Fahrerkarte bei Überführungsfahrt

Ich möchte für meinem Schwiegersohn (Autohändler) eine Überführungsfahrt mit einem 7,49 T. ausführen. Brauche ich dafür eine Fahrerkarte?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    15. November 2017
  • Frist
    19. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
Engelbert Brüning
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte für m…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Engelbert Brüning
Betreff
Fahrerkarte bei Überführungsfahrt [#25331]
Datum
15. November 2017 21:00
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte für meinem Schwiegersohn (Autohändler) eine Überführungsfahrt mit einem 7,49 T. ausführen. Brauche ich dafür eine Fahrerkarte?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Engelbert Brüning <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Engelbert Brüning << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Engelbert Brüning

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
E-Mail-Anfrage vom 15. November 2017 Sehr geehrter Herr Brüning, Ihre E-Mail-Anfrage vom 15. November 2017 wurd…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
E-Mail-Anfrage vom 15. November 2017
Datum
21. November 2017 11:06
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
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3,1 KB


Sehr geehrter Herr Brüning, Ihre E-Mail-Anfrage vom 15. November 2017 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt. Sie bitten um Auskunft, ob bei einer Überführungsfahrt von einem Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von 7,49 t vom Fahrer eine Fahrerkarte zu verwenden ist. Grundsätzlich unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in allen Staaten der Europäischen Union Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, den Fahrpersonalvorschriften wie der Benutzung eines Fahrtenschreibers mit Fahrerkarte und der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch den Fahrer. Für "Überführungsfahrten" sind keine generellen Ausnahmen vorgesehen. Nicht vom Anwendungsbereich der Fahrpersonalvorschriften erfasst sind lediglich neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind (Art. 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr 561/2006). Als Neufahrzeuge gelten nur Fahrzeuge, die noch zu keinem Zeitpunkt zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Die Ausnahme greift nur dann, wenn das Fahrzeug weder rechtlich noch tatsächlich in Betrieb genommen worden ist, d.h. wenn dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis bzw. die Typgenehmigung noch nicht erteilt wurde und mit dem Fahrzeug keine Güter befördert werden. Ich weise abschließend darauf hin, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) rechtsverbindliche Auskünfte im Fahrpersonalrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt. Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Betriebssitz zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt). Mit freundlichen Grüßen