Sehr geehrter Herr
Anonymer Nutzer,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine entsprechende Liste liegt nicht
vor, da keine solche statistische Erfassung erfolgt.
Ich weise grundsätzlich darauf hin, dass hiesige Regierungsentwürfe
nicht von Externen formuliert werden, externer Sachverstand aber etwa im
parlamentarischen Verfahren durch Anhörungen einfließen kann. Über den
Inhalt von Gesetzentwürfen können Sie sich etwa im Internet im
Dokumentations- und Informationssystem DIP des
Anonymer Nutzeren Bundestages
informieren. Dort finden Sie - auch thematisch - entsprechende
Drucksachen, die Regierungsentwürfe mit Begründung enthalten, welche
Ihnen auch die genutzten Erkenntnisquellen nennen können. Soweit
Beraterverträge namentlich außerhalb von Gesetzgebungsverfahren
betroffen sind, verweise ich etwa auf die in DIP im Internet abrufbare
Bundestags-Drucksache 17/8825, in welcher die Bundesregierung eine
entsprechende kleine Anfrage beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice-Team
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Internet:
www.bmvbs.de
__________________________________
Von<<Name und E-Mail-Adresse>>
An: <
<E-Mail-Adresse>>
Datum: 07.03.2013 15:11
Betreff: Externer Sachverstand
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Liste aller, seit 2005 verabschiedeten Gesetze Ihres Ministeriums,
bei denen ein "externer Sachverstand" / Experten/ Sachverständigen
außerhalb des Ministeriums, beratend eingesetzt wurden, wer diese
Experten in einzelnen Fällen waren und was sie geraten haben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur
Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3
Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des §
2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung
der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit
nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten
anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2
VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens
nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte
mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte
nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anonymer Nutzer