Fahrerlaubnisentzüge

Ich würde gerne erfragen, wie es sein kann, dass bei 360.000 Unfällen mit Personenschäden, die durch ein Fehlverhalten der Fahrer nach §315c StGB verursacht wurden und das nach §69 StGB mit Führerscheinentzug zu bestrafen ist, nur ~ 35.000 unfallbedingte Fahrerlaubnisentzüge bei nicht alkoholisierten Fahrern ausgesprochen wurden? Bzw, wie es sein kann, dass "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" bei einem Unfall mit Personenschaden nicht automatisch erfüllt sind. Wenn es zu einem Unfall kommt, dann hat der Unfallverursacher, per Definition, keine Rücksicht auf den anderen Verkehrsteilnehmer genommen und wenn es zu einem Unfall kommt, dann wurden Verkehrsregeln missachtet, oder fahlässig (wie in Satz 3 erwähnt) der Straße nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt.

Quelle 1 Statisttisches Bundesamt. Unfälle durch Fehlverhalten:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft:

Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/fehlverhalten-fahrzeugfuehrer.html?fbclid=IwAR1jlhfst-dwZ0Oewo3jfi7ERH5mpNc-_An_tSlIW3JPtz5ugaD9BMzCsy8

Quelle 2 KBA, Maßnahmen durch Unfälle bei nicht alkoholisierten Fahrern:

https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/Massnahmen_und_Sanktionen/2016/2016_fe_m_gerichte.html?fbclid=IwAR1tXw9gk131tq27uFxdCXbEhMgGBLa816L93F201Khj05jglpR8Yn0daJs

Für mich lassen §69 und §315c keinen Interpretationsspielraum und jeder der 350.000 Unfälle hätte zu einem Fahrerlaubnisentzug führen müssen. Warum geschieht dies nicht?

Ich finde es schrecklich, dass nur 35.000 Fahrverbote bei 350.000 Unfällen mit Personenschäden erteilt werden und würde mir wünschen, dass Fahrverbote deutlich häufiger erteilt werden und zwar nicht nur bei alkoholisierten Fahrern, sondern vor allem auch bei Leuten die ihr Fahrzeug nüchtern nicht sicher führen können. Was sie durch das Verursachen eines Unfalls zweifelsfrei bewiesen haben.

