Sehr geehrter Herr Müller,
wir nehmen Bezug auf Ihre über das Portal Frag-den-Staat eingegangene
Anfrage auf Zugang zu Informationen.
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass die HOCHBAHN als
privatrechtlich organisiertes Unternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 3
HmbTG - anders als die staatlichen Behörden - nur eingeschränkt der
Informationspflicht unterliegt, nämlich nur, soweit sie öffentliche
Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnimmt oder
öffentliche Dienstleistungen erbringt und dabei der Kontrolle der Freien
und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden
juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt.
Ohne die Frage des gesetzlichen Anwendungsbereiches vertiefen zu wollen -
und insoweit ohne Präjudiz - können wir aber bereits aus anderen Gründen
Ihrem Antrag nicht entsprechen.
Die von Ihnen angefragten Informationen sind nach Maßgabe von § 7 HmbTG
vom Informationszugang ausgenommen. Aus auf der Hand liegenden Gründen
stellen die Fahrgastzahlen auf den jeweiligen Streckenabschnitten der
U-Bahn-Linien vertraulich zu behandelndes Datenmaterial dar. Entsprechend
der gesetzlichen Definition stellen diese Informationen als auf ein
Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht
offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind
und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse
hat, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Das Geheimhaltungsinteresse
liegt vor, weil das Bekanntwerden des Datenmaterials geeignet ist, die
Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des
eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern bzw. es geeignet ist, der
HOCHBAHN wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Aus diesem Grund sind diese Informationen in der angefragten Granulität
bisher in dieser Form und diesem Umfang nicht veröffentlicht worden.
Soweit Sie in Ihrem Antrag auf eine Datensammlung der DB AG Bezug nehmen,
ändert das an der hiesigen Bewertung nichts. Es handelt sich dabei um
einen kleinen Auszug historischer Daten, die nach unserer Kenntnis im
Zusammenhang mit einem DB Hackathon freiwillig und anlassbezogen
bereitgestellt worden sind. Ferner handelt es sich bei den Daten um nicht
qualitätsgesicherte Daten, wie aus der Datensatzbeschreibung erkennbar
wird:
"Die gelieferten Daten sind nicht weiter behandelte Daten (Rohdaten). Hier
wurden keine Regressionsparameter verwendet, die die Genauigkeit des
Systems so erhöhen, dass sie für das Einnahmenaufteilungsverfahren
verwendet werden dürfen. Auch ist kein Saldenausgleich vorgenommen worden.
Am Ende der Fahrt muss also nicht zwangsläufig die Summe der Ein-Summe der
Aussteiger Null ergeben."
Auch der Hinweis, ob eine Fahrt nur mit einem Zählfahrzeug oder in
Mehrfachtraktion erhoben wurde, fehlt. Daher sind diese Daten, wenn
überhaupt, nur mit sehr viel Aufwand für Experten nutzbar. Ohne
Fachkenntnisse ist eine Falschauswertung der Daten sehr wahrscheinlich.
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung als bloßes "Spielmaterial" für
einen Hackathon naheliegend.
Schlussfolgerungen aus diesem Vorgehen der DB AG dahingehend, die
Verbundverkehrsunternehmen im HVV würden die Fahrgastnachfragedaten
offenlegen, lassen sich daraus nicht ziehen. Richtig ist vielmehr, dass
diese Daten (ob als Rohmaterial oder als parametrisiertes Material)
zwischen den Unternehmen nicht ausgetauscht werden. Auch im HVV agieren
die in unterschiedlicher Trägerschaft stehenden Unternehmen in einer
Wettbewerbssituation zueinander. Der wirtschaftliche Erfolg ihres Handeln,
der sich insbesondere durch die erzielten Nachfragewerte der Fahrgäste
ableiten lässt, ist abhängig von ihren jeweils eigenen unternehmerischen
Handlungen.
Soweit Sie in Ihrem Antrag alternativ auf Informationen abstellen, die
nicht durch Ausschlussgründe geschützt sind, verweisen wir hinsichtlich
der konsolidiert dargestellten Nachfragedaten auf unseren im Internet
abrufbaren Lagebericht zum Geschäftsbericht.
https://www.hochbahn.de/hochbahn/wcm/co…
Diese Auskunft ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen