Sehr geehrteAntragsteller/in
zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 9. Juli 2020, ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Dies hat folgende Gründe:
Zu 1.:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich vorliegend nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4 bis 6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 9 LIFG vor.
Sie beantragen eine Übersicht über alle in den Jahren 2018, 2019 und 2020 beim Landespolizeipräsidium eingegangen Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden sowie, falls möglich, die dafür gegebenen Gründe / Betreffe. Diese Information ist beim Landespolizeipräsidium nicht vorhanden. Zum einen wird im Beschwerdebereich keine Statistik zu den Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerden geführt, zum anderen besteht nach dem LIFG kein Anspruch auf eine entsprechende Zusammenstellung dieser Information.
Das LIFG bezweckt die Zugänglichmachung von bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen. Dementsprechend begründet es keinen Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene, statistische Aufbereitung, vgl. LT Drucksache 15/7720, S. 63, vgl. DEBUS, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 3 LIFG Rdnr. 10. Daher geht das Innenministerium davon aus, dass die informationspflichtige Stelle nicht verpflichtet ist, die Informationen nach den Wünschen von antragstellenden Personen (z. B. Statistiken aus vorhandenen Informationen erstellen) aufzubereiten oder zu erläutern. Eine Statistik der gewünschten Jahre sowie zu den für die Beschwerden angegebenen Gründen ist nicht vorhanden und wird dementsprechend auch nicht erstellt. Ihr Antrag war daher abzulehnen.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist.
Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
Zu 2.:
Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Hinweis: Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
https://www.landtag-bw.de/files/live/si…
Auch verstreut gespeicherte amtliche Informationen sind „vorhanden“.
Das Urteil des VGH Baden-Württemberg
stellt klar, dass es hierbei nicht auf eine
listenmäßige Darstellung ankommt oder
Informationen auf „Knopfdruck“ zur Verfügung stehen müssen, sondern auch existierende, aber verstreut abgelegte Informationen sind „vorhanden“, da diese nur zusammengestellt werden müssen.
Die Abgrenzung zwischen einer – nach
dem LIFG nicht geschuldeten – inhaltlichen Aufbereitung einerseits und einer – vom Anspruch nach LIFG umfassten – technischen Aufbereitung, Addition gleichartiger Vorgänge, Rekonstruktion von Code-Nummern oder einem Zusammenstellen von Informationen andererseits kann in der Praxis schwierig sein.
Antragstellende müssen berücksichtigen,
dass eine händische Auswertung von Stelle hervorruft. Die informations des § 10 LIFG Kosten dafür erheben. Auch ist es denkbar, dass sich eine Behörde auf „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand“ beruft (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG), hierbei gelten jedoch hohe Hürden für die Verwaltung.