterfragen wären z.B. Welche Lebenszeit gewinnt man durch Schulschießungen? Wie viele Kollateraltote bewirkte das Freihalten der Intensivkapazitäten? Wann werden die Auswertungen veröffentlicht? Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Rieseberg Anfragenr: 199554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199554/
Mit freundlichen Grüßen Stefan Rieseberg
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Rieseberg, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gena…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Evaluierung der Maßnahmen gegen CoVid [#199554]
Datum
8. Oktober 2020 08:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rieseberg, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Rieseberg, ich bitte Sie, die verspätete Beantwortung Ihrer E-Mail wegen der Vielzahl der hie…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Evaluierung der Maßnahmen gegen CoVid [#199554], AZ L4-96/Rieseberg/21
Datum
20. Januar 2021 12:22
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Rieseberg, ich bitte Sie, die verspätete Beantwortung Ihrer E-Mail wegen der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen zu entschuldigen. Für die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder anderer übertragbarer Krankheiten oder den Verzicht auf solche Maßnahmen ist eine Gesamtbetrachtung der Schwere und Entwicklung des Infektionsgeschehens, der aktuellen medizinischen Versorgungssituation wie auch der gesamtgesellschaftlichen Situation und der Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsträgern erforderlich. Entscheidungen über Maßnahmen sind von den Verantwortlichen auf Bundes-, Landes- bzw. kommunaler Ebene jeweils aktuell auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse und Prognosen zu treffen und ggf. anzupassen. Bei ihren Beschlüssen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wägen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Voraussetzungen und Folgewirkungen der vereinbarten Maßnahmen stets sorgfältig ab. Dies schließt die sozialen und wirtschaftlichen Folgewirkungen mit ein. Angesichts der großen Dynamik des COVID-19-Pandemiegeschehens und der Tatsache, dass zahlreiche Aspekte in der Bewältigung dieses Geschehens beispiellos sind, kaum vorhersehbar waren, und weiterhin schwer vorherzusagen sind, bestanden und bestehen auch weiterhin allenfalls in sehr begrenztem Umfang Verfahren oder Indikatoren für ein Monitoring der Folgewirkungen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Gerade deshalb waren und sind erhebliche Anstrengungen erforderlich, um die COVID-19-Pandemie in Deutschland zu verlangsamen, abzuflachen und letztlich die Zahl der entsprechend erforderlichen Krankenhausaufenthalte zu verringern. Die Erfahrungen in anderen Staaten haben gezeigt, dass dies ein wichtiger Beitrag war, um eine Überforderung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Daneben wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz als auch deren Aus- und Durchführung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen. Die von der Bundesregierung zur Abmilderung sozialer Folgen und zum Ausgleich wirtschaftlicher Auswirkungen getroffenen Maßnahmen machen deutlich, dass die Bundesregierung die genannten Aspekte in angemessener Weise berücksichtigt und weiter im Blick behält. Mit freundlichen Grüßen