Fahrradweg Bahnunterführung Sterndamm

Bei der mehrjährigen Sanierung der Bahnunterführung Sterndamm am Bahnhof Berlin Schöneweide wurde der Radverkehr nicht berücksichtigt. Obwohl beidseitig die Widerlager der Brücken als auch die Brücken selbst komplett ersetzt wurden, ist es verpasst worden die Fahrspuren entsprechend zu verbreitern und Radspuren einzurichten. Für die Vielzahl der Radfahrer besteht keine Alternative Möglichkeit ortsnah die Bahnstrecke zu queren. Da die Fahrspuren selbst für den Autoverkehr bereits recht schmal sind, stellt die gesamte Verkehrssituation ein erhebliches Sicherheitsrisiko vor allem für Fahrradfahrende mit Anhängern und also auch für begleitende Kinder dar. Vorbeifahrten mit dem Rad im tgl. Verkehrsstau ist nicht möglich.
Wie konnte eine solche Planung festgestellt und ausgeführt werden? Gibt es Planungen diesen Mangel zu beheben und eine Radspur einzurichten? Entspricht diese Ausführung bei einem Neubau geltendem Recht? Wird der Radverkehr Alternativ beim Neubau der Bahnhofshalle Berücksichtigung finden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leiten Sie diese Anfrage bitte ggf. an die entsprechende Behörde weiter.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    14. Januar 2020
  • Frist
    18. Februar 2020
  • Kosten dieser Information:
    59,84 Euro
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Lukas von Heimann
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Straßen- und Grünflächenamt Treptow-Köpenick Details
Von
Lukas von Heimann
Betreff
Fahrradweg Bahnunterführung Sterndamm [#174217]
Datum
14. Januar 2020 23:43
An
Straßen- und Grünflächenamt Treptow-Köpenick
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei der mehrjährigen Sanierung der Bahnunterführung Sterndamm am Bahnhof Berlin Schöneweide wurde der Radverkehr nicht berücksichtigt. Obwohl beidseitig die Widerlager der Brücken als auch die Brücken selbst komplett ersetzt wurden, ist es verpasst worden die Fahrspuren entsprechend zu verbreitern und Radspuren einzurichten. Für die Vielzahl der Radfahrer besteht keine Alternative Möglichkeit ortsnah die Bahnstrecke zu queren. Da die Fahrspuren selbst für den Autoverkehr bereits recht schmal sind, stellt die gesamte Verkehrssituation ein erhebliches Sicherheitsrisiko vor allem für Fahrradfahrende mit Anhängern und also auch für begleitende Kinder dar. Vorbeifahrten mit dem Rad im tgl. Verkehrsstau ist nicht möglich. Wie konnte eine solche Planung festgestellt und ausgeführt werden? Gibt es Planungen diesen Mangel zu beheben und eine Radspur einzurichten? Entspricht diese Ausführung bei einem Neubau geltendem Recht? Wird der Radverkehr Alternativ beim Neubau der Bahnhofshalle Berücksichtigung finden? Vielen Dank für Ihre Antwort. Leiten Sie diese Anfrage bitte ggf. an die entsprechende Behörde weiter.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lukas von Heimann Anfragenr: 174217 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174217 Postanschrift Lukas von Heimann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lukas von Heimann

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Straßen- und Grünflächenamt Treptow-Köpenick
Sehr geehrter Herr von Heimann, ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Mitteilung, welche am 14.01.2020 hier im St…
Von
Straßen- und Grünflächenamt Treptow-Köpenick
Betreff
AW: Fahrradweg Bahnunterführung Sterndamm [#174217] - hiesiges Aktenzeichen: TiefGrün GSO-09.15/04.06-01-01/20
Datum
22. Januar 2020 18:05
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr von Heimann, ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Mitteilung, welche am 14.01.2020 hier im Straßen- und Grünflächenamt (SGA) eingegangen ist und mir zur weiteren Bearbeitung übergeben wurde. Nach Lage der Dinge könnte die gewünschte Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht nach § 13 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) erfolgen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 IFG liegen vor. Einer Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht stehen vorliegend keine Ausschlussgründe nach den §§ 5 – 11 IFG entgegen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass eine Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig ist. Auf der Grundlage § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beträge (GebBtrG BE) ist die Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) erlassen worden, die in der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) unter Tarifstelle 1004 Rahmengebühren für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vorsieht. Die Tarifstelle 1004 unterscheidet bei den Gebührentatbeständen Aktenauskunft (Buchst. a) bzw. Akteneinsicht (Buchst. b), wobei die Gebührensätze jeweils vergleichbar sind (Rahmengebühren 5 – 500 Euro). Bitte gehen Sie von einer Mindestverwaltungsgebühr von 59,84 € (Stundensatz) aus. Hinzu kommen ggf. noch die Gebühren für die Anfertigung von Kopien in Höhe von 0,15 € je Fotokopie. Ich bitte Sie daher zunächst mitzuteilen, welche Form der Information (schriftliche Aktenauskunft oder persönliche Einsichtnahme) Sie im vorliegenden Fall unter den v. a. Voraussetzungen favorisieren. Ich würde Ihnen ganz pragmatisch eine Aktenauskunft vorschlagen. Darüber hinaus bitte ich auch um Unterzeichnung und Rücksendung der beigefügten Datenschutzerklärung. Sofern Sie selbst Einsicht in hier zur Verfügung stehende Unterlagen nehmen möchten, bitte ich Sie mir Terminvorschläge zu unterbreiten, zu denen aus Ihrer Sicht eine Einsichtnahme zu realisieren wäre. Mit freundlichen Grüßen