Fahrgastkontrollen 2017

- Eine Übersicht der Fahrgastkontrollen, die die Kölner Verkehrsbetriebe 2017 durchgeführt haben. Daraus soll die Anzahl und, wenn möglich, der Ort der Kontrollen erkennbar sein
- Eine Aufschlüsselung der Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten erhöhten Beförderungsentgelts (EBE), aus der die Anzahl der Aufforderungen und die Anzahl der erfolgten Zahlungen hervorgeht

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  • Datum
    11. Dezember 2017
  • Frist
    13. Januar 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Fahrgastkontrollen 2017 [#25674]
Datum
11. Dezember 2017 23:39
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Übersicht der Fahrgastkontrollen, die die Kölner Verkehrsbetriebe 2017 durchgeführt haben. Daraus soll die Anzahl und, wenn möglich, der Ort der Kontrollen erkennbar sein - Eine Aufschlüsselung der Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten erhöhten Beförderungsentgelts (EBE), aus der die Anzahl der Aufforderungen und die Anzahl der erfolgten Zahlungen hervorgeht
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Kölner Verkehrs-Betriebe
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden diese an den entsprechenden Fachbereich we…
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Betreff
Automatische Antwort: Fahrgastkontrollen 2017 [#25674]
Datum
12. Dezember 2017 00:26
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir werden diese an den entsprechenden Fachbereich weiterleiten, sodass Sie zeitnah eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Kölner Verkehrs-Betriebe
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz, mit welchem …
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Betreff
AW: Fahrgastkontrollen 2017 [#25674]
Datum
15. Januar 2018 10:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz, mit welchem Sie zwei Fragen zu unseren Fahrgastkontrollen und zum Erhöhten Beförderungsentgelt (EBE) adressiert haben. Ihrem Auskunftsverlangen können wir jedoch nicht entsprechen. Die KVB unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des IFG, da sie in Bezug auf den durchgeführten Öffentlichen Personennahverkehr kein Beliehener im öffentlich-rechtlichen Sinne ist. Auf Basis dieser Rechtsauskunft, die wir bereits vor einigen Jahren eingeholt haben, sehen wir derzeit keine Verpflichtung, das Auskunftsersuchen zu beantworten. Des Weiteren haben Sie im vorliegenden Fall zwar als Privatperson den Antrag gestellt, es ist aber ersichtlich, dass Sie hierbei für eine juristische Person, die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., gehandelt haben. Damit ist der Antrag auch aus diesem Grunde nicht zulässig. In der Sache selbst dürfen wir Sie auf die Informationen hinweisen, die wir auf der Internetseite https://www.kvb.koeln/tickets/faq.html eingestellt haben. Hier werden über 40 Fragen zum Thema Beförderungsbedingungen und EBE beantwortet und beide Themengebiete somit umfassend für unsere Kunden dargestellt und erläutert. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe an die Kölner Verkehrsbetriebe eine Anfrage nach dem IFG sowie dem UIG ge…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Fahrgastkontrollen 2017“ [#25674]
Datum
15. Januar 2018 11:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe an die Kölner Verkehrsbetriebe eine Anfrage nach dem IFG sowie dem UIG gestellt. Wie in vorigen Fällen auch verweigern die Betriebe eine Auskunft. Den Schriftwechsel finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25674 Aus vorigen Korrespondenzen geht hervor, dass Sie die Verkehrsbetriebe für auskunftspflichtig halten. Ich möchte Sie bitten, mir Ihre Einschätzung hierzu zuzusenden. Ich plane, die Auskunftspflicht der KVB gerichtlich feststellen zu lassen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 25674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.01.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Fahrgastkontrollen 2017“ [#25674]
Datum
15. Januar 2018 14:40
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.01.2018 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Schreiben vom 15.1.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Schreiben vom 15.1.2018 Aktenzeich…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Schreiben vom 15.1.2018
Datum
23. Januar 2018 16:22
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Schreiben vom 15.1.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-266/18 ________________________________ Sehr geehrter Herr Semsrott, für Ihre o.g. Anfrage bedanke ich mich. Der Vorgang wird in Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Schreiben vom 15.1.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 15.1.2018 …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Schreiben vom 15.1.2018
Datum
20. März 2018 16:14
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 15.1.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-266/18 ________________________________ Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrem o.g. Schreiben bitten Sie um eine Einschätzung zu der Frage, ob die Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB) in den Anwendungsbereich des IFG NRW nach dessen § 2 Abs. 4 fallen. Tatsächlich hat es dazu bereits in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fällen Korrespondenz zwischen der LDI NRW und der KVB und dem jeweiligen Antragsteller gegeben. In diesen Fällen hat die LDI den Anwendungsbereich des IFG NRW für die KVB stets für eröffnet erachtet und hält bis heute an dieser Auffassung fest: Nach § 2 Abs. 4 IFG NRW sind auch private Unternehmen - unabhängig von etwaigen Beteiligungsverhältnissen - auskunftspflichtig, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. Daseinsvorsorge fällt nach § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW als öffentlich-rechtliche Aufgabe in die Kompetenz der Gemeinden. