Sehr
<< Anrede >>
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit der Gebühr bin ich einverstanden.
Ich kann Ihre Argumention, dass Dritte beteiligt werden müssen jedoch nicht nachvollziehen. Personenbezogene Daten sind offenkundig nicht betroffen. Eine Begründung ist zudem nur notwendig, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Meine Anfrage betrifft aber keine solchen Informationen.
Zur Begründung führe ich folgendes an:
1) Meine Anfrage bezieht sich nicht auf konkrete Maßnahmen oder Methoden, sondern auf eine Darstellung von allgemeinen Kosten für externe Beratungen. Aus dieser bloßen Auflistung kann sich keine Schutzwirkung im Sinne von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entfalten. Für Außenstehende ist nicht einmal erkennbar, welche Beratungsergebnisse geliefert wurden oder welche Methoden angewendet werden, sondern lediglich ob sich das BSI sich hierbei Dritten bedient. Mindestens im Rahmen von Ausschreibungen wurden weitergehende Informationen bereits veröffentlicht. Beim IT-Grundschutz und KRITIS-Vorgaben sind die Informationen vielfach zudem öffentlich verfügbar.
2) Die Anfrage berührt keine schützenswerten Interessen Dritter. Meine Anfrage bezieht sich auf eine Kostenaufstellung nach Jahren und auf die Nennung von Auftragnehmern des BSI. Keinesfalls sind hierbei Preisinformation betroffen, da ohne die Kenntnis über dem Umfang der Beratung ein Rückschluss auf Tagessätze unmöglich ist. Die Informationen über Zuschlagsgewinner in öffentlichen Ausschreibungen können keinem besonderen Schutzinteresse unterliegen, da diese - je nach angewendeten Ausschreibungsrecht - veröffentlicht werden müssen, mindestens aber an unterlegene Bieter kommuniziert werden müssen. Den Bietern ist insofern bekannt und bewusst, dass die Zuschlagserteilung öffentlich bekannt werden kann. Die Tatsache, dass ein Unternehmen das BSI berät ist zudem für das betreffende Unternehmen nicht schützenswert, sondern stellt vielmehr einen Mehrwert dar, da es hiermit seine Kompetenz mit Verweis auf einen konkreten Auftraggeber nachweisen kann. Ich verweise zum Herausgabeanspruch in Bezug auf Vergabeinformationen auch auf VG Berlin, Urteil vom 18.01.2018 - 2 K 50.17 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2018 - OVG 12 B 8.17, die beiden eine weite Auslegung der Rechte nach IfG in Bezug auf Vergabe- und Auftragsinformationen begründet.
Bitte stellen Sie mir die gefragten Informationen zur Verfügung, sollten Sie weiterhin der Meinung sein, es wären schützenswerte Interessen Dritter betroffen, stellen Sie bitte hilfsweise zunächst diejenigen Informationen zur Verfügung, die Sie ohne Beteiligung Dritter herausgeben können. Eine vollständige Beantwortung kann dann zeitversetzt erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 277502
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