EZB-Beschluss zur PSPP-Verlusttragung
Im PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2017 -
2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15BVerfG, Rn. 23 wird auf einen unveröffentlichten Beschluss der EZB zur Verlusttragung verwiesen: "Dieser Risikoteilung unterlägen 20 % der im Rahmen des PSPP getätigten Ankäufe, bei denen Verluste folglich gemeinsam zu tragen wären ... Die dargestellte Verlusttragung ist allerdings in keinem veröffentlichen Beschluss geregelt, insbesondere nicht im Beschluss vom 4. März 2015 zur Einführung des PSPP. Auf der Grundlage der Pressemitteilungen über unveröffentlichte Beschlüsse ergibt sich jedoch, dass sich die Ankäufe, für die eine gemeinsame Verlusttragung besteht, zusammensetzen aus den 10 %, die die EZB kauft, und den 10 %, die alle nationalen Zentralbanken von europäischen und internationalen Institutionen erwerben (vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2016, S. 32, Fn. 4)."
Aufgrund unserer wissenschaftlichen Arbeiten an diesem Thema, vornehmlich aber auch aufgrund der hohen öffentlichen Relevanz an diesem Thema, die sich in thematischen Bezügen des EuGH (EuGH C-493/17, Rn. 164) und des BVerfG widerspiegeln, bitten wir um Einblick in diesen besagten EZB-Beschluss zur Verlusttragung.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum11. Mai 2021
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4. Juni 2021
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