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Fahndungsliste für Gefährder, Akte des Dr. Bogner

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG/DSGVO

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Rechtsgrundlage/Verfügung/Geschäftsinterne Anweisung: "Fahndungsliste für Gefährder"
Akteneinsicht/Aktenauskunft zur Akte des Gerichtspsychiaters Dr. Bogner zum Zivilrechtsverfahren 3 U 78/17

Sehr geehrter Herr Lückemann, sehr geehrter Herr Dr. Krauß,

das OLG Bamberg und das LG Bamberg führen eine sog. "Fahndungsliste für Gefährder" im Justizgebäude am Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg. Dort haben die Staatsanwaltschaft Bamberg und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ebenfalls ihren Sitz.

1. Wird die Fahndungsliste für alle Justizbehörden am Wilhelmsplatz 1 sowie für das Amtsgericht Bamberg, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg geführt?

2. Wurde die Fahndungsliste durch den Bayerischen Landtag demokratisch legitimiert und vom Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten Prof. Dr. Petri geprüft und zugelassen, wenn ja, wann? Was war das Ergebnis?

3. Welche Kriterien liegen der Aufnahme in diese Liste zugrunde? Werden Betroffene über die Aufnahme informiert und erhalten sie eine Rechtsmittelbelehrung? Wer veranlasst und entscheidet über die Aufnahme? Werden Betroffene zur Aufnahme in die Liste getäuscht?

4. Findet diese Liste auf alle Senate der Gerichte Anwendung, z.B. auch auf Zivilsenate? Ist es zutreffend, dass Richter Herdegen, Richterin Dr. Müller-Manger, Richter Dr. Fickert, Richter Dr. Grawe im Berufungsverfahren (3 U 78/17) eine obsiegende Zivilklagepartei auf diese Liste setzen ließen? Wenn ja, was war der Grund?

Es wird die Akteneinsicht in die Akte des Dr. Bogner zum Verfahren 3 U 78/17 beantragt.

1. Mit Verfügung des vorsitzenden Richters Herdegen vom 27.11.2017 wurde mündlich von ihm der Gerichtspsychiater Dr. Bogner zum Zivilverfahren geladen. Die Klägerin hat das Berufungsverfahren zu 100 % gewonnen. Die Beschuldigten wurden verurteilt, die Eidesstattlichen Versicherungen abzugeben. Das Urteil des LG Bamberg/Richter Fahr wurde zum 2. Mal aufgehoben.
2. Warum wurde der Klägerin und ihrem Anwalt nicht vorab die Ladung des Gerichtspsychiaters zur Kenntnis gegeben? Warum wurde der Gerichtspsychiater geladen? Die Ladung eines Gerichtspsychiaters erfolgt ausschließlich zu psychiatrischen Begutachtung. Das OLG Bamberg und die Bamberger Behörden sind dafür bekannt, Personen, die den Rechtsweg gehen zu psychiatrisieren und zu kriminalisieren (Gustl Mollath, Petra Heller, Helga Kneuer).

3. Der behördliche Datenschutzbeauftragte des LG Bamberg, Herr Schmidt, hat mit Stellungnahme vom 10.9.2018 bereits eingeräumt, dass eine Aufnahme in die Fahndungsliste erfolgt ist.
Darüber hinaus hat er nicht nur unrichtige personenbezogene Daten der Klagepartei an den Bayerischen Datenschutzbeauftragten übermittelt, sondern auch unzulässig aus dem Gerichtsverfahren Daten übermittelt und die Existenz der "Verwaltungsakte Wachschutz" verschwiegen.
Die Datenberichtigungsanträge vom 25.9.2018 werden seitdem nach DSGVO nicht beschieden.

4. Der behördliche Datenschutzbeauftragte des OLG Bamberg, Herr Burghardt, lehnt es seit Monaten ab, in den o.g. Verwaltungsangelegenheiten tätig zu werden, u.a. die Akteneinsicht auf Grundlage Art. 15 DSGVO/art 39 BayDSG, § 299 ZPO, § 13 VwVfG, zuletzt mit Schreiben vom 18.10.2018.

