Eventus eG

Guten Tag << Antragsteller:in >>
Herr Dr. Hauser,
das Sondergutachten zur Prüfung im Fall Eventus ist seit Ende
Oktober fertig und am 11.03.2019 im Prozess gegen Marco
Terracciano sind folgende Dinge gekannt geworden:
-
Komplett Versagen des Prüfverbandes vbw
-
Die Zulassung der Eventus als Genossenschaft hätte
nie durch den vbw stattfinden dürfen.
Aufgrund dieser Tatsache und folgender Begründung fordere ich
Sie auf mir das Gutachten bis zum 17.04.2019.
zukommen zu lassen. Etwaige Kosten für Kopien bezahle ich bis
zu einem Betrag von 0,00 Euro. (Sollten die Kosten höher sein
bitte ich
um kurzfristige Information der Kostenhöhe und eine detonierte
Begründung warum die Kosten den Betrag von 0,00 Euro
übersteigen.
Ich begründe wie folgt:
1.) Die IG Eventus ist ein Zusammenschuss von 240
Geschädigte der Eventus eG. Das Gutachten ist der Schlüssel
damit ich meine Schadenersatzansprüche geltend machen
kann. Ich bin Mitglied der IG Eventus. Sollten Sie das Gutachten
verweigern gehen ich davon aus das sie mein Recht mit Füssen
treten und mich in der Durchsetzung unserer
Schadenersatzansprüche behindern wollen.
2.) Das LIFG (Landes-Informationsfreiheits-Gesetz) gewährt
jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu
amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden
Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines
Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG).
Laut LIFG nicht geschützt sind Informationen aus
Beweiserhebungen, Gutachten und Stellungsnahmen Dritter,
denn es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die
Verfahrensherrschaft im Regelfall nicht beeinträchtigen.
Das öffentliche Interesse an dem Sondergutachten überwiegt,
da es beim vbw innerhalb von 3 Jahren 3 große Insolvenzen
von geprüften Genossenschaften und Wohnungsgesellschaften
vorliegen und den Kernaussagen des Gutachtens die am
11.03.2019 bekannt wurden. Der Schaden dieser Insolvenzen
liegt über 50 Millionen.
Zudem hat das Wirtschaftsministerium BW die Aufsichts-
und Kontrollpflicht über die genossenschaftlichen Prüferbände
laut Genossenschaftsgesetz. Das Gutachten ist erstellt
worden um zu prüfen wie der vbw seine Pflichten rechtmäßig
erfüll hat. Sollte das Gutachten weiterhin verweigert werden
gehen ich davon aus das sie Tatsachen verheimlichen und
vertuschen wollen.
4.) Das Gutachten ist 13.02.2019 vom Landgericht Stuttgart
und der Staatsanwaltschaft Stuttgart freigegeben wurde, somit
besteht keine Verweigerungsrecht mehr Ihrerseits wegen der
Gefährdung von Ermittlungen.
5.) Außerdem ist mehrmals höchstrichterlich festgestellt
worden, dass ein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz
besteht, selbst wenn Ermittlungsverfahren und sonstige
gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind
Vorsorglich
verweise ich auf folgende Urteile:
ECLI:EU:C:2018: und
BVerwG
7 C 18.12
Sollten Sie das Gutachten verweigern sehe ich das als
Rechtsbeugung und werde mir vorbehalten Strafantrag zu
stellen.
6.) Auch die Gesetze im Bereich des Datenschutzes
rechtfertigen keine Verweigerung des Rechts nach dem
Informationsfreiheitsgesetz, das das Recht der Bürger nachdem
Informationsfreiheitsgesetz höher wiegt.
