Fachaufsichtsbeschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden

- eine Übersicht über alle in den Jahren 2018, 2019 und 2020 beim Landespolizeipräsidium eingegangen Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden sowie, falls möglich, die dafür gegebenen Gründe / Betreffe.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juli 2020
  • Frist
    8. August 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Übersicht …
An Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden [#192318]
Datum
9. Juli 2020 11:16
An
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Übersicht über alle in den Jahren 2018, 2019 und 2020 beim Landespolizeipräsidium eingegangen Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden sowie, falls möglich, die dafür gegebenen Gründe / Betreffe.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192318/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 9. Juli 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständi…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
AW: Fachaufsichtsbeschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden [#192318]
Datum
9. Juli 2020 14:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 9. Juli 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 9. Juli 2020, ergeht…
Von
Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg
Betreff
WG: Fachaufsichtsbeschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden [#192318]
Datum
10. August 2020 17:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 9. Juli 2020, ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Zu 1.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich vorliegend nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4 bis 6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 9 LIFG vor. Sie beantragen eine Übersicht über alle in den Jahren 2018, 2019 und 2020 beim Landespolizeipräsidium eingegangen Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden sowie, falls möglich, die dafür gegebenen Gründe / Betreffe. Diese Information ist beim Landespolizeipräsidium nicht vorhanden. Zum einen wird im Beschwerdebereich keine Statistik zu den Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerden geführt, zum anderen besteht nach dem LIFG kein Anspruch auf eine entsprechende Zusammenstellung dieser Information. Das LIFG bezweckt die Zugänglichmachung von bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen. Dementsprechend begründet es keinen Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene, statistische Aufbereitung, vgl. LT Drucksache 15/7720, S. 63, vgl. DEBUS, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 3 LIFG Rdnr. 10. Daher geht das Innenministerium davon aus, dass die informationspflichtige Stelle nicht verpflichtet ist, die Informationen nach den Wünschen von antragstellenden Personen (z. B. Statistiken aus vorhandenen Informationen erstellen) aufzubereiten oder zu erläutern. Eine Statistik der gewünschten Jahre sowie zu den für die Beschwerden angegebenen Gründen ist nicht vorhanden und wird dementsprechend auch nicht erstellt. Ihr Antrag war daher abzulehnen. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Zu 2.: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Hinweis: Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen