Explosivmittel bei der bayerischen Polizei

als Journalistin frage ich folgende Informationen an:

- alle Dokumente betreffend des Einkaufs von Explosivmitteln nach PAG-E Art.78, Abs. 5 und der Schulung von Polizistinnen und Polizisten zur Anwendung von Explosivmitteln (etwa Marktanalyse, Ausschreibungen, Beratung, eingeholte Angebote, Arbeitskreise, Budgetplanung)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2018
  • Frist
    24. Mai 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: als Journalist…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Explosivmittel bei der bayerischen Polizei [#29163]
Datum
24. April 2018 17:16
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
als Journalistin frage ich folgende Informationen an: - alle Dokumente betreffend des Einkaufs von Explosivmitteln nach PAG-E Art.78, Abs. 5 und der Schulung von Polizistinnen und Polizisten zur Anwendung von Explosivmitteln (etwa Marktanalyse, Ausschreibungen, Beratung, eingeholte Angebote, Arbeitskreise, Budgetplanung)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24.04.2018. Wie gewünscht antworten wir Ihnen in el…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
C5; Explosivmittel bei der bayerischen Polizei [#29163]
Datum
15. Juni 2018 11:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24.04.2018. Wie gewünscht antworten wir Ihnen in elektronischer Form. Zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass bayerische Polizeibeamte grundsätzlich keine Explosivmittel verwenden. Eine Ausnahme bilden speziell ausgebildete Beamte der Spezialeinheiten sowie einer Dienststelle mit Entschärfungsaufgaben. Daher ist das Volumen einer Beschaffung von Explosivmitteln für Einsatzlagen bzw. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in der Regel sehr gering. Darüber hinaus muss für den Umgang und die Verarbeitung von Sprengmitteln eine allgemein gültige sprengstoffrechtliche Ausbildung zum "Sprengberechtigten" absolviert werden. Zusätzlich sind meist weitere Speziallehrgänge sowie jährlich wiederkehrende Fortbildungen erforderlich. Diese sehr umfangreiche Ausbildung mit abschließender Prüfung kann nur von sehr wenigen, ausgewählten Spezialisten erworben werden. Ergänzend darf noch erwähnt werden, dass der Einsatz von Handgranaten auch bereits nach bisherigem Recht möglich und allein den Spezialeinsatzkräften vorbehalten war. Neu ist lediglich, dass Spezialeinheiten künftig auch andere Explosivmittel einsetzen dürfen, etwa um bei besonderen terroristischen Bedrohungslagen eine Türe öffnen zu können, hinter der sich beispielsweise Terroristen verschanzt haben. Auch in Zukunft hat kein Streifenbeamter Handgranaten mit dabei. Wir bitten um Verständnis, dass aus Gründen der Geheimhaltung detailliertere Angaben zu Einsatzmitteln der Spezialeinheiten aus einsatztaktischen Gründen nicht erfolgen. Hierunter fallen auch Schulungsunterlagen und weitere Unterlagen zur vorliegenden Thematik. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte/r Th. Hampel, vielen Dank für Ihre umgehende und ausführliche Antwort…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: C5; Explosivmittel bei der bayerischen Polizei [#29163]
Datum
2. Juli 2018 11:37
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte/r Th. Hampel, vielen Dank für Ihre umgehende und ausführliche Antwort. Damit haben Sie mir sehr geholfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29163 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in