Mit der Schwärzung der Namen der Prüfer der Firma Bansbach
bin ich einverstanden. Ich habe nichts zu vertuschen und zu
verheimlichen wie andere, deshalb bin ich damit einverstanden
das meinen Namen an die betreffenden Parteien in dem
Gutachten weitergeleitet werden dürfen. Außerdem ist uns
bekannt das der jetzige Vorstand der des vbw quasi durch das
Wirtschaftsministerium eingesetzt worden ist. Des Weiteren
müssen wir davonausgehen das Wirtschaftsministerium Bw mit
dem vbw gemeinsame Sache macht um zu verhindern das das
Gutachten herausgegeben wird.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. März 2019
  • Frist
    16. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag Frau…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Eventus eG [#62199]
Datum
17. März 2019 10:38
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag Frau Wirtschaftsministerin Dr. Hoffmeister-Kraut und Herr Dr. Hauser, das Sondergutachten zur Prüfung im Fall Eventus ist seit Ende Oktober fertig und am 11.03.2019 im Prozess gegen Marco Terracciano sind folgende Dinge gekannt geworden: - Komplett Versagen des Prüfverbandes vbw - Die Zulassung der Eventus als Genossenschaft hätte nie durch den vbw stattfinden dürfen. Aufgrund dieser Tatsache und folgender Begründung fordere ich Sie auf mir das Gutachten bis zum 17.04.2019. zukommen zu lassen. Etwaige Kosten für Kopien bezahle ich bis zu einem Betrag von 0,00 Euro. (Sollten die Kosten höher sein bitte ich um kurzfristige Information der Kostenhöhe und eine detonierte Begründung warum die Kosten den Betrag von 0,00 Euro übersteigen. Ich begründe wie folgt: 1.) Die IG Eventus ist ein Zusammenschuss von 240 Geschädigte der Eventus eG. Das Gutachten ist der Schlüssel damit ich meine Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Ich bin Mitglied der IG Eventus. Sollten Sie das Gutachten verweigern gehen ich davon aus das sie mein Recht mit Füssen treten und mich in der Durchsetzung unserer Schadenersatzansprüche behindern wollen. 2.) Das LIFG (Landes-Informationsfreiheits-Gesetz) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Laut LIFG nicht geschützt sind Informationen aus Beweiserhebungen, Gutachten und Stellungsnahmen Dritter, denn es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherrschaft im Regelfall nicht beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an dem Sondergutachten überwiegt, da es beim vbw innerhalb von 3 Jahren 3 große Insolvenzen von geprüften Genossenschaften und Wohnungsgesellschaften vorliegen und den Kernaussagen des Gutachtens die am 11.03.2019 bekannt wurden. Der Schaden dieser Insolvenzen liegt über 50 Millionen. Zudem hat das Wirtschaftsministerium BW die Aufsichts- und Kontrollpflicht über die genossenschaftlichen Prüferbände laut Genossenschaftsgesetz. Das Gutachten ist erstellt worden um zu prüfen wie der vbw seine Pflichten rechtmäßig erfüll hat. Sollte das Gutachten weiterhin verweigert werden gehen ich davon aus das sie Tatsachen verheimlichen und vertuschen wollen. 4.) Das Gutachten ist 13.02.2019 vom Landgericht Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart freigegeben wurde, somit besteht keine Verweigerungsrecht mehr Ihrerseits wegen der Gefährdung von Ermittlungen. 5.) Außerdem ist mehrmals höchstrichterlich festgestellt worden, dass ein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, selbst wenn Ermittlungsverfahren und sonstige gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind Vorsorglich verweise ich auf folgende Urteile: ECLI:EU:C:2018: und BVerwG 7 C 18.12 Sollten Sie das Gutachten verweigern sehe ich das als Rechtsbeugung und werde mir vorbehalten Strafantrag zu stellen. 6.) Auch die Gesetze im Bereich des Datenschutzes rechtfertigen keine Verweigerung des Rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz, das das Recht der Bürger nachdem Informationsfreiheitsgesetz höher wiegt. Mit der Schwärzung der Namen der Prüfer der Firma Bansbach bin ich einverstanden. Ich habe nichts zu vertuschen und zu verheimlichen wie andere, deshalb bin ich damit einverstanden das meinen Namen an die betreffenden Parteien in dem Gutachten weitergeleitet werden dürfen. Außerdem ist uns bekannt das der jetzige Vorstand der des vbw quasi durch das Wirtschaftsministerium eingesetzt worden ist. Des Weiteren müssen wir davonausgehen das Wirtschaftsministerium Bw mit dem vbw gemeinsame Sache macht um zu verhindern das das Gutachten herausgegeben wird. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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