Ganz zu schweigen davon, dass selbiges auch bei Unfällen ohne Personenschäden passieren müsste und somit noch viel mehr Fahrerlaubnisentzüge erteilt werden müssen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juni 2019
  • Frist
    26. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Philipp Thaler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde g…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Philipp Thaler
Betreff
Fahrerlaubnisentzüge [#152369]
Datum
24. Juni 2019 19:24
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne erfragen, wie es sein kann, dass bei 360.000 Unfällen mit Personenschäden, die durch ein Fehlverhalten der Fahrer nach §315c StGB verursacht wurden und das nach §69 StGB mit Führerscheinentzug zu bestrafen ist, nur ~ 35.000 unfallbedingte Fahrerlaubnisentzüge bei nicht alkoholisierten Fahrern ausgesprochen wurden? Bzw, wie es sein kann, dass "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" bei einem Unfall mit Personenschaden nicht automatisch erfüllt sind. Wenn es zu einem Unfall kommt, dann hat der Unfallverursacher, per Definition, keine Rücksicht auf den anderen Verkehrsteilnehmer genommen und wenn es zu einem Unfall kommt, dann wurden Verkehrsregeln missachtet, oder fahlässig (wie in Satz 3 erwähnt) der Straße nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt. Quelle 1 Statisttisches Bundesamt. Unfälle durch Fehlverhalten: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft: Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/fehlverhalten-fahrzeugfuehrer.html?fbclid=IwAR1jlhfst-dwZ0Oewo3jfi7ERH5mpNc-_An_tSlIW3JPtz5ugaD9BMzCsy8 Quelle 2 KBA, Maßnahmen durch Unfälle bei nicht alkoholisierten Fahrern: https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Verkehrsauffaelligkeiten/Massnahmen_und_Sanktionen/2016/2016_fe_m_gerichte.html?fbclid=IwAR1tXw9gk131tq27uFxdCXbEhMgGBLa816L93F201Khj05jglpR8Yn0daJs Für mich lassen §69 und §315c keinen Interpretationsspielraum und jeder der 350.000 Unfälle hätte zu einem Fahrerlaubnisentzug führen müssen. Warum geschieht dies nicht? Ich finde es schrecklich, dass nur 35.000 Fahrverbote bei 350.000 Unfällen mit Personenschäden erteilt werden und würde mir wünschen, dass Fahrverbote deutlich häufiger erteilt werden und zwar nicht nur bei alkoholisierten Fahrern, sondern vor allem auch bei Leuten die ihr Fahrzeug nüchtern nicht sicher führen können. Was sie durch das Verursachen eines Unfalls zweifelsfrei bewiesen haben. Ganz zu schweigen davon, dass selbiges auch bei Unfällen ohne Personenschäden passieren müsste und somit noch viel mehr Fahrerlaubnisentzüge erteilt werden müssen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Thaler <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Thaler
Philipp Thaler
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahrerlaubnisentzüge“ vom 24.06.2019 (#1…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Philipp Thaler
Betreff
AW: Fahrerlaubnisentzüge [#152369]
Datum
28. Juli 2019 11:58
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Fahrerlaubnisentzüge“ vom 24.06.2019 (#152369) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Philipp Thaler Anfragenr: 152369 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Philipp Thaler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Thaler, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24. Juni 2019, in der Sie danach fragen, warum nicht a…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Fahrerlaubnisentzüge [#152369] - BMJV-ID: [12907002]
Datum
12. August 2019 09:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Thaler, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24. Juni 2019, in der Sie danach fragen, warum nicht allen Personen, die einen Unfall mit Personenschaden verursachen und die sich nach § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen, die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst ist. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen Auf Ihre Anfrage möchte ich zunächst allgemein ausführen, in welchen Fällen der Straftatbestand § 315 c StGB verwirklicht ist und wann die die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB gegeben sind. Wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB macht sich zum einen strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel fahrunsicher ist und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Zum anderen macht sich derjenige strafbar, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen der in § 315 c Absatz 2 a) – g) StGB genannten Verkehrsverstöße begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerer Weise gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt. Dies ist beispielsweise bei doppelter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Überholen bei sehr schlechter Sicht der Fall. Aber nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr ist als grob verkehrswidrig einzuordnen. Rücksichtlos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Nicht in allen Fällen des § 315c StGB kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, da es schon ausreicht, wenn der Fahrzeugführer durch sein Verhalten einen anderen Menschen in Gefahr bringt. Handelt der Fahrzeugführer vorsätzlich, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Handelt er fahrlässig, ist eine Verurteilung zu bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich. Das Gericht kann gemäß § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn sich aus einer Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Gegensatz zur Geld- und Freiheitsstrafe gerade keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung der Sicherung, die der Besserung des gefährlichen Täters oder dem Schutz der Allgemeinheit dient. Der Anordnung liegt daher immer eine Prognose für das Verhalten des Täters in der Zukunft zugrunde. Bestimmte Delikte – darunter auch die Gefährdung des Straßenverkehrs - sind Indiz dafür, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Das Gericht nimmt in diesen Fällen in der Regel an, dass der Täter als in diesem Sinne ungeeignet anzusehen ist und ordnet die Entziehung der Fahrerlaubnis an (§ 69 Absatz 2 StGB). Allerdings ist diese Rechtsfolge nicht zwingend. Die Gerichte müssen jeden Einzelfall beurteilen und alle Umstände berücksichtigen. Ausnahmsweise kann sich auch bei den in § 69 Absatz 2 StGB genannten Delikten aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass der Fahrzeugführer dennoch als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. In Ihrer Anfrage beziehen sie sich auf zwei Statistiken des Statistischen Bundesamts sowie des Kraftfahrt-Bundesamts. Diese können allerdings nur bedingt Aufschluss über Ihre Fragen geben, da sich aus ihnen nicht der Zusammenhang von Verurteilungen nach § 315 c StGB und der Entziehung von Fahrerlaubnissen ergibt. Die Zahl der Verkehrsstraftaten und der Fahrerlaubnisentziehungen können Sie im Einzelnen der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts entnehmen (https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat…, Fachserie 10, Reihe 3). Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen