Expertise des Justiziarats bezüglich FB-Sperrung

- Kommunikation zwischen dem Justiziarat und AStA-Vorstand bezüglich der Schreibsperre meiner Person auf der FB-Seite des AStA

Erklärung:
Im Protokoll des Rechtsausschusses von der Sitzung am 06.02.2018 wird ausgeführt:

"Fabian Schröer meint, dass vor der Sperrung eine Rechtsauskunft bei dem
Justiziar eingeholt worden sei. Dieser habe das Vorgehen als von der Netiquette
legitimiert angesehen."

Diese Rechtsauskunft wird hiermit angefordert.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Februar 2018
  • Frist
    13. März 2018
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Aras Abbasi
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Expertise des Justiziarats bezüglich FB-Sperrung [#26506]
Datum
9. Februar 2018 15:38
An
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Kommunikation zwischen dem Justiziarat und AStA-Vorstand bezüglich der Schreibsperre meiner Person auf der FB-Seite des AStA Erklärung: Im Protokoll des Rechtsausschusses von der Sitzung am 06.02.2018 wird ausgeführt: "Fabian Schröer meint, dass vor der Sperrung eine Rechtsauskunft bei dem Justiziar eingeholt worden sei. Dieser habe das Vorgehen als von der Netiquette legitimiert angesehen." Diese Rechtsauskunft wird hiermit angefordert.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Mein Zeichen: StJ/Wm‐80‐04‐02/18 Sehr geehrte Herr Abbasi, Sie baten unter Berufung auf das Informationsfrei…
Von
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Betreff
AW: Expertise des Justiziarats bezüglich FB-Sperrung [#26506]
Datum
15. Februar 2018 13:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Zeichen: StJ/Wm‐80‐04‐02/18 Sehr geehrte Herr Abbasi, Sie baten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG) um freien Zugang zu Informationen über die Kommunikation zwischen dem Justitiariat und AStA-Vorstand bezüglich der Schreibsperre Ihrer Person auf der FB-Seite des AStA. Ich bin zur Entscheidung über Ihren Antrag berufen. Ihrer Anfrage bin ich intern nachgegangen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Anwendungsbereich des IFG NRW insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 (3) IFG NRW ist eröffnet. Gründe für eine Auskunftsverweigerung liegen nicht vor. Gemäß § 3 S. 1 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Ihren zulässigen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen lehne ich ab. Begründung: Der von Ihnen begehrte Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht gewährt werden. Hier ist keine Kommunikation zwischen dem Justitiariat der Universitätsverwaltung und dem AStA-Vorstand bezüglich der Schreibsperre Ihrer Person auf der FB-Seite des AStA aktenkundig. Ihr Antrag war daher abzulehnen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht geprüft wurde, ob Ihr Antrag ggf. gemäß § 7 (2) Ziff. a IFG NRW abzulehnen gewesen wäre. Hinweis: soweit Ihnen im Rahmen von Anfragen nach dem IFG NRW mitgeteilt wird, eine Information liege nicht vor, heißt dies nicht, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt nicht vorgelegen hat oder zu einem späteren Zeitpunkt vorliegt. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nicht auf Informationsträgern dokumentierte Vorgänge nicht Gegenstand von Anfragen auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG NRW sei können. Auf Ihr Recht nach § 13 (2) IFG weise ich Sie nach § 5 (2) S.4 IFG hin. Auf Ihren Wunsch hin übermittle ich meinen Entscheidung per Mail. Hinweis: Die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Information ist seitens der auskunftspflichtigen Behörde gemäß § 5 (2) S. 2 IFG nicht zu überprüfen. Die Richtigkeit der Informationen, zu denen Ihnen durch diesen Bescheid Zugang gewährt worden ist, wurde auch hier nicht geprüft. Die Heinrich-Heine-Universität übernimmt für die Richtigkeit der Information daher auch keine Haftung. Gebührenentscheidung: Diese Entscheidung ergeht nach § 11 (1) S.2 IFG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf einzulegen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Ich bitte Sie erneut, dafür Sorge zu tragen, dass die hier angegebenen personenbezogenen Daten nicht veröffentlicht werden. Bitte geben Sie bei jeder weiteren Kommunikation mit mir zu diesem Vorgang stets das oben angegebene Aktenzeichen an. Mit freundlichen Grüßen

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Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr…
An Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: Expertise des Justiziarats bezüglich FB-Sperrung [#26506]
Datum
19. Februar 2018 22:56
An
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 26506 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>