Über das persönliche Interesse hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Verwaltungspraxis der Bamberger Justiz hinsichtlich der "Fahndungsliste für Gefährder" und der heimlichen Ladung des Gerichtspsychiaters Dr. Bogner in Zivilrechtsverfahren.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 15 DSGVO bzw. § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. November 2018
  • Frist
    20. Dezember 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG/DSGVO bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtsgrundlage/Verfügung/Geschäftsintern…
An Oberlandesgericht Bamberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fahndungsliste für Gefährder, Akte des Dr. Bogner [#34784]
Datum
20. November 2018 11:47
An
Oberlandesgericht Bamberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG/DSGVO bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtsgrundlage/Verfügung/Geschäftsinterne Anweisung: "Fahndungsliste für Gefährder" Akteneinsicht/Aktenauskunft zur Akte des Gerichtspsychiaters Dr. Bogner zum Zivilrechtsverfahren 3 U 78/17 Sehr geehrt<< Anrede >> das OLG Bamberg und das LG Bamberg führen eine sog. "Fahndungsliste für Gefährder" im Justizgebäude am Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg. Dort haben die Staatsanwaltschaft Bamberg und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ebenfalls ihren Sitz. 1. Wird die Fahndungsliste für alle Justizbehörden am Wilhelmsplatz 1 sowie für das Amtsgericht Bamberg, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg geführt? 2. Wurde die Fahndungsliste durch den Bayerischen Landtag demokratisch legitimiert und vom Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten Prof. Dr. Petri geprüft und zugelassen, wenn ja, wann? Was war das Ergebnis? 3. Welche Kriterien liegen der Aufnahme in diese Liste zugrunde? Werden Betroffene über die Aufnahme informiert und erhalten sie eine Rechtsmittelbelehrung? Wer veranlasst und entscheidet über die Aufnahme? Werden Betroffene zur Aufnahme in die Liste getäuscht? 4. Findet diese Liste auf alle Senate der Gerichte Anwendung, z.B. auch auf Zivilsenate? Ist es zutreffend, dass Richter Herdegen, Richterin Dr. Müller-Manger, Richter Dr. Fickert, Richter Dr. Grawe im Berufungsverfahren (3 U 78/17) eine obsiegende Zivilklagepartei auf diese Liste setzen ließen? Wenn ja, was war der Grund? Es wird die Akteneinsicht in die Akte des Dr. Bogner zum Verfahren 3 U 78/17 beantragt. 1. Mit Verfügung des vorsitzenden Richters Herdegen vom 27.11.2017 wurde mündlich von ihm der Gerichtspsychiater Dr. Bogner zum Zivilverfahren geladen. Die Klägerin hat das Berufungsverfahren zu 100 % gewonnen. Die Beschuldigten wurden verurteilt, die Eidesstattlichen Versicherungen abzugeben. Das Urteil des LG Bamberg/Richter Fahr wurde zum 2. Mal aufgehoben. 2. Warum wurde der Klägerin und ihrem Anwalt nicht vorab die Ladung des Gerichtspsychiaters zur Kenntnis gegeben? Warum wurde der Gerichtspsychiater geladen? Die Ladung eines Gerichtspsychiaters erfolgt ausschließlich zu psychiatrischen Begutachtung. Das OLG Bamberg und die Bamberger Behörden sind dafür bekannt, Personen, die den Rechtsweg gehen zu psychiatrisieren und zu kriminalisieren (Gustl Mollath, Petra Heller, Helga Kneuer). 