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Externe Berater in der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

1. Welche externe Berater und/oder Beratungsfirmen (Name, Geschäftssitz) wurden zu welchem Zweck (Beratungsauftrag) und zu welchen Kosten (Einzelkosten pro Beratungsdienstleistung/Beratungsvertrag, Gesamtkosten) durch die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in den letzten 2 Jahren beauftragt.
2. Welche Vorgaben gelten für die Vergabe von Aufträgen für externe Berater oder Beratungsfirmen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Mai 2019
  • Frist
    12. Juni 2019
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Welche externe…
An Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
Externe Berater in der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz [#138386]
Datum
8. Mai 2019 08:50
An
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Welche externe Berater und/oder Beratungsfirmen (Name, Geschäftssitz) wurden zu welchem Zweck (Beratungsauftrag) und zu welchen Kosten (Einzelkosten pro Beratungsdienstleistung/Beratungsvertrag, Gesamtkosten) durch die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in den letzten 2 Jahren beauftragt. 2. Welche Vorgaben gelten für die Vergabe von Aufträgen für externe Berater oder Beratungsfirmen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich die Antwort auf Ih…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
21. Mai 2019 14:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich die Antwort auf Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz vom 8. Mai 2019. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz [#138386] Sehr geehrteAntragsteller/in mit Schreiben vom 30.04.…
An Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz [#138386]
Datum
1. Juni 2019 09:18
An
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Schreiben vom 30.04.2019 - abrufbar unter: "https://fragdenstaat.de/anfrage/aufstellung-von-gemeldeten-datenschutzverstoen-6/", vertritt die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität die Meinung, nicht im Geltungsbereich des Landestransparenzgesetz zu liegen. Als zuständige Aufsichtsbehörde möchte ich gerne von Ihnen wissen, ob Sie diese Rechtsauffassung teilen: fällt die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität in den Geltungsbereich des Landestransparenzgesetz? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 138386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz [#138386] Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie,…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz [#138386]
Datum
17. Juni 2019 14:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie, dass Sie noch keine abschließende und inhaltliche Antwort von mir erhalten. Ich befinde mich noch in der Klärung mit der Universitätsmedizin, werde mich aber wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz [#138386] Sehr geehrteAntragsteller/in Die Universitätsmedizin …
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz [#138386]
Datum
1. Juli 2019 10:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Universitätsmedizin der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz ist nach § 1 des Universitätsmedizingesetzes (UMG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach § 5 UMG der Rechtsaufsicht des Landes – dort des zuständigen Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kunst untersteht. Nach § 3 Absatz 1 des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) ist dieses Gesetz auch anzuwenden auf die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Insofern fällt die Universitätsmedizin Mainz nur in den Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes soweit sie Verwaltungstätigkeit ausübt. Davon sind in Bezug auf die Universitätsmedizin jedenfalls die wissenschaftliche Tätigkeit und die Krankenversorgung abzugrenzen, so dass der Anwendungsbereich des Transparenzgesetzes erheblich eingeschränkt ist. Im Hinblick auf die Einordnung des Datenschutzes ist die Universitätsmedizin zwar öffentliche Stelle – sie ist aber Adressat dieses Gesetzes und nimmt keine Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. Darüber hinaus sind gerade im Zusammenhang mit den von Ihnen angefragten Informationen von der Universitätsmedizin weitere Belange zu prüfen, die zu einer Ablehnung führen können. Bei gemeldeten Datenschutzverstößen, bezüglich denen eine Bearbeitung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit noch nicht abgeschlossen ist, kämen zunächst die Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG in Betracht. Darüber hinaus sind im Zusammenhang mit dem Datenschutz bei der Universitätsmedizin öffentliche Belange der IT-Sicherheit § 14 Abs. 1 Nr. 7 LTranspG relevant sowie weitere Belange wie Betriebsgeheimnisse nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG. Ich hoffe, dass Ihnen diese weiteren Informationen in Ergänzung zu der zugegebenermaßen sehr knappen Auskunft der Universitätsmedizin weiter helfen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.