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) ist öffentlicher Personennahverkehr eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. In der Folge handelt es sich bei der Bereitstellung des öffentlichen Personennahverkehrs um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe i.S.d. § 2 Abs. 4 IFG NRW. Träger der Aufgabe des ÖPNV sind gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften. Die öffentlichen Aufgabenträger nehmen die Aufgabe als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Soweit sich die Aufgabenträger dazu entschließen, die ihnen obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe auf privatrechtliche Organisationen zu übertragen, unterfallen die hierzu gegründeten Privatrechtspersonen ebenfalls dem IFG NRW, soweit es um Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgabe des ÖPNV oder sonst in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Wahrnehmung stehenden Aktivitäten geht (vgl. auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Praxiskommentar, Rn. 325 ff.). Für die KVB gilt damit in Hinblick auf die Aufgabe des ÖPNV und damit zusammenhängenden Tätigkeiten, dass sie nach dem IFG NRW auskunftspflichtig ist, soweit nicht Gründe, die sich aus dem IFG NRW selbst ergeben können und müssen, entgegenstehen. Im Gegensatz dazu ist die KVB in den oben erwähnten Vergleichsfällen mit dem VG Düsseldorf (Urteil vom 3.2.2006, Az. 26 K 1585/04) davon ausgegangen, dass die Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgaben ohne die gleichzeitig vorliegende Eigenschaft als Beliehener nicht genügt, um den Anwendungsbereich des IFG NRW für Personen des Privatrechts zu eröffnen. Das OVG NRW hat zu der Frage, ob § 2 Abs. 4 IFG NRW auch Personen des Privatrechts erfasst, die keine Beliehenen sind, bislang keine Stellung genommen. Auch das Urteil des VG Köln vom 23.4.2014, Az. 13 K 1582/13), welches sich zwar mit derselben Fragestellung beschäftigt, hilft nicht wesentlich weiter, da es im zugrundeliegenden Fall bereits an der Voraussetzung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe fehlte: „Als juristische Person des Privatrechts unterliegt der Beklagte dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/?do...> nur, sofern er öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Die Auskunftsanträge des Klägers beziehen sich jedoch nicht auf eine mögliche Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Eine juristische Person des Privatrechts nimmt einer Ansicht zufolge nur dann eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, wenn sie als Beliehene selbständig hoheitlich tätig wird, also ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Befugnis verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Demnach erweitert § 2 Abs. 4 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/?do...> nicht etwa den Anwendungsbereich des Gesetzes auf private Stellen, sondern stellt lediglich klar, dass auch Beliehene als Anspruchsverpflichtete anzusehen sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 - 26 K 1585/04<https://www.juris.testa-de.net/r3/?do...> -, juris, Rn. 13; Stollmann, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, 216; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13<https://www.juris.testa-de.net/r3/?do...> -, juris, Rn. 29<https://www.juris.testa-de.net/r3/?do...>. Daneben wird teilweise vertreten, dass § 2 Abs. 4 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/?do...> auch solche juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die von einem Verwaltungsträger gegründet wurden, um die ihm obliegenden Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen. Solange die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Stelle beherrscht werde und die Tätigkeit der Privatrechtsperson daher der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen sei, sei es nicht entscheidend, ob sie die Befugnis zum Gebrauch öffentlich-rechtlicher Handlungsformen besitze, vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rn. 305 ff.; Bischopink, NWVBl. 2003, 245, 247 f. Beides ist hier nicht der Fall. Dem Beklagten ist vorliegend weder durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes die Befugnis zur hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden noch handelt es sich bei ihm um ein von einem Verwaltungsträger beherrschtes Unternehmen, das eigenständig Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“ Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Sollten Sie sich dazu entschließen, diese Frage gerichtlich klären zu lassen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns über den Ausgang des Verfahrens informieren würden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
23. Juni 2018
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
85,7 KB
Kölner Verkehrs-Betriebe
Erwiderungen
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Via
Briefpost
Betreff
Erwiderungen
Datum
18. Juli 2019
Status
Warte auf Antwort
Kölner Verkehrs-Betriebe
Weitere Erwiderungen
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Via
Briefpost
Betreff
Weitere Erwiderungen
Datum
15. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Kölner Verkehrs-Betriebe
Verzögerungsrüge
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Via
Briefpost
Betreff
Verzögerungsrüge
Datum
30. April 2021
Status
Warte auf Antwort
115,8 KB

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Kölner Verkehrs-Betriebe
Urteil VG
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Via
Briefpost
Betreff
Urteil VG
Datum
15. November 2023
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
semsrott-37-18-vg-urteil-2023-11-09-geschwaerzt.pdf
328,7 KB