3. Der behördliche Datenschutzbeauftragte des LG Bamberg, Herr Schmidt, hat mit Stellungnahme vom 10.9.2018 bereits eingeräumt, dass eine Aufnahme in die Fahndungsliste erfolgt ist. Darüber hinaus hat er nicht nur unrichtige personenbezogene Daten der Klagepartei an den Bayerischen Datenschutzbeauftragten übermittelt, sondern auch unzulässig aus dem Gerichtsverfahren Daten übermittelt und die Existenz der "Verwaltungsakte Wachschutz" verschwiegen. Die Datenberichtigungsanträge vom 25.9.2018 werden seitdem nach DSGVO nicht beschieden. 4. Der behördliche Datenschutzbeauftragte des OLG Bamberg, Herr Burghardt, lehnt es seit Monaten ab, in den o.g. Verwaltungsangelegenheiten tätig zu werden, u.a. die Akteneinsicht auf Grundlage Art. 15 DSGVO/art 39 BayDSG, § 299 ZPO, § 13 VwVfG, zuletzt mit Schreiben vom 18.10.2018. Über das persönliche Interesse hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Verwaltungspraxis der Bamberger Justiz hinsichtlich der "Fahndungsliste für Gefährder" und der heimlichen Ladung des Gerichtspsychiaters Dr. Bogner in Zivilrechtsverfahren. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 15 DSGVO bzw. § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahndungsliste für Gefährder, Akte des Dr…
An Oberlandesgericht Bamberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Fahndungsliste für Gefährder, Akte des Dr. Bogner [#34784]
Datum
24. Dezember 2018 12:27
An
Oberlandesgericht Bamberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahndungsliste für Gefährder, Akte des Dr. Bogner“ vom 20.11.2018 (#34784) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bei der "Fahndungsliste für Gefährder" handelt es sich um eine Verwaltungsangelgenheit des OLG und LG Bamberg. Es handelt sich nicht um Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern. Da bis heute nicht geklärt ist, wer die Anordnung zum 29.11.2017 getroffen hat, ist Art. 85 nicht anwendbar, es sei denn die Richter des 3. Zivilsenates beim OLG Bamberg hätten die Anordnung getroffen. Die Auskunftsanfrage 1, 2, 3, 4 ist nicht beantwortet. Dr. Bogner: Auskunftsanfrage 2 ist nicht beantwortet Akteneinsicht ist bis jetzt nicht gewährt; § 299 ZPO, Art. 15 DSGVO Datenschutzbeauftragter LG Bamberg, Herr Schmidt: Er unterliegt der DSGVO: 1. Transparente Kommunikation Art 12, Abs. 1, 2, 3, 4 zur Datenerhebung, -verarbeitung, -übermittlung an Dritte 2. Informationspflichten und Recht auf Auskunft, Art. 13, Art. 14 (wenn Daten nicht bei mir erhoben werden) Abs. 2 a, c, e, insbesondere f, g, Abs. 3, 4, Art 15 3. Datenverarbeitungsverbot: aus Gründen des Geschlechts, der politischen Einstellung etc., Art. 9 Abs.1 4. Auskunft zur Profileerstellung oder Profiling (Art. 4, 1,2, 3, 4, 11, 12, 14, 15)? 5. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung: Art. 6 Abs.1 a-e, Abs.4 a-d 6. Unverzüglicher Berichtigungs- und Löschungsanspruch, die Datenverarbeitung muss rechtmäßig, für legitime Zwecke, angemessen, sachlich richtig sein, unrichtige Daten müssen unverzüglich berichtigt, gelöscht werden; Art 5, Abs. 1a-d, Abs. 2 Verantwortlichkeit liegt bei der datenverarbeitenden Stelle 7. Recht auf unverzügliche Berichtigung, Art 16, Art. 17 c, f, Art.18 Abs. 1 a, b, c, d (Widerspruch gegen die Datenverarbeitung) 8. Mitteilungspflicht zur Berichtigung, Löschung, Art. 19 9. Widerspruchsrecht, Art. 21, Abs. 1, Art. 22 Abs.1 10. Recht auf Haftung und Schadenersatz, Art. 82, Abs, 1, 2 Datenschutzbeauftragter des OLG Bamberg, Herr Burkhardt: Die Anordnung des Wachschutzes und die Bestellung eines Gerichtspsychiaters ist eine Verwaltungsangelegenheit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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